1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 173. Mitglieder der Behörden, Beamte und Angestellte (STPG)
Table of Provisions (128)
Statutory Text (128 Provisions)
Der öffentliche Dienst hat die Aufgabe, der Öffentlichkeit die qualitativ hochwertigen Dienstleistungen zu bieten, auf die sie ein Anrecht hat, die von den Behörden festgelegten Richtlinien umzusetzen und die Erreichung der weiteren Ziele des Staates zu gewährleisten.
1 Diese Gesetzesvorlage hat den Zweck, die Grundsätze der Personalpolitik und -verwaltung des Staates sowie die Rechte und Pflichten der Mitarbeiter festzulegen, die ihre Tätigkeit im besonderen Rahmen des öffentlichen Dienstes ausüben.
2 Diese Gesetzesvorlage gilt für die Mitarbeiter des Staates, einschließlich des Personals der kantonalen Verwaltung und der Lehrer, sowie für die Magistratspersonen.
3 Sie gilt nicht für das Personal der öffentlich-rechtlichen Einrichtungen.
4 Sie gilt nicht für Auszubildende oder Praktikanten. Die Regierung regelt bei Bedarf deren Status durch Verordnung.
5 Der Abschluss von Auftragsverträgen bleibt vorbehalten.
1 Die Mitarbeiter, die eine dauerhafte Tätigkeit ausüben, werden auf unbestimmte Zeit eingestellt.
2 Die Mitarbeiter, die eine vorübergehende Tätigkeit ausüben, die insbesondere Vertretungen oder spezielle Aufgaben umfasst, werden für eine bestimmte Dauer eingestellt.
3 Vorbehaltlich besonderer Gesetzgebung sind Vorgesetzte diejenigen Amtsträger, denen ein oder mehrere Mitarbeiter unterstellt sind, insbesondere die Dienststellenleiter, Abteilungsleiter, Direktoren öffentlicher Schulen und diejenigen, deren Pflichtenheft dies vorsieht.
**1 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Magistrate:**
a) die Mitglieder der Regierung;
b) die Richter und Staatsanwälte im Sinne des Gerichtsorganisationsgesetzes;
c) der Präsident der kantonalen Steuerrekurskommission;
d) …;
e) der Generalfinanzinspektor;
f) der Sekretär des Parlaments.
**2 Nur die Artikel 21, 23, 25, 26, 27, 31, Absatz 1, 44 und 63 bis 66i sind auf die Mitglieder der Regierung anwendbar.**
**3 Auf die anderen Magistrate sind die Bestimmungen über die Begründung und Beendigung der Dienstverhältnisse aus Gründen der Kündigung sowie die Artikel 22, Absatz 4, 28, Absatz 3, 32, 46, Absätze 1 und 2, 48, 49 und 67 bis 70 nicht anwendbar.**
**4 Die Richter und Staatsanwälte unterliegen den Artikeln 65 und folgenden des Gerichtsorganisationsgesetzes.**
**5 Besondere gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.**
Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe zur Bezeichnung von Personen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.
1 Die Regierung legt die Personalpolitik fest, insbesondere in Bezug auf Beschäftigungsbedingungen, Entwicklung, Ausbildung und Information.
2 Sie konsultiert die Sozialpartner.
Die Regierung fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen des Personalmanagements. Sie achtet darauf, den Mitarbeitern die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben zu ermöglichen, insbesondere durch die Förderung unterschiedlicher Formen der Arbeitszeitgestaltung.
Die Regierung ergreift Maßnahmen zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen.
1 Die Regierung fördert die Ausbildung der Mitarbeiter.
2 Der Personalservice bietet jährlich ein Ausbildungsprogramm an.
Die Regierung fördert die interne Mobilität.
Die Regierung informiert regelmäßig das Personal über wichtige Entscheidungen, die sie trifft.
1 Der Personalservice koordiniert die Umsetzung der Personalpolitik.
2 Er erlässt die notwendigen Anwendungsrichtlinien.
3 Er bietet Unterstützung und Beratung für Vorgesetzte sowie für Mitarbeiter.
1 Die zu besetzenden Stellen werden grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben.
2 Von einer öffentlichen Ausschreibung kann insbesondere in folgenden Fällen abgesehen werden
a) für befristete Stellen mit einer voraussichtlichen Dauer von höchstens einem Jahr;
b) für Teilzeitstellen, deren Beschäftigungsgrad 50 % oder weniger beträgt;
c) für die Umverteilung eines verfügbaren Prozentsatzes innerhalb einer Verwaltungseinheit, der aus einer Reduktion des Beschäftigungsgrades von 50 % oder weniger resultiert;
d) für geteilte Lehrerstellen, soweit die freigewordene Stelle dem zweiten Inhaber angeboten wird und dessen Beschäftigungsgrad 50 % oder weniger beträgt;
e) für Stellen, die durch interne Versetzung besetzt werden, sofern dies nicht zu einer Gehaltserhöhung führt, es sei denn, innerhalb derselben Verwaltungseinheit zur Neuzuteilung eines Prozentsatzes, der eine Umverteilung von maximal 20 % nicht überschreitet.
3 In den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Fällen kann eine interne Ausschreibung erfolgen.
4 Bei erfolgloser öffentlicher Ausschreibung kann eine Besetzung durch Aufruf erfolgen.
5 Die Regierung legt durch Verordnung das Verfahren der Ausschreibung und Einstellung fest.
1 Die Verfassung und das Gesetz bestimmen die Voraussetzungen der Wählbarkeit und das Wahlverfahren der Richter.
2 Es kann jede Person als Angestellter eingestellt werden
a) mit schweizerischer Staatsangehörigkeit;
b) mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die die politischen Rechte ausüben darf; oder
c) Staatsangehöriger eines Landes der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA).
3 Für Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Landes sind und nicht im Besitz der Ausübung der politischen Rechte sind, kann die Regierung Ausnahmen bewilligen.
4 Die Anstellungsbehörde kann von einem Bewerber verlangen, dass er seine Ehrenhaftigkeit nachweist, insbesondere durch Vorlage eines Strafregisterauszugs oder eines anderen nützlichen Dokuments.
5 Vorbehalten bleiben die Anforderungen, die durch spezielle Gesetzgebung gestellt werden.
1 Die Einstellungsbehörde bestimmt das erforderliche Anforderungsprofil für die Besetzung einer Stelle.
2 Bei der Einstellung in eine Position, die eine berufsbegleitende Ausbildung erfordert, ist die endgültige Einstellung davon abhängig, dass diese Ausbildung innerhalb eines bei der Einstellung vereinbarten Zeitraums abgeschlossen wird. Wird der erforderliche Abschluss nicht erworben, enden die Arbeitsverhältnisse automatisch am Ende des vereinbarten Zeitraums, vorbehaltlich einer Verlängerung desselben durch die Einstellungsbehörde. Gegebenenfalls bleibt die Verlängerung an die Bedingung des Erwerbs der ursprünglich vorgesehenen Ausbildung gebunden.
3 Was Lehrkräfte betrifft, so dürfen nur Personen eingestellt werden, die nicht mit einem Entzug der Lehrbefugnis oder einer gleichwertigen Maßnahme außerhalb des Kantons belegt sind.
4 Darüber hinaus, vorbehaltlich der Einstellung von Lehrkräften auf befristeter Basis, dürfen nur Personen auf unbestimmte Dauer eingestellt werden, die über anerkannte Qualifikationen verfügen; Absatz 2 bleibt vorbehalten. Die Bedingungen werden, soweit erforderlich, durch Verordnung festgelegt.
1 Vorbehaltlich der besonderen Gesetzgebung und der nachstehenden Bestimmungen werden die Staatsangestellten von der Regierung eingestellt.
2 Die Regierung kann diese Einstellungsbefugnis durch Verordnung auf die Abteilungsleiter delegieren.
3 Die Einstellung von befristeten Angestellten wird durch Verordnung geregelt.
1 Staatsangestellte werden durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag angestellt.
2 Der Vertrag legt insbesondere fest
a) die Bezeichnung der Stelle;
b) den Beschäftigungsgrad, falls es sich um eine Teilzeitstelle handelt;
c) die Vergütungsbedingungen;
d) das Datum des Stellenantritts;
e) gegebenenfalls besondere Verpflichtungen.
Die Aufgaben des Mitarbeiters ergeben sich aus der Gesetzgebung. Sie werden in einer Stellenbeschreibung festgelegt, die vom Vorgesetzten erstellt und regelmäßig überprüft wird.
1 Der Arbeitnehmer kann für einen bestimmten Zeitraum eingestellt werden.
2 Eine Probezeit von höchstens drei Monaten kann vorgesehen werden. Wenn nach einer Leistungsbewertung Zweifel an der Fähigkeit des Arbeitnehmers bestehen, seine Funktion auszuüben, kann die Probezeit um maximal drei Monate verlängert werden. Während der Probezeit können die Dienstverhältnisse von beiden Seiten frei, schriftlich und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
3 Für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern, insbesondere diejenigen, die ihre Anstellung mit einer Ausbildung beginnen, kann die Regierung eine Probezeit von sechs Monaten durch Verordnung festlegen. Im Übrigen ist Absatz 2 anwendbar.
4 Ein befristeter Vertrag kann verlängert werden. Er darf nicht mehr als zweimal verlängert werden, es sei denn, es liegt ein objektiver Grund im Zusammenhang mit der Stelle vor, der dem Abschluss eines unbefristeten Vertrags entgegensteht, andernfalls muss er in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt werden.
1 Das endgültige Eingehen eines neuen Dienstverhältnisses wird von einer Probezeit von sechs Monaten begleitet. Wenn nach einer Leistungsbewertung Zweifel an der Fähigkeit des Arbeitnehmers, seine Funktion auszuüben, bestehen, kann die Probezeit um maximal sechs Monate verlängert werden. Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Monats beendet werden.
2 Die Probezeit kann verkürzt oder aufgehoben werden, wenn die Einstellungsbehörde der Meinung ist, dass sie nicht gerechtfertigt ist.
