Legislator · Canton Glarona — Raccolta delle leggi cantonali
DE · FR · IT · EN Analizza in Legislator
7.1-1 BauRBaureglement CH-GL

Nutzungszonen (BauR)

66 Articles / Provisions · Canton Glarona — Raccolta delle leggi cantonali
Apri la fonte ufficiale ↗ Versione Markdown leggibile dalle macchine (.md)

Table of Provisions (66)

Statutory Text (66 Provisions)

Baugebiet - Allgemeines

1. In der Gemeinde Glarus Nord gelten im Baugebiet folgende Grundnutzungszonen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Wohn-, Misch- und Zentrumszonen: | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 1. | Dorfkernzone: | Art. 11 BauR |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 2. | Dorfzone Ebene: | Art. 12 BauR |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 3. | Dorfzone Hang: | Art. 12 BauR |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 4. | Wohnzone Ebene: | Art. 13 BauR |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 5. | Wohnzone Hang: | Art. 13 BauR |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 6. | Wohnzone dicht: | Art. 13 BauR |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 7. | Zone für höhere Bauten: | Art. 14 BauR |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Weitere Bauzonen: | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 1. | Ferienhauszone: | Art. 15 BauR |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 2. | Arbeitszone: | Art. 16 BauR, Art. 12 BauV |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 3. | Zone für öffentliche Bauten und Anlagen: | Art. 13 BauV |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 4. | Sport und Intensiverholungszone: | Art. 17 BauR, Art. 14 BauV |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 5. | Flugplatzzone: | Art. 18 BauR |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 6. | Bahnhofzone: | Art. 19 BauR |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 7. | Raststättenzone: | Art. 20 BauR |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 8. | Grünzone: | Art. 21 BauR, Art. 16 BauV |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 9. | Verkehrsflächen: | Art. 17 BauV |

Anhang 1: Abkürzungsverzeichnis

1. Abkürzungsverzeichnis (alphabetisch)

| Abkürzung | Erklärung | | --- | --- | | BauR | Baureglement der Gemeinde Glarus Nord | | BauV | Bauverordnung des Kantons Glarus | | EBG | Eisenbahngesetz | | ES | Empfindlichkeitsstufe gemäss Lärmschutz-Verordnung (LSV) | | GSchV | Gewässerschutzverordnung | | HNF | Hauptnutzfläche gemäss SIA-Norm 416 | | IVHB | Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe | | LFG | Luftfahrtgesetz | | LSV | Lärmschutz-Verordnung | | RBG | Raumentwicklungs- und Baugesetz des Kantons Glarus | | RPG | Bundesgesetz über die Raumplanung | | RPV | Raumplanungsverordnung des Bundes | | SIA | Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein | | SIL | Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt | | ÜP | Überbauungsplan | | VSS | Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute |

Baugebiet - Allgemeines

1. Neu-, Um- und Ersatzbauten haben sich nach der dörflichen Struktur und der ortstypischen Bauweise zu richten.

2. Abweichungen gegenüber der ortstypischen Bauweise sind unter Beizug von Fachleuten, die durch die Gemeinde bestimmt werden oder im Rahmen von Überbauungsplänen zulässig.

Baugebiet - Allgemeines

1. Baubehörde ist der Gemeinderat. Der Baubehörde obliegen der Vollzug dieses Baureglements sowie die Anwendung der kantonalen Vorschriften, soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist.

2. Die Baubehörde kann einzelne Befugnisse nach Massgabe der Gemeindeordnung delegieren.

Baugebiet - Allgemeines

1. Der Gemeinderat bestellt eine fachlich ausgewiesene Gestaltungskommission. Dieser stehen die Aufgaben gemäss Art. 68 BauV zu.

Baugebiet - Allgemeines

1. Die Baubehörde kann Fachleute zur unabhängigen und vertieften Beurteilung und Begleitung von Fragestellungen im Zusammenhang mit der Einordnung von Bauten und der Gestaltung insbesondere in der Ortsbildschutzzone beiziehen.

2. Die Aufwände der Fachleute für die erste Bauberatung für ein Bauvorhaben gehen vollumfänglich zulasten der Gemeinde. Alle nachfolgenden Aufwände für die Bauberatung gehen zulasten der Bauherrschaft.