3 Wenn der Arbeitnehmer nicht mindestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit schriftlich über die Beendigung des Dienstverhältnisses oder die Verlängerung der Probezeit informiert wurde, gilt das Dienstverhältnis als endgültig.
1 Der Angestellte steht im Dienst des Volkes.
2 Er handelt in Übereinstimmung mit dem Gesetz und im Interesse des Staates.
1 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Pflichten mit Sorgfalt, Kompetenz und Effizienz gemäß den Regeln von Treu und Glauben zu erfüllen.
2 Die Meinungsfreiheit ist dem Arbeitnehmer garantiert. Er muss jedoch die Zurückhaltung wahren, die seine Position erfordert.
2bis Jegliche Form von Propaganda ist im Rahmen der beruflichen Tätigkeit untersagt.
3 Der Arbeitnehmer darf kein direktes oder indirektes Interesse an einem Unternehmen haben, das seinen persönlichen Interessen mit den Aufgaben seines Amtes in Konflikt bringt.
4 Er hält sich an die Anweisungen seiner Vorgesetzten.
5 Er übernimmt persönlich seinen Dienst.
6 Er unterstützt seine Kollegen und arbeitet mit ihnen zusammen. Er vertritt sie im Bedarfsfall.
7 Der Lehrer erteilt seinen Unterricht gemäß den Lehrplänen, den Unterrichtsprogrammen und den Weisungen der Schulbehörden. Er arbeitet unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rolle mit den Eltern und den Fachinstitutionen zusammen. Er passt seinen Unterricht der Entwicklung der Kenntnisse und Methoden an.
8 Der Lehrer respektiert die Meinung seiner Schüler und enthält sich ihnen gegenüber jeglicher Propaganda und diskriminierender Handlungen.
Es ist dem Arbeitnehmer untersagt, für sich oder einen Dritten, Geschenke oder Vorteile im Zusammenhang mit der Ausführung seiner Arbeit zu erbitten, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen.
1 Vorgesetzte sind verpflichtet, der zuständigen Anstellungsbehörde strafbare oder den Interessen des Staates abträgliche Handlungen ihrer Untergebenen, die diese im Rahmen ihrer Dienstverrichtung begehen, zu melden.
2 Ein Mitarbeiter, gegen den wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das die Tätigkeit oder das Ansehen des Staates beeinträchtigen könnte, ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet wird, informiert seine Vorgesetzten darüber.
3 Erhält ein Mitarbeiter in Ausübung seiner Funktion Kenntnis von Tatsachen, die von Amts wegen verfolgte Verbrechen oder Vergehen darstellen, so meldet er diese seinem Vorgesetzten oder seinem Abteilungsleiter. Handelt es sich um finanzielle Aspekte, kann er sich zudem an die Finanzkontrolle wenden.
4 Erhält ein Mitarbeiter in Ausübung seiner Funktion Kenntnis von anderen Tatsachen, die ihm verdächtig oder unregelmäßig erscheinen, hat er das Recht, diese seinem Vorgesetzten oder seinem Abteilungsleiter zu melden. Handelt es sich um finanzielle Aspekte, kann er sich ebenfalls an die Finanzkontrolle wenden.
5 Niemand darf beruflich benachteiligt werden, weil er in gutem Glauben eine Straftat angezeigt oder eine Unregelmäßigkeit gemeldet hat, oder weil er als Zeuge oder Auskunftsperson aufgetreten ist.
6 Liegt die Angelegenheit im Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, informiert der Vorgesetzte, der Abteilungsleiter oder die Finanzkontrolle diese Behörde, wenn ein hinreichendes Interesse besteht. Bei schwerwiegender Verletzung der Gemeininteressen besteht eine Verpflichtung dazu.
7 Die Bestimmungen der Strafprozessordnung, diejenigen, die ein qualifiziertes Amtsgeheimnis begründen, sowie das Berufsgeheimnis im Sinne von Artikel 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten. Gleiches gilt für andere Spezialvorschriften im Bereich der Datenkommunikation.
8 Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angelegenheiten, die zu den laufenden Aufgaben der Verwaltungseinheit gehören. Artikel 95 bleibt ebenfalls vorbehalten.
1 Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, Tatsachen offenzulegen, von denen er im Rahmen seiner Arbeit Kenntnis erlangt hat und die aufgrund ihrer Natur, der Umstände oder besonderer Anweisungen geheim bleiben müssen.
2 In denselben Grenzen ist es ihm untersagt, Dritten mitzuteilen oder über den Bedarf des Dienstes hinaus bei sich zu behalten, sei es in Original oder in Kopie, berufliche Dokumente.
3 Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fort.
1 Der Arbeitnehmer darf in Gerichtsverfahren als Partei, Zeuge oder Sachverständiger über Tatsachen, von denen er im Rahmen seiner dienstlichen Verrichtung Kenntnis erlangt hat und die ihrer Natur, den Umständen oder aufgrund besonderer Anweisungen geheim zu halten sind, nur mit schriftlicher Genehmigung aussagen. Diese Genehmigung bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich.
2 Die zuständige Behörde zur Erteilung dieser Genehmigung und allgemein zur Aufhebung der Amtsverschwiegenheit ist
a) die Regierung für die Regierungsmitglieder und den Kanzler;
b) der Aufsichtsrat der Justiz für die Richter im Sinne des Gesetzes über die Justizorganisation;
c) das Parlamentsbüro für die anderen Richter;
d) der Abteilungsleiter für die Angestellten.
3 Die Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn es ein überwiegendes öffentliches Interesse erfordert. Bei Bedarf kann die Behörde die Punkte präzisieren lassen, auf die sich die Aussage des Arbeitnehmers beziehen soll.
4 Die gleichen Regeln gelten für die Vorlage amtlicher Unterlagen und die Herausgabe von Bescheinigungen im Gerichtsverfahren.
5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der speziellen Gesetzgebung.
Der Arbeitnehmer muss in Fällen der Ablehnung gemäß der Verwaltungsverfahrensordnung jede Handlung unterlassen.
1 Der Arbeitnehmer verwendet mit Sorgfalt die von dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Materialien und Arbeitsgeräte, um seine Arbeit auszuüben.
2 Die Regierung legt die Grenzen fest, innerhalb derer diese Instrumente für persönliche Zwecke verwendet werden dürfen.
3 Der Arbeitnehmer muss seinem Vorgesetzten den Zugang zu beruflichen Dokumenten, insbesondere zu elektronischen, ermöglichen.
4 …
1 Der Vorgesetzte bestimmt die Arbeitsorganisation, indem er seine Erwartungen hinsichtlich der Aufgaben, Tätigkeiten und Ziele festlegt und seinen Untergebenen die notwendigen Anweisungen gibt, damit diese ihre Tätigkeit planen und organisieren können.
2 Der Vorgesetzte führt eine regelmäßige Überwachung des ihm unterstellten Personals durch und kontrolliert die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeit.
3 Er ist verantwortlich für Handlungen, die gemäß den von ihm erteilten Anweisungen durchgeführt werden.
4 Er informiert regelmäßig das Personal über wichtige Entscheidungen im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Dienstes, insbesondere durch Versammlungen.
1 Der Mitarbeiter informiert unverzüglich seinen Vorgesetzten über seine Abwesenheiten. Er ist verpflichtet, diese zu rechtfertigen.
2 Ein Mitarbeiter, der arbeitsunfähig ist aufgrund einer Ursache, die mit seiner Gesundheit zusammenhängt, muss spätestens am vierten Tag der Abwesenheit ein ärztliches Attest vorlegen. Bei wiederholter Abwesenheit oder Verdacht auf Missbrauch kann der Personalservice ab dem ersten Tag der Abwesenheit ein ärztliches Attest verlangen. Er kann die Untersuchung des Mitarbeiters durch einen von ihm benannten Vertrauensarzt anordnen.
1 Der Arbeitnehmer darf keine nebenberufliche Tätigkeit ausüben, die mit der Ausübung seiner Funktion unvereinbar ist oder das Ansehen des Staates schädigt.
2 Jede bezahlte Nebentätigkeit bedarf der Genehmigung.
3 Die Regierung regelt durch Verordnung die Bedingungen für die Ausübung einer Nebentätigkeit. Sie kann die Befugnis zur Erteilung der Genehmigung an den Personaldienst delegieren.
4 Die Artikel 12 und 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation bleiben vorbehalten.
1 Der Mitarbeiter führt regelmäßig ein Entwicklungs- und Beurteilungsgespräch mit seinem Vorgesetzten oder dem von diesem benannten vorgesetzten Verantwortlichen.
2 Das Entwicklungs- und Beurteilungsgespräch bezieht sich auf die Bilanz der abgelaufenen Periode bezüglich Wissen, Fertigkeiten, beruflicher Effizienz sowie Verhalten am Arbeitsplatz.
3 Dieses Gespräch dient auch dazu, die Ziele für die kommende Periode festzulegen sowie die notwendigen Begleitmaßnahmen, insbesondere Schulungen, zu bestimmen.
4 Der Mitarbeiter hat Zugang zu seiner persönlichen Akte.
5 Im Bildungswesen werden die für die Durchführung dieses Gesprächs zuständigen Vorgesetzten vom Departement für Bildung, Kultur und Sport benannt.
1 Wenn es die Erfordernisse des Dienstes verlangen, kann der Mitarbeiter verpflichtet werden, in einem nahegelegenen Ort des Arbeitsorts zu wohnen.
2 Er kann verpflichtet werden, die Wohnung zu beziehen, die ihm von der Einstellungsbehörde zugewiesen wird.
3 Er kann verpflichtet werden, eine Uniform zu tragen.
4 Die Regierung legt die Kategorien von Mitarbeitern fest, die solchen Verpflichtungen unterliegen.
1 In Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern erarbeitet die Regierung eine Charta des öffentlichen Dienstes, die den Staat und seine Mitarbeiter bindet.
2 Die Charta zielt darauf ab, die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechte und Pflichten der staatlichen Mitarbeiter genauer zu bestimmen.
1 Die Richter leisten das feierliche Versprechen vor dem Parlament.
2 Vorbehaltlich der besonderen Gesetzgebung bestimmt die Regierung durch Verordnung die Funktionen, für die die Inhaber das feierliche Versprechen ablegen müssen, sowie den Wortlaut desselben und die Behörde, vor der es abgelegt wird.
1 Das Parlament legt die Bedingungen fest, unter denen das Recht auf Besoldung und Beihilfen entsteht und erlischt.
2 Es bestimmt ebenfalls die Modalitäten dieses Rechts im Falle von Krankheit, Schwangerschaft, Unfall, Invalidität, Urlaub, Militärdienst oder bei sonstigen Umständen, die eine vorübergehende Unfähigkeit des Arbeitnehmers zur Erfüllung seiner Aufgabe zur Folge haben.
Die Vergütung kann nur insoweit mit einer dem Staat aufgrund von Dienstverhältnissen geschuldeten Summe verrechnet werden, wie das Gehalt pfändbar ist; Forderungen aus einem vorsätzlich verursachten Schaden können uneingeschränkt verrechnet werden.
Die gesetzlichen Beiträge zur Sozialversicherung werden von Amts wegen erhoben.
1 Im Falle einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung aufgrund von Krankheit oder Unfall wird die Vergütung der Arbeitnehmer wie folgt entsprechend dem Grad der erlittenen Arbeitsunfähigkeit gezahlt
a) zu 100 % vom 1. bis zum 30. Tag der Arbeitsunfähigkeit;
b) zu 90 % vom 31. bis zum 730. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
2 Die Regierung kann für die Arbeitnehmer eine Erwerbsausfallversicherung abschließen. Im Falle des Abschlusses einer Erwerbsausfallversicherung stehen dem Arbeitgeber die Taggelder zu, vorbehaltlich der Beendigung des Dienstverhältnisses. Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses werden die Taggelder direkt an den Versicherten durch die Erwerbsausfallversicherung gezahlt.
3 Bei Selbstversicherung zahlt der Staat die Leistungen bis zum 730. Tag der Arbeitsunfähigkeit weiterhin direkt, unabhängig von einer eventuellen Beendigung des Dienstverhältnisses und vorbehaltlich der durch die Sozialversicherungen gewährten Leistungen.
4 Die Regierung legt die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Finanzierung der in diesem Artikel vorgesehenen Leistungen fest.
5 Sie regelt die Anwendungsmodalitäten dieses Artikels durch Verordnung.
1 Jeder Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig ist, muss spätestens sechs Monate nach Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit einen gültigen Antrag auf Leistungen beim Amt für Invalidenversicherung und bei der Pensionskasse der Republik und Kanton Jura einreichen.
2 Der Personaldienst teilt jederzeit die Situationen arbeitsunfähiger Arbeitnehmer dem Früherkennungsdienst der Invalidenversicherung mit.
Wenn die Arbeitsverhinderung auf ein vorsätzliches Verschulden oder eine grobe Fahrlässigkeit des Mitarbeiters zurückzuführen ist, werden die in Artikel 39 genannten Leistungen im gleichen Verhältnis gekürzt oder gestrichen, wie es von der jeweiligen Versicherung angewendet wird.
Wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einem vorsätzlichen Verschulden oder einer Fahrlässigkeit eines Dritten beruht, tritt der Arbeitgeber in die Rechte des Arbeitnehmers bis zur Höhe der erbrachten Leistungen ein.
Die Vergütungsweise sowie die Einstufung werden durch Dekret geregelt.
Das Parlament regelt die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen des Todes, des Alters und der Invalidität in Abstimmung mit den anderen Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des Personals.
1 Die Regierung regelt die Arbeitszeitgestaltung.
2 Sie kann die Jahresarbeitszeit gewisser Arbeitszeiten beschließen.
3 Sie erstellt Formen der Arbeitszeitgestaltung, die sowohl den Dienstanforderungen als auch den Bedürfnissen des Arbeitnehmers gerecht werden, wie z.B. Teilzeitarbeit, Telearbeit, flexible Arbeitszeiten oder zusätzliche unbezahlte Urlaube.
4 Die Ausführungsmodalitäten werden durch Verordnung geregelt.
5 Durch Beschluss kann die Regierung von bestimmten Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen, um Pilotprojekte zur Arbeitszeitgestaltung unter folgenden kumulativen Bedingungen zu genehmigen
a) die Dauer des Pilotprojekts darf zwei Jahre nicht überschreiten;
b) es ist auf bestimmte Verwaltungseinheiten oder bestimmte dortige Mitarbeiter beschränkt;
c) es wird in Übereinstimmung mit den Sozialpartnern eingerichtet;
d) die betroffenen Mitarbeiter stimmen dem zu;
e) eine schriftliche Vereinbarung formalisiert die anwendbaren Modalitäten.
1 Die maximale wöchentliche Arbeitszeit für das Personal der kantonalen Verwaltung beträgt 40 Stunden.
2 Die Regierung ist ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Personalvereinigungen und den Gewerkschaften eine geringere wöchentliche Arbeitszeit festzulegen, innerhalb der Grenzen des in Artikel 96, Absatz 3 vorgesehenen Rahmens. Der Inhalt der Vereinbarung muss vom Parlament genehmigt werden.
3 Die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Lehrers entspricht der eines vollzeitbeschäftigten Angestellten der kantonalen Verwaltung.
4 Die Arbeitsbelastung des Lehrers umfasst den eigentlichen Unterricht und die damit verbundenen Aufgaben, wie den Umgang mit Eltern und schulbezogenen Diensten, die Teilnahme an im Rahmen der Schule organisierten Aktivitäten sowie die berufliche Weiterbildung.
5 Die Regierung legt die Anzahl der Wochenstunden für jede Lehrerkategorie fest, insbesondere anhand des Unterrichtsgrades.
6 Bei Bedarf kann die Regierung, je nach Fall, eine Programmreduktion oder eine zusätzliche Vergütung vorsehen, wenn ein Angestellter mit einer besonderen oder spezifischen Aufgabe im Interesse des Staates betraut wird.
1 Das Personal der kantonalen Verwaltung ist verpflichtet, die vergüteten Stunden zu leisten, die der Dienst erfordern kann, nämlich die zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr früh, an Sonntagen, Brückentagen sowie Feiertagen geleisteten Stunden; es kann einem speziellen Zeitplan unterliegen.
2 Die Regierung regelt durch Verordnung die Art und Weise der Kompensation der vergüteten Stunden.
1 Die Regierung legt durch Verordnung die Dauer des Urlaubs fest, auf den die Arbeitnehmer Anspruch haben, mindestens jedoch 20 Arbeitstage, sowie die Art und Weise der Urlaubsverkürzung im Falle einer Arbeitsverhinderung. Die Dauer des Urlaubsanspruchs für Arbeitnehmer ab 50 Jahren wird auf mindestens 25 Arbeitstage festgesetzt.
2 Lehrkräfte haben Anspruch auf eine entsprechende Urlaubszeit. Diese Ferien werden jedoch während der Schulferien genommen.
3 Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Feiertage und großen Festtage, die im kantonalen Gesetz über die offiziellen Feiertage und den Sonntagsruhe festgelegt sind.
4 Die Regierung legt durch Verordnung die Dauer der Freistellungen fest, auf die die Arbeitnehmer Anspruch haben, einschließlich der Dauer des Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsurlaubs.
Die Regierung kann besondere Bestimmungen in Bezug auf Arbeitszeiten und Urlaub für Mitarbeiter über 50 Jahre vorsehen.
1 Der Arbeitnehmer hat das Recht, ein oder mehrere öffentliche Ämter auszuüben, sofern diese mit seiner Funktion vereinbar sind.
2 Je nach Umfang der ausgeübten öffentlichen Ämter kann der Arbeitnehmer ihnen insgesamt maximal 15 Arbeitstage pro Jahr ohne Gehaltskürzung widmen. Wenn die Ausübung des Amtes eine längere Abwesenheitsdauer erfordert, ist die Regierung befugt, von Fall zu Fall zu entscheiden. In diesem Fall kann sie eine angemessene Gehaltskürzung festlegen oder die Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrags auf die für die Ausübung des öffentlichen Amtes erhaltene Entschädigung vorschreiben.
3 Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Unvereinbarkeiten.
5 Die Regierung regelt durch Verordnung die Bedingungen für die Ausübung öffentlicher Ämter, insbesondere in Bezug auf die Übernahme der durch die Ausübung dieses Rechts entstehenden Kosten.
1 Der Arbeitnehmer kann einen unbezahlten Urlaub beantragen, um eine Aufgabe von allgemeinem Interesse zu erfüllen oder aus einem anderen wichtigen Grund.
2 Der Urlaub kann von der Regierung oder von der von ihr benannten Behörde gewährt werden.
3 Die Regierung regelt durch Verordnung die Bedingungen eines solchen Urlaubs.
Im Laufe ihres ersten Tätigkeitsjahres erhalten die Mitarbeiter Unterstützung, einschließlich pädagogischer Unterstützung für Lehrer.
1 Der Angestellte hat das Recht und die Pflicht, sich weiterzubilden.
2 Der Abteilungsleiter oder der Vorgesetzte kann einen Angestellten verpflichten, Weiterbildungskurse zu besuchen.
3 Die Regierung regelt durch Verordnung die Modalitäten der Kostenübernahme. Für Lehrer finden diese Kurse grundsätzlich zur Hälfte während der Schulzeit statt.
1 Der Staat gewährleistet den Schutz der Persönlichkeit seiner Angestellten.
2 Er trifft die notwendigen Maßnahmen, um jegliche Diskriminierung unter den Angestellten zu verhindern, insbesondere in Bezug auf Geschlecht, Rasse, Kultur, Herkunft, Glauben, Lebensweise.
3 Er stellt den Angestellten individuelle Unterstützungs- oder Beratungsleistungen durch Fachleute des Gesundheitswesens im Falle beruflich bedingter Schwierigkeiten zur Verfügung.