Baugebiet - Allgemeines

1. Für Abbruch- und Wiederaufbau rechtmässig erstellter Gebäude innerhalb der Dorfkernzone gilt das Hofstattrecht im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.

2. Werden rechtmässig erstellte Gebäude, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, ganz oder teilweise abgebrochen, dürfen sie ohne Rücksicht auf die geltenden Vorschriften in ihrer bisherigen Lage und Ausdehnung wieder aufgebaut werden, wenn die bestehende Nutzung beibehalten wird oder die beabsichtigte neue Nutzung dem Zonenzweck entspricht, keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und das Baugesuch für den Wiederaufbau gleichzeitig mit dem Baugesuch auf Abbruch eingereicht wird. Geringfügige Abweichungen bezüglich Lage und Ausdehnung bzw. massvolle Erweiterungen sind gestattet, wenn dadurch der bisherige Zustand verbessert wird und keine überwiegenden nachbarlichen oder öffentlichen Interessen dagegen sprechen.

3. Soweit die maximalen Flächenanteile im massgebenden Ausgangszustand bereits überschritten sind, darf mit dem Vorhaben für den Ersatzneubau keine zusätzliche unveränderte Fläche beansprucht werden.

4. Anspruch auf das Hofstattrecht besteht nur, wenn das Ausmass der alten Baute vor dem Abbruch im Einvernehmen mit der Baubehörde durch den zuständigen Nachführungsgeometer festgehalten wird.

Zonizzazione e Norme sulle Zone - Zone Edificabili

1. La zona del nucleo intende preservare l'attuale insediamento residenziale caratteristico con i suoi edifici singoli e promuovere un centro abitato attraente.

2. Essa è destinata a edifici residenziali, a imprese commerciali e di servizi moderatamente moleste, nonché a strutture culturali.

Baugebiet - Zonenspezifische Vorschriften

1. Die Gemeinde erhebt eine Mehrwertabgabe nach Massgabe des übergeordneten Rechts.

2. Die Höhe der Mehrwertabgabe beträgt 20% des Mehrwerts.

Baugebiet - Zonenspezifische Vorschriften

1. Die Gemeinde kann mit Grundeigentümern vereinbaren, dass Grundstücke beziehungsweise Grundstücksteile bei Neuzuweisungen zu einer Bauzone, sowie bei Um- oder Aufzonungen, innert einer Frist von 10 Jahren seit Rechtskraft der Revision der Nutzungsplanung bestimmungsgemäss zu überbauen sind oder einem bauwilligen Interessenten zur Überbauung veräussert werden, der seinerseits das Grundstück innert dieser Frist überbaut.

2. Die Überbauungspflicht gilt als erfüllt, wenn das maximal zulässige Mass der Nutzung innert Frist zu mindestens 80% ausgeschöpft ist, es sei denn dies sei aufgrund von Grenz-, Gebäude-, Strassenabständen oder anderen öffentlich-rechtlichen Einschränkungen nicht möglich. Bei Überbauungen mit Industrie-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben kann die Gemeinde die vertragliche Bauverpflichtung während längstens 10 Jahren bereits bei einem Überbauungsgrad von wenigstens 50% als erfüllt betrachten, wenn mittels eines plausiblen Konzeptes nachgewiesen wird, dass für die Nutzungsreserve ein Eigenbedarf besteht und das maximal zulässige Mass der Nutzung innert 15 Jahren zu mindestens 80% ausgeschöpft wird.

3. Massgebend für die Einhaltung der Frist der Bauverpflichtung ist der Baubeginn. Die Fristen stehen still, solange sich der Baubeginn wegen Rechtsmittelverfahren oder aus sonstigen Gründen verzögert, welche der oder die Baupflichtige nicht zu verantworten hat.

Baugebiet - Zonenspezifische Vorschriften

1. Die Gemeinde kann mit den Grundeigentümern am entsprechenden Grundstück beziehungsweise Grundstücksteil ein Kaufrecht zum dannzumaligen Verkehrswert zugunsten der Gemeinde vereinbaren, für den Fall, dass die Grundeigentümer der Bauverpflichtung nicht fristgemäss nachkommen sollten.