4 Er trifft die notwendigen Maßnahmen zur Unfall- und Berufskrankheitsprävention sowie zum Gesundheitsschutz.
5 Außerdem trifft er die Maßnahmen, die den Schutz der persönlichen Daten sicherstellen.
1 Die Regierung setzt eine Vertrauensgruppe ein, die aus Mediatoren besteht, welche den Mitarbeitern, die auf ihrem Arbeitsplatz auf Schwierigkeiten stoßen, zur Verfügung stehen, um in voller Vertraulichkeit zuzuhören und Konflikte zu lösen. Sie kann diese Aufgabe Staatsangestellten übertragen oder einen externen schweizerischen, öffentlichen oder privaten Partner beauftragen.
2 In dem erforderlichen Umfang sind die Mitarbeiter berechtigt, den Mitgliedern der Vertrauensgruppe die Tatsachen bezüglich der auftretenden Schwierigkeiten darzulegen sowie Dokumente vorzulegen, auch wenn diese Tatsachen oder Dokumente dem Amtsgeheimnis unterliegen und persönliche, einschließlich sensible Daten enthalten können.
3 Die Mitglieder der Vertrauensgruppe vernichten alle in ihrem Besitz befindlichen Daten nach Erfüllung ihrer Aufgabe.
4 Jede Person, die in irgendeiner Funktion innerhalb eines beauftragten externen Partners mitwirkt und in der Lage ist, Kenntnis von den in Absatz 2 genannten Tatsachen und Dokumenten zu erlangen, unterliegt dem Amtsgeheimnis und dem kantonalen Datenschutzgesetz.
5 Mit Zustimmung der Mitarbeiter, die sie konsultiert haben, können die Mitglieder der Vertrauensgruppe dem Personalamt die gescheiterten Mediationen sowie die Situationen, die ihrer Ansicht nach ein Eingreifen erfordern, mitteilen.
Der Arbeitgeber ergreift die notwendigen Maßnahmen, um den Schutz der Arbeitnehmer vor Bedrohungen oder Angriffen im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Aufgaben zu gewährleisten.
Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten durch eine gegen ihn begangene Straftat geschädigt wird oder selbst Gegenstand einer Beschwerde ist, kann die Regierung ihm unter Berücksichtigung der Umstände rechtlichen Beistand gewähren.
1 Die Vereinigungsfreiheit und das Streikrecht sind gemäß der Verfassung der Republik und des Kantons Jura garantiert.
2 Jeder Streik muss durch eine Vorankündigung eingeleitet werden.
3 Im Falle eines Streiks wird keine Vergütung für nicht geleistete Arbeitsstunden gezahlt.
4 Die rechtmäßige Teilnahme eines Arbeitnehmers an einem Streik darf keine Maßnahmen gegen ihn zur Folge haben und keinen Kündigungsgrund darstellen.
5 Ein Mindestservice muss insbesondere im Bereich der Betreuung von Schülern der obligatorischen Schule, der Polizei, des Gefängnisses, der Gerichte, der Straßenverwaltung, der Gesundheitsversorgung und der Informatik gewährleistet werden. Die Regierung regelt die Modalitäten durch Verordnung.
Die Mitarbeiter werden vom Vorgesetzten in allen wichtigen Angelegenheiten, die sie betreffen, konsultiert.
1 Die Erfindungen eines Arbeitnehmers und die Designs, die er geschaffen hat, oder an deren Entstehung er beteiligt war, im Rahmen seiner Arbeitsleistung und im Einklang mit seinen Pflichten, gehören dem Arbeitgeber, unabhängig davon, ob sie geschützt werden können oder nicht.
2 Durch schriftliche Vereinbarung kann sich der Arbeitgeber das Recht auf die Erfindungen vorbehalten, die der Arbeitnehmer bei der Erfüllung seiner Arbeit gemacht hat, jedoch außerhalb seines Pflichtenheftes.
3 Der Arbeitnehmer, der eine Erfindung gemacht oder ein Design im Sinne von Absatz 2 geschaffen hat, informiert die Regierung schriftlich; diese teilt ihm innerhalb von sechs Monaten schriftlich mit, ob sie beabsichtigt, die Erfindung oder das Design zu erwerben oder ihm zu überlassen.
4 Wenn die Erfindung oder das Design nicht dem Arbeitnehmer überlassen wird, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine besondere angemessene Vergütung zahlen, unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des wirtschaftlichen Wertes der Erfindung oder des Designs, der Zusammenarbeit des Arbeitgebers und seiner Hilfskräfte, der Nutzung seiner Einrichtungen sowie der Ausgaben des Arbeitnehmers und seiner Situation.
5 Die obigen Bestimmungen gelten sinngemäß für Werke, die vom Arbeitnehmer geschaffen wurden.
Der Mitarbeiter kann jederzeit verlangen
a) ein Arbeitszeugnis, das die Art und Dauer der Dienstverhältnisse sowie die Qualität seiner Leistungen, sein Verhalten und seine Fähigkeiten bescheinigt;
b) eine Arbeitsbestätigung, die sich nur auf die Art und Dauer der Dienstverhältnisse bezieht.
1 Der Angestellte der kantonalen Verwaltung richtet sein Ersuchen an den Personalservice.
2 Der Lehrer richtet sein Antrag auf ein Zertifikat an die Leitung des Schulkreises oder die zuständige Abteilung des Dienstes für nachobligatorische Bildung. Wenn er eine Bescheinigung anfordert, kann er sein Gesuch direkt beim Bildungsdienst oder beim Dienst für nachobligatorische Bildung einreichen.
1 Für die Angestellten der kantonalen Verwaltung erstellen und unterzeichnen der Personaldienst sowie der Vorgesetzte oder der Leiter der administrativen Einheit des Angestellten gemeinsam das Zeugnis oder die Bescheinigung.
2 Für die Lehrkräfte wird das Zeugnis von der Leitung des Schulkreises oder der zuständigen Abteilung des Dienstes für nachobligatorische Bildung erstellt und mit deren Unterschrift an den Bildungsdienst oder den Dienst für nachobligatorische Bildung zur Validierung und Mitunterzeichnung durch den Leiter der betreffenden administrativen Einheit übermittelt. Die Bescheinigung wird vom Bildungsdienst beziehungsweise vom Dienst für nachobligatorische Bildung erstellt und unterzeichnet.
3 Der Bildungsdienst und der Dienst für nachobligatorische Bildung erstellen, in Zusammenarbeit mit dem Personaldienst, die Arbeitszeugnisse und Bescheinigungen der Mitglieder der Schulleitungen oder der Abteilungen des Dienstes für nachobligatorische Bildung.
4 Die Anfrage wird, soweit möglich, innerhalb einer Frist von 15 Tagen bearbeitet.
1 Der Staat haftet für den Schaden, der einem Dritten rechtswidrig durch einen Mitarbeiter in Ausübung seiner Amtstätigkeit zugefügt wird.
2 Der Geschädigte hat keine Klage gegen den Mitarbeiter.
3 Der Schadenersatzanspruch verjährt in drei Jahren ab dem Tag, an dem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erlangt hat, und in jedem Fall in zehn Jahren ab dem Tag, an dem das schädigende Ereignis eingetreten oder beendet ist. Im Falle von Tötung oder Körperverletzung verjährt er in drei Jahren ab dem Tag, an dem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erlangt hat, und in jedem Fall in zwanzig Jahren ab dem Tag, an dem das schädigende Ereignis eingetreten oder beendet ist.
4 Wenn ein Dritter Schadenersatz verlangt, informiert der Staat den Mitarbeiter unverzüglich.
5 Wenn der Staat verpflichtet ist, den verursachten Schaden zu ersetzen, hat er, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, einen Rückgriffsanspruch gegen den Mitarbeiter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab dem Tag, an dem die Verantwortung des Staates durch Urteil, Vergleich, Anerkenntnis oder auf andere Weise anerkannt wurde.
1 Der Arbeitnehmer haftet dem Staat für den Schaden, den er diesem durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Dienstpflichten unmittelbar zufügt.
2 Der Staat kann den Arbeitnehmer verpflichten, eine Haftpflichtversicherung für Schäden abzuschließen, die er bei der Ausübung seiner Tätigkeit verursachen kann.
1 Wenn mehrere Angestellte gemeinsam einen Schaden verursacht haben, haften sie gegenüber dem Staat verhältnismäßig zu ihrem Verschulden.
2 Für den Rest gelten die Bestimmungen der Artikel 41 und folgende des Obligationenrechts.
1 Die Bestimmungen der strafrechtlichen Bundes- und Kantonsgesetze sind auf die gegen einen Angestellten wegen Verletzung der Amtspflichten eingeleiteten Strafverfolgungen anwendbar.
2 Regierungsmitglieder, Richter und Staatsanwälte können wegen Verletzung der Amtspflichten nur mit Genehmigung des Parlaments strafrechtlich verfolgt werden.
1 Die Organe des Staates sind nicht befugt, personenbezogene Daten von Staatsbediensteten zu erfassen und zu analysieren, die im Zusammenhang mit der Nutzung ihrer eigenen Informations- und Telekommunikationsressourcen oder jener, deren Betrieb sie delegiert haben, stehen, es sei denn, die Verfolgung der in den Artikeln 66c bis 66i vorgesehenen Ziele erfordert dies.
2 Die Datenverarbeitung im Sinne dieses Abschnitts kann sich auch auf sensible Daten erstrecken.
Die Informations- und Telekommunikationsressourcen umfassen alle festen oder mobilen Geräte, die personenbezogene Daten speichern können, insbesondere
a) Computer, Netzwerkkomponenten und Software;
b) Datenträger;
c) Telefonapparate;
d) Drucker, Scanner, Telefaxgeräte und Kopiergeräte;
e) Arbeitszeiterfassungssysteme;
f) Zutritts- und Kontrollsysteme für Einrichtungen am Eingang und innerhalb von Räumlichkeiten;
g) Geolokalisierungssysteme.
Die Organe des Staates können personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Nutzung ihrer IT- und Telekommunikationsressourcen zu folgenden Zwecken erfassen
a) alle personenbezogenen Daten, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit dem Inhalt von E-Mails, um deren Sicherheit zu gewährleisten (Sicherungskopien);
b) die Daten, die sich aus der Nutzung der IT- und Telekommunikationsressourcen ergeben
– zur Aufrechterhaltung der Informations- und Dienstleistungssicherheit;
– zur technischen Wartung der IT- und Telekommunikationsressourcen;
– zur Überwachung der Einhaltung von Nutzungsrichtlinien und Vorschriften;
– um den Zugriff auf Dateien nachzuverfolgen;
– zur Verrechnung der Kosten an jede Buchungseinheit;
c) die Daten bezüglich der Arbeitszeit der Mitarbeiter, um die Arbeitszeit des Personals zu verwalten;
d) die Daten bezüglich der Anwesenheit von Personen in den Räumlichkeiten des Staates sowie der Ein- und Ausgänge, um die Sicherheit zu gewährleisten.
Die aufgezeichneten Daten können ohne Personenbezug zu den in Artikel 66c genannten Zwecken analysiert werden.
Die aufgezeichneten Daten können im Zusammenhang mit Personen analysiert werden, jedoch in nicht namentlicher Form, wenn die Analyse stichprobenartig erfolgt und zu folgenden Zwecken geschieht
a) die Nutzung der IT- und Telekommunikationsressourcen zu kontrollieren;
b) die Arbeitszeit des Personals zu kontrollieren.
1 Die aufgezeichneten Daten können im Zusammenhang mit Personen und namentlich zu folgenden Zwecken analysiert werden
a) Aufklärung eines konkreten Verdachts auf Missbrauch oder Verfolgung eines Missbrauchsfalls, sofern die Informations-, organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Missbrauchsverhinderung nicht ausreichen, um diesem abzuhelfen;
b) Analyse von Störungen der IT- und Telekommunikationsressourcen, Behebung dieser oder Abwehr konkreter Bedrohungen, denen sie ausgesetzt sind;
c) Erbringung unerlässlicher Dienstleistungen;
d) Erfassung und Berechnung erbrachter Leistungen;
e) Überwachung der Arbeitszeit bestimmter Personen.
2 Eine namentliche Analyse personenbezogener Daten darf nur durchgeführt werden, wenn kumulativ
a) sie angeordnet wird durch
1. die Regierung, wenn die Daten ein Mitglied der Regierung, den Kanzler oder eine nicht identifizierbare Verwaltungseinheit betreffen;
2. den Abteilungsleiter, wenn es sich um die Überprüfung der Daten eines oder mehrerer Mitarbeiter in einer bestimmten Verwaltungseinheit handelt;
3. den Justizrat, wenn sie einen Richter im Sinne des Gerichtsorganisationsgesetzes betreffen;
4. das Präsidium des Parlaments, wenn sie einen anderen Richter betreffen;
5. den Leiter des Personalbüros im Falle der Überprüfung der Arbeitszeit eines Mitarbeiters;
b) die betroffene Person schriftlich informiert wurde, sofern diese identifiziert werden konnte.
3 Nach den Umständen kann die Behörde gemäß Absatz 2 Buchstabe a auf eine rückwirkende namentliche Analyse verzichten und stattdessen den betroffenen Mitarbeiter oder die betroffenen Mitarbeiter warnen, dass eine namentliche Analyse zu einem von ihr angegebenen Zeitpunkt später durchgeführt wird.
4 Im Übrigen kann der Regierungspräsident zur vorläufigen Sicherstellung der notwendigen Schutzmaßnahmen der IT- und Telekommunikationsressourcen des Staates, insbesondere bei einem Cyberangriff, dringliche Maßnahmen anordnen, die eine namentliche Analyse personenbezogener Daten einschließen können.
Die Regierung ergreift die erforderlichen Informations-, Organisations- und technischen Maßnahmen, um Missbräuche zu verhindern.
Die Regierung regelt insbesondere
a) die Erfassung, Speicherung und Vernichtung der Daten;
b) das Verfahren der Verarbeitung;
c) den Zugang zu den Daten;
d) die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit.
Darüber hinaus gilt die Gesetzgebung zum Datenschutz und zur Transparenz.
1 Der Arbeitnehmer kann auf eine freie Stelle versetzt werden
a) wenn er es beantragt;
b) wenn es die Organisation oder die Rationalisierung der Aufgaben erfordert;
c) wenn seine Fähigkeiten nicht mehr den Anforderungen seiner Funktion entsprechen.
2 Die Regierung legt durch Verordnung das Verfahren für die interne Mobilität fest.
1 Auf Antrag des Arbeitnehmers kann eine freiwillige Versetzung auf eine freie Stelle erfolgen, die einem gleichwertigen oder niedrigeren Niveau entspricht als die von ihm besetzte Stelle.
2 Der versetzte Arbeitnehmer erwirbt den Status, der mit seiner neuen Stelle verbunden ist. Er wird gemäß der für diese Stelle gültigen Einstufung vergütet.
1 Im Falle einer Umstrukturierung oder Rationalisierung der Aufgaben der Verwaltung oder öffentlicher Schulen kann der Mitarbeiter auf eine grundsätzlich gleichwertige Position versetzt werden.
2 Der versetzte Mitarbeiter hat grundsätzlich Anspruch auf Beibehaltung seines Nominalgehalts bei gleichem Beschäftigungsgrad.
3 Wenn die ihm übertragene Funktion niedriger bewertet ist, bleibt das Nominalgehalt des Mitarbeiters bei gleichem Beschäftigungsgrad für zwei Jahre unverändert. In diesem Zeitraum wird sein Gehalt nicht an die Teuerung angepasst und es wird keine Erhöhung gewährt, solange sein Gehalt den Betrag übersteigt, auf den er basierend auf der Klassifizierung der neu besetzten Funktion Anspruch hat. Nach Ablauf der Frist wird das Gehalt an die für die neue Stelle gültige Klassifizierung angepasst.
4 Der Mitarbeiter, der das 60. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens fünf Jahren seine Stelle innehat, wird bei einer Versetzung in eine niedriger bewertete Funktion für eine maximale Dauer von fünf Jahren in seinem Nominalgehalt bei gleichem Beschäftigungsgrad unverändert gehalten. Das Gehalt wird nicht an die Teuerung angepasst, und es wird keine Erhöhung gewährt, solange das Gehalt den Betrag übersteigt, auf den er basierend auf der Klassifizierung der neu besetzten Funktion Anspruch hat. Nach Ablauf der fünf Jahre wird das Gehalt an die für die neue Position gültige Klassifizierung angepasst.
1 Wenn, trotz der ergriffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Leistungen oder Darbietungen, die Fähigkeiten eines Mitarbeiters nicht mehr den Anforderungen seiner Funktion entsprechen, kann dieser auf eine freie Stelle versetzt werden.
2 Die Versetzung wird von der Regierung basierend auf einem Bericht entschieden, der vom Personalamt, beziehungsweise vom Bildungsamt oder vom Amt für die Nachpflichtausbildung erstellt wurde.
3 Der versetzte Mitarbeiter erwirbt den Status, der mit seiner neuen Position verbunden ist. Er wird gemäß der für diese Position geltenden Einstufung entlohnt.
Die Dienstverhältnisse enden durch
a) den Tod;
b) den Ruhestand;
c) die Invalidität oder den Ablauf von 730 Tagen Arbeitsunfähigkeit, für den weiterhin erlittenen Grad der Arbeitsunfähigkeit;
d) das Nichterlangen des erforderlichen Titels;
e) die einvernehmliche Auflösung;
f) die Kündigung;
g) die Entlassung wegen Stellenabbau;
h) den Ablauf des Vertrags, nur im Falle einer befristeten Anstellung;
i) die ordentliche Kündigung;
j) die außerordentliche Kündigung.
Die Dienstverhältnisse enden von Rechts wegen am Tag des Todes.
1 Der Arbeitnehmer wird grundsätzlich zum Ende des Monats, in dem er das in dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) festgelegte Alter zur Eröffnung des Anspruchs auf eine einfache Altersrente erreicht, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
2 Die Regierung kann in Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Arbeitnehmers von dieser Altersgrenze abweichen, insbesondere wenn seine Ersetzung sich als schwierig erweist und eine Stellenvakanz dem reibungslosen Funktionieren des Staates abträglich ist.
1 Für das Lehrpersonal enden die Dienstverhältnisse von Rechts wegen am Ende desjenigen Schulhalbjahres, das dem Datum am nächsten liegt, an dem das im Artikel 73, Absatz 1, erwähnte Alter erreicht wird. Im Falle einer Vereinbarung zwischen dem Lehrer und der Anstellungsbehörde und nach Voranzeige des Bildungsdienstes respektive des Dienstes für die nachobligatorische Bildung, kann das Ende der Dienstverhältnisse spätestens bis zum Ende des folgenden Schulhalbjahres verschoben werden.
2 Die Dienstverhältnisse der Mitglieder des Polizeikorps enden von Rechts wegen am letzten Tag des Monats, in dem diese das 60. Lebensjahr vollenden.
Der Arbeitnehmer kann unter den Bedingungen des Gesetzes über die Pensionskasse der Republik und des Kantons Jura vorzeitig in den Ruhestand treten.
1 Anstelle einer ordentlichen Kündigung, aufgrund eines Stellenabbaus oder infolge einer Reorganisation der Verwaltungseinheit, kann die Einstellungsbehörde dem Mitarbeiter eine vollständige oder teilweise vorzeitige Pensionierung vorschlagen, sofern diese zu den Bedingungen der Gesetzgebung über die Pensionskasse der Republik und des Kantons Jura erfolgt.
2 In diesem Fall gewährt die Behörde eine Entschädigung in Form einer Kapitalleistung, die höchstens dem Gehalt von neun Monaten entspricht.
**Der Parlament kann, durch Verordnung, vorübergehend oder dauerhaft Maßnahmen zur Förderung des freiwilligen Ruhestands vor dem regulären Rentenalter ergreifen.**
1 Im Falle einer teilweisen oder vollständigen Arbeitsunfähigkeit enden die Dienstverhältnisse von Amts wegen nach Ablauf von 730 Tagen Arbeitsunfähigkeit, für den Grad der noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit, im Sinne von Artikel 39.