2. Die Gemeinde kann das vertraglich vereinbarte Kaufrecht ausüben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | es liegt eine ausgewiesene Nachfrage nach Baugrundstücken vor; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Übernahme des Grundstücks; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | die Auswahl der zu übernehmenden Grundstücke erfolgt nach den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung. | | |

3. Die Gemeinde teilt den Grundeigentümern zwei Jahre im Voraus ihr Kaufinteresse mit und gibt den Grundeigentümern damit noch die Gelegenheit, um das Grundstück entweder selbst zu überbauen oder einem bauwilligen Interessenten zur Überbauung zu veräussern, der seinerseits das Grundstück innert Frist überbaut.

4. Die Gemeinde gibt die Begutachtung des Verkehrswerts einer unabhängigen Fachperson in Auftrag.

5. Die Gemeinde sorgt dafür, dass übernommene Grundstücke so schnell wie möglich der Überbauung zugeführt werden.

6. Die Zuständigkeit für die Ausübung des Kaufrechts und die Weiterveräusserung übernommener Grundstücke richtet sich nach der Gemeindeordnung Glarus Nord. Weiterveräusserungen haben zum Selbstkostenpreis der Gemeinde zu erfolgen.

7. Den Grundeigentümern oder den Bauberechtigten steht nach Ausübung des Kaufrechts durch die Gemeinde an diesem Grundstück ein Rückkaufsrecht zu. Dieses wird im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung an die Gemeinde im Grundbuch angemerkt.

8. Das Rückkaufsrecht kann ausgeübt werden, wenn das Bauland nicht innert einer Frist von 2 Jahren seit der Eigentumsübertragung an die Gemeinde der Überbauung zugeführt wird. Die Fristen stehen still, solange sich die Überbauung wegen Rechtsmittelverfahren oder aus sonstigen Gründen verzögert, welche der Baupflichtige nicht zu verantworten hat.

Baugebiet - Zonenspezifische Vorschriften

1. ES und Flächenanteile der anrechenbaren Grundstücksfläche nach Art. 57 BauV (Art. 25)

| Bauzone | Art. BauR | ES | Flächenanteile oberird. bebaut max. | Flächenanteile verändert max. | Flächenanteile unverändert min. | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | Dorfkernzone (DK) | 11 | III | 50% | 30% | 20% | | Dorfzone Ebene (DE) | 12 | III | 40% | 30% | 30% | | Dorfzone Hang (DH) | 12 | III | 30% | 40% | 30% | | Wohnzone Ebene (WE) | 13 | II | 40% | 30% | 30% | | Wohnzone Hang (WH) | 13 | II | 30% | 40% | 30% | | Wohnzone dicht (Wd) | 13 | II / III | 40% | 30% | 30% | | Zone für höhere Bauten (ZhB) | 14 | III | 30% | 20% | 50% | | Ferienhauszone (Fe) | 15 | II | 20% | 20% | 60% | | Arbeitszone (A) | 16 | III / IV | - | - | - | | Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Oe) | - | II / III / IV | - | - | - | | Sport- und lntensiverholungszone (SI) | 17 | III | - | - | - | | Flugplatzzone A (FA) | 18 | IV | - | - | - | | Flugplatzzone B (FB) | 18 | IV | - | - | - | | Bahnhofzone (B) | 19 | III | - | - | - | | Raststättenzone (R) | 20 | IV | - | - | - | | | | | | | |