2 Wenn es wahrscheinlich ist, dass der Mitarbeiter nach Ablauf dieser Frist von 730 Tagen eine vollständige oder teilweise Arbeitsfähigkeit wiedererlangen kann, kann die Anstellungsbehörde die Dienstverhältnisse verlängern.
3 Im Falle einer teilweisen oder vollständigen Invalidität des Mitarbeiters, die von der zuständigen Vorsorgeeinrichtung anerkannt wird, enden die Arbeitsverhältnisse von Amts wegen entsprechend dem Grad der Invalidität, sobald besagte Institution beginnt, eine Invalidenrente zu zahlen.
4 Im Falle einer teilweisen Invalidität wird der Vertrag entsprechend angepasst. Wenn der Mitarbeiter nicht mehr in der Lage ist, seine frühere Tätigkeit auszuüben, wird ihm eine andere, seinen Fähigkeiten entsprechende Stelle angeboten. Ist dies nicht möglich, wird der Vertrag unter Einhaltung der in Artikel 79 vorgesehenen Fristen gekündigt.
Dienstverhältnisse enden von Amts wegen, wenn der Nachweis über eine erforderliche Ausbildung im Beruf innerhalb der vereinbarten oder verlängerten Frist gemäß Artikel 15, Absatz 2, nicht erbracht wird.
1 Die Kündigungsfrist beträgt beiderseits einen Monat im ersten Jahr und danach drei Monate ab dem zweiten Dienstjahr.
2 Die Kündigung kann für das Ende eines jeden Monats für das Personal der kantonalen Verwaltung und für das Ende eines Schulhalbjahres für Lehrer der öffentlichen Schulen ausgesprochen werden.
Dienstverhältnisse können im beiderseitigen Einvernehmen zu einem gewählten Termin und nach den zwischen den Parteien vereinbarten Modalitäten aufgehoben werden.
1 Der Arbeitnehmer kann kündigen, unter Einhaltung der in Artikel 79 vorgesehenen Fristen.
2 Die Kündigung wird der Anstellungsbehörde oder der von ihr benannten Stelle mitgeteilt.
3 Letztere kann eine Kündigung akzeptieren, die in einer kürzeren Frist erfolgt.
1 Wenn das Dienstverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat, kann die Anstellungsbehörde den Vertrag nicht kündigen, es sei denn, es handelt sich um eine außerordentliche Kündigung
a) während der Arbeitnehmer einen obligatorischen Zivil- oder Militärdienst oder einen Dienst im Zivilschutz gemäß Bundesgesetzgebung leistet, während er in einem Dienst des Roten Kreuzes tätig ist, oder während der vier Wochen, die dem Dienst unmittelbar vorausgehen oder folgen, sofern dieser Dienst mehr als elf Tage gedauert hat;
b) während einer vollständigen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder eines Unfalls, die nicht durch das Verschulden des Arbeitnehmers verursacht wurden, und zwar während 30 Tagen im ersten Dienstjahr, während 90 Tagen vom zweiten bis zum fünften Dienstjahr und während 180 Tagen ab dem sechsten Dienstjahr;
c) während der Schwangerschaft und während der Mutterschafts- und Stillzeitabwesenheit von maximal zwanzig Wochen nach der Geburt;
d) während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einem von der Bundesbehörde angeordneten Auslandshelfereinsatz teilnimmt.
2 Eine während einer der im vorherigen Absatz vorgesehenen Zeiten ausgesprochene Kündigung ist nichtig; wurde die Kündigung vor einer dieser Zeiten ausgesprochen und ist die Kündigungsfrist vor dieser Zeit nicht abgelaufen, so wird diese Frist ausgesetzt und läuft erst nach dem Ende der betreffenden Zeit weiter.
3 Wenn das Arbeitsverhältnis zu einem festgelegten Zeitpunkt enden soll, wie z.B. zum Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und dieser Zeitpunkt nicht mit dem Ende der Kündigungsfrist, die wieder zu laufen begonnen hat, zusammenfällt, wird diese Frist bis zum nächsten Zeitpunkt verlängert.
1 Wenn seine Stelle gestrichen wird und es nicht möglich ist, ihm innerhalb der Verwaltung oder in einer öffentlichen Schule eine vergleichbare Stelle anzubieten, die seinem Profil entspricht, oder er diese ablehnt, kann der Mitarbeiter mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.
2 Bei befristeten Anstellungen ist eine Kündigung aufgrund von Stellenstreichung nur bei außergewöhnlichen Umständen möglich und wenn diese Möglichkeit im Vertrag vorgesehen ist, der die anwendbaren Gründe abschließend aufzählen muss.
3 Wenn dem Mitarbeiter eine neue Stelle zugewiesen wird, gelten die Regeln zur internen Mobilität.
4 Der Personalservice unterstützt den gekündigten Mitarbeiter bei der Suche nach einer neuen Anstellung. Bei Bedarf unterbreitet er der Regierung Vorschläge zur Entscheidung.
1 Die Regierung gewährt dem Angestellten, dessen Stelle ganz oder teilweise aufgehoben wird, eine Entschädigung, sofern dieser kein vergleichbares, seinem Profil entsprechendes Beschäftigungsangebot abgelehnt hat.
2 Die Höhe der Entschädigung entspricht
a) einem Monat Gehalt, wenn der Angestellte mindestens ein Jahr Dienstzeit nachweisen kann;
b) 3 Monaten Gehalt, wenn der Angestellte mindestens 5 Jahre Dienstzeit nachweisen kann;
c) 4 Monaten Gehalt, wenn der Angestellte mindestens 8 Jahre Dienstzeit nachweisen kann und mindestens 35 Jahre alt ist;
d) 5 Monaten Gehalt, wenn der Angestellte mindestens 12 Jahre Dienstzeit nachweisen kann und mindestens 40 Jahre alt ist;
e) 6 Monaten Gehalt, wenn der Angestellte mindestens 15 Jahre Dienstzeit nachweisen kann und mindestens 45 Jahre alt ist.
3 Ist der Angestellte im Sinne des Gesetzes über die Rentenkasse im Alter für einen vorzeitigen Ruhestand, entspricht die Höhe der Entschädigung
a) 3 Monaten Gehalt, wenn der Angestellte mindestens 61 Jahre alt ist;
b) 4 Monaten Gehalt, wenn der Angestellte mindestens 60 Jahre alt ist;
c) 5 Monaten Gehalt, wenn der Angestellte mindestens 59 Jahre alt ist;
d) 6 Monaten Gehalt, wenn der Angestellte mindestens 58 Jahre alt ist.
4 Die Regierung kann die Höhe der Entschädigung in Härtefällen erhöhen, insbesondere in Anbetracht der Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung des Angestellten. Die Entschädigung darf in keinem Fall 12 Monate überschreiten.
5 Die Entschädigung wird in Form einer Kapitalzahlung geleistet. Sie ist fällig, wenn das Dienstverhältnis endet oder wenn die Verringerung der Beschäftigungsquote wirksam wird. Im letztgenannten Fall wird der Betrag anteilig zur wegfallenden Beschäftigungsquote gezahlt.
Vorbehaltlich des Artikels 19, Absatz 4 endet das befristete Arbeitsverhältnis automatisch, es sei denn, es wird ein neuer Vertrag abgeschlossen.
Die Dienstverhältnisse können von beiden Seiten frei, schriftlich und unter Einhaltung der in den Artikeln 19 und 20 vorgesehenen Fristen gekündigt werden.
1 Nach Ablauf der Probezeit kann die Anstellungsbehörde den Arbeitnehmer aus begründeten Gründen unter Einhaltung der in Artikel 79 vorgesehenen Fristen entlassen.
2 Diese Bedingung ist insbesondere in den folgenden Fällen erfüllt
a) Verletzung wesentlicher gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b) Mängel in der Leistung oder im Verhalten;
c) Unzureichende Fähigkeiten oder Kompetenzen zur Erfüllung der im Vertrag vereinbarten oder von der Funktion verlangten Arbeit oder die mangelnde Bereitschaft des Arbeitnehmers, diese Arbeit zu verrichten;
d) Nichterfüllung einer der im Gesetz oder im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers festgelegten Anstellungsvoraussetzungen. Artikel 78a, der eine automatische Beendigung vorsieht, bleibt vorbehalten.
3 Die Entlassung kann von der Anstellungsbehörde ausgesprochen werden, wenn dem Arbeitnehmer zuvor die zur Last gelegten Tatsachen oder Mängel formell mitgeteilt wurden und nach einer angemessenen Frist keine ausreichende Verbesserung eingetreten ist. Für den Arbeitnehmer, dessen Fähigkeiten in Frage stehen, bleibt die Möglichkeit der Versetzung vorbehalten.
4 Die Anstellungsbehörde teilt die Entlassung unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung mit, nachdem sie dem Arbeitnehmer das Recht auf Anhörung gewährt hat.
5 Wird eine Entlassung von der Beschwerdebehörde als unbegründet erklärt, wird der Arbeitnehmer grundsätzlich in seiner Position gehalten. Sollte jedoch das Dienstverhältnis faktisch beendet sein und eine Wiedereinstellung des Arbeitnehmers erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen, kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe von sechs bis zwölf Monatsgehältern anstelle der Wiedereinstellung verlangen. Unter denselben Bedingungen kann die Anstellungsbehörde von Amts wegen die Nichtwiedereinstellung aussprechen und ebenfalls eine Entschädigung von sechs bis zwölf Monatsgehältern gewähren.
6 Die Ansprüche gegenüber Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen bleiben vorbehalten.
Die Behörde darf das Entlassungsverfahren nicht mehr als ein Jahr nach Entdeckung der Tatsachen einleiten und, in jedem Fall, nicht mehr als zehn Jahre nachdem sich die Tatsachen ereignet haben.
1 Während der Kündigungsfrist kann die Anstellungsbehörde den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht entbinden, insbesondere wenn die Ausübung der Tätigkeit bis zum Ende des Dienstverhältnisses nicht opportun ist.
2 Der Lohn ist bis zum Ende des Vertrages geschuldet. Eventuelle Überstunden- und Urlaubsguthaben gelten während der Kündigungsfrist als ausgeglichen und führen nicht zu einer zusätzlichen Vergütung.
3 Artikel 92 bleibt vorbehalten.
1 Die Anstellungsbehörde kann das Dienstverhältnis jederzeit aus wichtigen Gründen fristlos kündigen.
2 Als wichtige Gründe gelten insbesondere alle schwerwiegenden Umstände, die nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar machen.
2bis Das Gesuch an die Schlichtungsbehörde und die Beschwerde gegen einen außerordentlichen Kündigungsentscheid haben keine aufschiebende Wirkung.
3 Wird eine außerordentliche Kündigung durch die Beschwerdebehörde als nicht gerechtfertigt erklärt, so gilt Artikel 87, Absatz 5, sinngemäß.
Die Anstellungsbehörde und die Rechtsmittelbehörde können eine ordentliche Kündigung anstelle einer außerordentlichen Kündigung aussprechen, wenn die Umstände dies rechtfertigen, und umgekehrt.
1 Die Anstellungsbehörde kann den Mitarbeiter vorläufig suspendieren, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Verwaltung oder der Schule gefährdet.
1bis Im Falle einer Suspendierung ergreift der Vorgesetzte in Zusammenarbeit mit dem Personalressourcen-Dienst, dem Informatikdienst oder dem Infrastrukturdienst alle notwendigen Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf
a) den Zugang zur elektronischen Post des Mitarbeiters oder zu anderen beruflichen Werkzeugen, deren Sperrung oder Umleitung;
b) den telefonischen Zugang des Mitarbeiters, die Sperrung oder Umleitung dieses Zugangs;
c) die Rückgabe von Schlüsseln, des Dienstfahrzeugs, des dienstlichen Telefons oder anderer Werkzeuge oder Arbeitsmittel, die dem Mitarbeiter vom Staat zur Verfügung gestellt wurden.
2 Wenn die angeführten Tatsachen als schwerer Verstoß gegen die Dienstpflichten erscheinen, kann die Suspendierung der Tätigkeit mit einer Gehaltssperre einhergehen. Der Mitarbeiter bleibt bei den Versicherungen und der Vorsorgeeinrichtung angemeldet.
3 Erweist sich die Suspendierung später als ungerechtfertigt, hat der Mitarbeiter Anspruch auf die entgangene Vergütung.
4 Ein Einspruch gegen eine Suspendierungsentscheidung hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Rechtsmittelbehörde entscheidet anders, von Amts wegen oder auf Antrag.
1 Es wird eine Schlichtungsbehörde eingerichtet, die aus sieben Mitgliedern besteht, nämlich drei von den Sozialpartnern benannten Vertretern, drei vom Staat benannten Vertretern und einem von den sechs anderen Mitgliedern bestimmten Vorsitzenden.
2 Der Vorsitzende der Schlichtungsbehörde muss über eine juristische Ausbildung oder Erfahrung im Bereich Personalwesen verfügen.
3 Er darf weder aus den dem Personalstatut des Staates unterworfenen Personen gewählt werden noch aus den Abgeordneten oder stellvertretenden Abgeordneten des Parlaments.
4 bis 9 …
1 Die Schlichtungsbehörde arbeitet in einer paritätischen Zusammensetzung aus zwei Mitgliedern plus dem Vorsitzenden.
2 Der Vorsitzende ernennt für jeden Fall die beiden weiteren Mitglieder, die zur Sitzung eingeladen werden.
1 Alle endgültigen Entscheidungen im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die unter die Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen fallen, mit Ausnahme von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vergütung oder einem Bewertungsverfahren der Funktion, können Gegenstand eines Antrags bei der Schlichtungsbehörde sein. Insbesondere sind vorsorgliche Maßnahmen und andere vorentscheidende und nebensächliche Entscheidungen nicht der Schlichtungsbehörde unterworfen.
2 Der Antrag muss innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde gerichtet werden. Andernfalls wird die Entscheidung vollstreckbar und kann nicht mehr angefochten werden.
3 Ein Einspruchsverfahren ist ausgeschlossen.
4 In Fällen, in denen der Weg der verwaltungsrechtlichen Klage offen steht, gilt die Einreichung eines Antrags bei der Schlichtungsbehörde als Rechtshängigkeit.
1 Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ist obligatorisch.
2 Die Einreichung eines Antrags bei der Schlichtungsbehörde ist eine Voraussetzung für ein späteres Beschwerde- oder Klageverfahren vor den Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
3 Die Parteien und die Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, können darauf verzichten. Die Schlichtungsbehörde stellt dann das Scheitern der Schlichtung fest und erteilt der antragstellenden Partei die Bewilligung zur Fortsetzung des Verfahrens.
1 Die antragstellende Partei muss persönlich vor der Schlichtungsbehörde erscheinen. Sie kann sich von einer Person ihrer Wahl begleiten lassen.
2 Bei Nichterscheinen der antragstellenden Partei wird der Antrag als zurückgezogen betrachtet, das Verfahren wird gegenstandslos und die Angelegenheit wird aus dem Register gestrichen.
3 Bei Nichterscheinen der Antragsgegnerin wird das Scheitern der Schlichtung festgestellt und die Schlichtungsbehörde erteilt die Bewilligung zur Fortführung des Verfahrens.
4 Bei Nichterscheinen beider Parteien wird das Verfahren gegenstandslos und die Angelegenheit wird aus dem Register gestrichen.
1 Die Schlichtungsbehörde hört die Parteien an, nachdem sie der ersuchten Partei die Möglichkeit gegeben hat, sich kurz schriftlich zu äußern.
2 Die Aussagen der Parteien und möglicher Dritter werden nicht im Schlichtungsprotokoll festgehalten.
3 Wenn die Parteien sich einigen, wird diese Einigung im Protokoll festgehalten, das von den Parteien unterzeichnet wird. Die Einigung gilt als gerichtlicher Vergleich.
4 Scheitert die Schlichtung, hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Prozessführungserlaubnis.
5 Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ist kostenlos. Die Schlichtungsbehörde spricht keine Parteientschädigung zu.
6 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bleibt vorbehalten. Der Präsident der Schlichtungsbehörde ist zuständig für die Entscheidung über das Gesuch.
7 Im Übrigen gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz.
1 Entscheidungen, die der Schlichtungsbehörde vorgelegt werden, können innerhalb von dreißig Tagen nach Erteilung der Prozessbewilligung beim Verwaltungsgericht des Kantonsgerichts angefochten werden.
2 Die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensordnung finden Anwendung in Fällen, in denen das Schlichtungsverfahren ausgeschlossen ist.
3 Die Person, deren Bewerbung auf eine Stelle abgelehnt wurde, kann nicht verlangen, dass eine anfechtbare Entscheidung erlassen wird. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann bleiben vorbehalten.
1 Jeder Angestellte, der der Meinung ist, dass er von seinen Vorgesetzten, Untergebenen oder Kollegen rechtswidrig oder unkorrekt behandelt wurde, kann eine schriftliche Beschwerde bei seinem Abteilungsleiter einreichen.
2 Der Abteilungsleiter bearbeitet die eingereichten Beschwerden. Das Einreichen einer Beschwerde begründet keinen Anspruch auf eine Entscheidung, es sei denn, es wird eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Artikel 56 dieses Gesetzes geltend gemacht, insbesondere eine Diskriminierung. In jedem Fall wird der Beschwerdeführer über das Ergebnis seines Anliegens informiert.
3 Wenn das Dienstverhältnis nicht mehr besteht oder die Beschwerde gegenstandslos wird, kann sie ohne weitere Veranlassung abgelegt werden.
4 Andere durch die Gesetzgebung gebotene Rechtswege bleiben vorbehalten.
1 Der Staat erkennt die Koordination der Gewerkschaften des jurassischen öffentlichen Dienstes (CDS), die Personalverbände und die Gewerkschaften als Partner an.
2 Die Regierung konsultiert die Partner in allen Fragen, die von allgemeinem Interesse für das Personal sind.
3 Im Rahmen der Gesetzgebung und der verfügbaren Haushaltsmittel verhandelt die Regierung mit den Partnern über folgende Elemente
a) die Anstellungsbedingungen und die Vergütung des Personals des öffentlichen Dienstes;
b) die Arbeitszeitdauer;
c) den Arbeitsplatzabbau, soweit er zu Kündigungen oder zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen führt.
4 Unter Verhandlung verstehen die Parteien den Austausch ihrer Standpunkte mit dem Ziel, eine Einigung zu erzielen.
5 Die Verhandlung von sektorspezifischen Fragen ist Angelegenheit der Organisation oder der Organisationen, die diesen Sektor vertreten.
1 Der vom Staat für eine Dauer von mindestens einem Jahr mit einem Anteil von über 50 % beschäftigte Arbeitnehmer ist fakultativ dazu berufen, einen jährlichen Unterstützungsbeitrag zugunsten der CDS zu leisten.
2 Der Beitrag dient der Finanzierung eines Teils der Verwaltungskosten der CDS als anerkannter Partner im Sinne von Artikel 96.
3 Der Beitrag wird automatisch vom Gehalt abgezogen. Er gilt als angenommen, es sei denn, der Arbeitnehmer äußert ausdrücklich seinen Widerspruch.
4 Die Ausführungsbestimmungen legen die Höhe und das Verfahren der Beitragserhebung sowie die Frist und die Form der Widerspruchserklärung fest.
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, insbesondere Kündigungen, Disziplinaruntersuchungen und Suspendierungen, unterliegen weiterhin dem alten Recht. Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes darf keine Disziplinarmaßnahme mehr verhängt werden.
1 Die Angestellten des Kantons Bern im Sinne des bernischen Personalgesetzes, die über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verfügen, haben das Recht, ohne öffentliche Ausschreibung anlässlich des Übertritts der Gemeinde Moutier in den jurassischen Staatsdienst übernommen zu werden, sofern sie die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllen
a) Sie haben ununterbrochen zwischen dem 28. März 2021 und dem Vorabend des Übertritts der Gemeinde ihren Wohnsitz in Moutier gehabt;
b) Sie waren ununterbrochen zwischen dem 28. März 2021 und dem Vorabend des Übertritts der Gemeinde für den Kanton Bern tätig, entweder in einer Einheit mit Sitz in Moutier oder in einer Einheit, die am 28. März 2021 dort angesiedelt war, jedoch aufgrund des Gemeindeübertritts danach vom Kanton Bern reorganisiert oder verlegt wurde;
c) Sie äußern ihren Wunsch innerhalb der vorgesehenen Fristen und Formen.