2. Bauweise und Masse Hauptkörper (Art. 22)

| Bauzone | Geschlossene Bauweise | max. Gesamtgebäudelänge | max. traufseitige Fassadenhöhe (Fh) | Grenzabstand klein | Grenzabstand gross | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | Dorfkernzone (DK) | erlaubt | - | 10.5 m | 4 m | 4 m | | Dorfzone Ebene (DE) | erlaubt | - | 9 m | 4 m | 6 m | | Dorfzone Hang (DH) | einseitig erlaubt | 30 m | 9 m | 4 m | 6 m | | Wohnzone Ebene (WE) | erlaubt | 35 m | 9 m | 4 m | 6 m | | Wohnzone Hang (WH) | einseitig erlaubt | 30 m | 9 m | 4 m | 6 m | | Wohnzone dicht (Wd) | nicht erlaubt | - | 14 m | 4 m | 6 m | | Zone für höhere Bauten (ZhB) | nicht erlaubt | - | 22 m | gemäss Art. 51 RBG | gemäss Art. 51 RBG | | Ferienhauszone (Fe) | nicht erlaubt | - | 7 m | 4 m | 6 m | | Arbeitszone (A) | erlaubt | - | 22 m | 4 m (6 m (gemäss Art. 16 Ziff. 3) | 4 m (6 m (gemäss Art. 16 Ziff. 3) | | Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Oe) | erlaubt | - | - | 4 m | 4 m | | Sport- und lntensiverholungszone (SI) | erlaubt | - | 11 m | 4 m | 4 m | | Flugplatzzone A (FA) | erlaubt | - | 15 m[[1]](#enumeration_itemtext_content_right_fn_12260_2_1_c) | 4 m | 4 m | | Flugplatzzone B (FB) | erlaubt | - | 15 m[[2]](#enumeration_itemtext_content_right_fn_12266_2_2_c) | 4 m | 4 m | | Bahnhofzone (B) | erlaubt | - | 11 m | - | - | | Raststättenzone (R) | erlaubt | - | - | - | - |

Baugebiet - Zonenspezifische Vorschriften

1. Die Art und das Mass der Nutzung in den jeweiligen Nutzungszonen richten sich nach den Vorschriften von Art. 9 dieses Reglements bzw. den Bestimmungen in der kantonalen Bauverordnung (BauV). Diese werden durch die nachfolgenden zonenspezifischen Vorschriften ergänzt.

2. Liegt ein Grundstück in verschiedenen Bauzonen, sind Flächenanteile und Massvorgaben in jeder Zone für die dort gelegenen Gebäudeteile einzuhalten.

3. Ergänzend zu den Vorgaben der Tabelle in Art. 9 sind auch die zonenspezifischen Regelungen in Art. 11 ff. zu beachten.

Baugebiet - Zonenspezifische Vorschriften

1. In der Dorfkernzone sind Wohnnutzungen und entsprechend der Empfindlichkeitsstufe mässig störende bzw. mässig verkehrsintensive Betriebe zulässig.

2. Erstreckt sich eine Parzelle in der Dorfkernzone mit Pflichtbaulinie über mehrere Bautiefen, ist der Eigentümer frei, die rückwärtigen, von der Erschliessung abgewandten Bautiefen zuerst zu bebauen, sofern er gleichzeitig mit der Baueingabe ein gesamtheitliches Bebauungskonzept für die ganze Parzelle einreicht.

Baugebiet - Zonenspezifische Vorschriften

1. In den Dorfzonen sind Wohnnutzungen und entsprechend den Empfindlichkeitsstufen mässig störende bzw. mässig verkehrsintensive Betriebe zulässig.

2. In den im Zonenplan speziell bezeichneten Bereichen dürfen max. 50% der Hauptnutzfläche als Wohnfläche genutzt werden. Minimal 50% der Hauptnutzfläche ist der reinen Arbeitsnutzung vorbehalten.

Baugebiet - Zonenspezifische Vorschriften

1. In den Wohnzonen sind Wohnnutzungen und entsprechend den Empfindlichkeitsstufen nicht störende Betriebe oder mässig störende bzw. mässig verkehrsintensive Betriebe zulässig.

Baugebiet - Zonenspezifische Vorschriften

1. In der Zone für höhere Bauten sind Wohnnutzungen und entsprechend der Empfindlichkeitsstufe mässig störende bzw. mässig verkehrsintensive Betriebe zulässig.

Baugebiet - Zonenspezifische Vorschriften

1. Ferienhauszonen sind für Ferienhäuser sowie Ferien- und Zweitwohnungen bestimmt, die nicht dem dauernden Aufenthalt dienen.

2. Die Kosten der Erschliessung (Bau und Unterhalt) dieser Gebiete gehen ausschliesslich zu Lasten der Grundeigentümer; vorbehalten bleiben allfällige weitere Interessenzen.