2 Diese Übernahmegarantie gilt nicht
a) für Staatsanwälte;
b) für Lehrpersonen;
c) für Angestellte, deren Stelle im Sinne von Artikel 98f übertragen wird.
3 Der garantierte Beschäftigungsgrad im jurassischen Staatsdienst entspricht demjenigen, der am Vorabend des Gemeindeübertritts beim Kanton Bern bestanden hat.
4 Die Beibehaltung derselben Stelle, Funktion oder Tätigkeit im jurassischen Staatsdienst ist nicht garantiert. Es wird, soweit es die vorhandenen Stellen zulassen, auf die Wünsche und das Profil der betroffenen Person sowie auf die im Kanton Bern bekleidete Stelle Rücksicht genommen. Es gibt keine Garantie bezüglich des Einsatzortes.
5 Angestellte mit befristetem Arbeitsvertrag können, sofern sie die im ersten Absatz genannten Voraussetzungen erfüllen, bis zum Ablaufdatum ihres Engagements beim Kanton Bern von denselben Garantien profitieren.
1 Mit seinem Eintritt in die Funktion unterliegt der Mitarbeiter, der von der Übernahme profitiert, dem Status gemäß der jurassischen Gesetzgebung über das Staatspersonal. Die Einstellungsbehörde wird gemäß Artikel 16 festgelegt.
2 Die Probezeit im Sinne von Artikel 20 ist nicht anwendbar.
3 Es gibt keine besondere Garantie gegen eine spätere Beendigung der Dienstverhältnisse oder eine Versetzung, die unter den Bedingungen dieses Gesetzes entschieden wird.
4 Die Jahre, in denen der Mitarbeiter ununterbrochen im Dienste des Kantons Bern vor seiner Einstellung tätig war, gelten als Dienstjahre.
1 Die Anstellungsbehörde entscheidet über die dem Mitarbeiter zugedachte Funktion im Falle einer Übernahme und legt dessen Anfangsgehalt gemäß der jurassischen Gesetzgebung fest.
2 Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Beibehaltung des zuvor bezogenen Nominalgehalts bei gleichem Beschäftigungsgrad.
3 Unter zuvor bezogenem Nominalgehalt versteht man das Bruttogehalt des Monats vor der Übertragung der Gemeinde, einschließlich des monatlichen Anteils des dreizehnten Gehalts, insbesondere das Grundgehalt, die individuelle Komponente, die individuelle Fortschreibung und die allgemeine Fortschreibung. Es umfasst insbesondere nicht
a) besondere oder zusätzliche Vergütungen;
b) Zulagen wie Familienzulagen, Unterhaltszulagen, Funktionszulagen oder arbeitsmarktspezifische Zulagen;
c) Prämien;
d) Ausbildungsbeiträge;
e) sonstige Vorteile.
4 Ist das Anfangsgehalt, das von der Anstellungsbehörde festgelegt wurde, niedriger als das zuvor bezogene Nominalgehalt, wird eine Ausgleichszulage zur Kompensation des Unterschieds gezahlt. Deren Höhe wird von der Anstellungsbehörde festgelegt.
5 Die Zulage wird reduziert, sobald das Gehalt des Mitarbeiters gemäß der jurassischen Gesetzgebung ansteigt, insbesondere bei Fortschritten in den Dienstjahren oder bei einer Erhöhung des Gehalts zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten.
1 Die Regierung ist ermächtigt, eine Frist festzusetzen, innerhalb derer sich die Arbeitnehmer, die von der in Artikel 98a genannten Rückübernahmegarantie profitieren möchten, melden müssen. Diese Frist wird im Amtsblatt veröffentlicht. Wird die Meldung nicht innerhalb der Frist gemacht, besteht kein Anspruch auf die Rückübernahmegarantie mehr.
2 Die betroffenen Arbeitnehmer kündigen fristgerecht beim Kanton Bern.
3 Die Regierung regelt die Modalitäten der Rückübernahme, insbesondere für Arbeitnehmer, die arbeitsunfähig sind oder sich in Ausbildung befinden, durch Verordnung oder in einer Ausführungsvereinbarung, die mit der Exekutivbehörde des Kantons Bern im Rahmen des Konkordats zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura über die Überführung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura abgeschlossen wurde (nachstehend: "Ausführungsvereinbarung").
1 Die Angestellten des Kantons Bern im Sinne der bernischen Personalgesetzgebung, die unbefristet beschäftigt sind und vom Kanton Jura mit einem vereinbarten Eintrittstermin vor dem Datum der Übertragung der Gemeinde Moutier eingestellt werden, genießen die in den Artikeln 98a bis 98c gewährten Garantien, wenn sie die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen
a) Sie waren ununterbrochen in Moutier wohnhaft zwischen dem 28. März 2021 und ihrer Einstellung durch den Kanton Jura;
b) Sie waren ununterbrochen beim Kanton Bern zwischen dem 28. März 2021 und ihrer Einstellung durch den Kanton Jura angestellt, entweder in einer Einheit in Moutier oder in einer Einheit, die am 28. März 2021 dort ansässig war, aber aufgrund der Übertragung der Gemeinde später vom Kanton Bern reorganisiert oder verlegt wurde;
c) Sie äußern diesen Wunsch im Rahmen eines Rekrutierungsverfahrens.
2 Artikel 98a, Absatz 2, findet Anwendung.
3 Funktion, Tätigkeit, Einsatzort und Beschäftigungsgrad sind diejenigen der ausgeschriebenen Stelle.
4 Artikel 98d, Absätze 2 und 3, findet Anwendung.
1 Die Angestellten des Kantons Bern im Sinne der bernischen Personalgesetzgebung, die über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verfügen, haben das Recht, ohne öffentliche Ausschreibung in den Dienst des Kantons Jura bei der Übertragung der Gemeinde Moutier übernommen zu werden, wenn sie die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen
a) sie waren bis zum Tag vor der Übertragung der Gemeinde entweder in einer in Moutier ansässigen Stelle beschäftigt oder in einer Stelle, die bis zum 28. März 2021 dort ansässig war, aber später aufgrund der Übertragung der Gemeinde vom Kanton Bern reorganisiert oder verlegt wurde;
b) ihre Arbeitsstelle wird laut einer Durchführungsvereinbarung oder einer vom Regierungsrat per Beschluss festgelegten Liste an den Kanton Jura übertragen;
c) sie äußern ihren Wunsch innerhalb der vorgesehenen Fristen und Formen.
2 Der innerhalb des Kantons Jura garantierte Beschäftigungsgrad entspricht demjenigen, den sie am Tag vor der Übertragung der Gemeinde mit dem Kanton Bern hatten.
3 Die Zuweisung zu einer weitgehend identischen Stelle innerhalb des Kantons Jura ist garantiert. Die Beibehaltung der Funktion, der Aufgaben und der bisher ausgeübten Tätigkeiten sowie des Einsatzortes ist jedoch nicht garantiert.
4 Angestellte mit einem befristeten Arbeitsverhältnis sowie Lehrlinge und Praktikanten können, sofern sie die im ersten Absatz genannten Bedingungen erfüllen, bis zum Ablauf ihres Arbeitsverhältnisses in den Genuss der gleichen Garantien kommen.
Artikel 98b und 98c sind anwendbar.
1 Die Regierung ist befugt, im Rahmen eines Ausführungsabkommens ein Übertragungsdatum der Stellen an den Kanton Jura festzulegen, das vom Übertragungsdatum der Gemeinde Moutier abweicht. Gegebenenfalls ist dieses Datum anstelle des Übertragungsdatums der Gemeinde Moutier maßgeblich.
2 Sie regelt durch Verordnung oder im Rahmen eines Ausführungsabkommens die Modalitäten der Stellenübertragung, insbesondere für Mitarbeiter mit Arbeitsunfähigkeit oder in Ausbildung, sowie die Modalitäten für die Datenübertragung bezüglich der Mitarbeiter.
1 Die Angestellten der Gemeinde Moutier, die über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verfügen, haben das Recht, ohne öffentliche Ausschreibung beim Kanton Jura eingestellt zu werden, am Datum des Transfers der Gemeinde Moutier, sofern sie die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen
a) Sie waren bis zum Tag vor dem Datum des Transfers der Gemeinde bei der Gemeinde Moutier beschäftigt;
b) Ihre Arbeitsstelle wird gemäß einer Ausführungsvereinbarung, einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde Moutier und der Regierung oder einer per Regierungsbeschluss festgelegten Liste auf den Kanton Jura übertragen;
c) Sie bekunden ihren Wunsch fristgerecht und in der vorgesehenen Form.
2 Die Artikel 98f, Absätze 2 bis 4, 98g und 98h gelten sinngemäß.
Die Regierung regelt, durch Verordnung, die Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes.
Das Gesetz vom 20. Dezember 1990 über den Kindergarten, die Primarschule und die Sekundarschule (Schulgesetz) wird wie folgt geändert
FÜNFTES KAPITEL: Lehrbefugnis
Artikel 84 bis 89
Aufgehoben.
Artikel 90 bis 105
Aufgehoben.
Aufgehoben sind
1. das Gesetz vom 26. Oktober 1978 über den Status der Magistraten, Beamten und Angestellten der Republik und des Kantons Jura;
2. das Dekret vom 6. Dezember 1978 zur Anwendung des Gesetzes über den Status der Magistraten, Beamten und Angestellten der Republik und des Kantons Jura;
3. das Dekret vom 19. Juni 1980, das die automatische Beendigung der Dienstverhältnisse festlegt;
4. die Verordnung vom 25. Oktober 1990, die die Liste der Positionen erstellt, deren Inhaber den Status eines Beamten haben.
Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.