Baugebiet - Zonenspezifische Vorschriften

1. In der Arbeitszone sind Betriebe zulässig, die aufgrund ihrer Grösse, ihres Verkehrs- und Personenaufkommens und ihres Immissionsmasses in keiner anderen Zone zugelassen sind. Wohnbauten sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal sowie für Betriebsinhaber zulässig.

2. Werden in der Arbeitszone Schrägdächer erstellt (z.B. Sheddächer), so darf die Höhendifferenz zwischen Traufe und First maximal 2.75 m betragen.

3. Grenzt ein Grundstück der Arbeitszone an ein Grundstück einer anderen Bauzone, gilt dort ein grosser Grenzabstand für Bauten in der Arbeitszone von 6 m, sofern die traufseitige Fassadenhöhe das Mass von 11.0 m nicht überschreitet. Übersteigt die traufseitige Fassadenhöhe das Mass von 11.0 m, vergrössert sich der grosse Grenzabstand um die Mehrhöhe. Für untergeordnete Baukörper und Kleinbauten gelten die Grenzabstände gemäss Art. 26.

4. Im Grenzbereich zu einem Grundstück einer anderen Bauzone sind grundsätzlich Begrünungen mit einheimischen Bäumen anzulegen.

Baugebiet - Zonenspezifische Vorschriften

1. In den Sport- und Intensiverholungszonen sind Bauten und Anlagen für Sport- und Freizeitzwecke zulässig, wie Sport- und Mehrzweckhallen, Hartplätze, Camping- und Reitplätze sowie gewerbliche Reithallen.

2. Überschreitungen der max. traufseitigen Fassadenhöhe nach der Regelbauweise von Art. 9 sind zulässig, wenn dafür ein Überbauungsplan erlassen wird. Die Baubehörde kann Überschreitungen der max. traufseitigen Fassadenhöhe nach der Regelbauweise von Art. 9 auch ohne Überbauungsplan bewilligen, wenn ein Architekturwettbewerb nach SIA 142 durchgeführt wurde.

3. In der Sport- und Intensiverholungszone am Kerenzerberg dürfen zusätzlich zu den in Ziff. 1 genannten Nutzungen auch Unterkünfte für den dauernden Aufenthalt von Betriebspersonal der Sportanlagen oder für den temporären Aufenthalt von Nutzern der Sportanlagen erstellt werden.

Baugebiet - Zonenspezifische Vorschriften

1. Die Flugplatzzone besteht aus den Sektoren A und B. In Sektor A dürfen Flugplatzanlagen und Nebenanlagen erstellt werden. In Sektor B sind nur Flugplatzanlagen gestattet; es dürfen keine Nebenanlagen (flugplatzbetriebsfremde Bauten und Anlagen) erstellt werden.

2. Für die Nebenanlagen (flugplatzbetriebsfremde Bauten und Anlagen) gelten die Vorschriften der Arbeitszone. Vorbehalten bleiben die Höhenbeschränkungen gemäss Hindernisbegrenzungs-Kataster (HBK) nach Art. 62 VIL und die Bestimmungen von Art. 37m Luftfahrtgesetz (LFG).

3. Flugplatzanlagen dienen ganz oder überwiegend dem Betrieb des Flugplatzes (Flugplatzanlagen gemäss Art. 37 Abs. 1 LFG). Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Art. 37 bis 37i LFG. Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen sowie Nutzungsänderungen bestehender Bauten und Anlagen, welche nicht überwiegend dem Betrieb des Flugplatzes dienen (Nebenanlagen gemäss Art. 37m LFG), unterstehen dem kommunalen und dem übergeordneten Recht. Baubewilligungen für nicht dem LFG unterstellte Bauten und Anlagen dürfen nur erteilt werden, wenn ein Nutzungs- und Gestaltungskonzept vorliegt.

Baugebiet - Zonenspezifische Vorschriften

1. Für Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb der Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), gilt das Eisenbahngesetz (Art. 18 EBG). Sämtliche weiteren Bauten und Anlagen (Nebenanlagen im Sinne von Art. 18m EBG) unterstehen dem kommunalen und dem übergeordneten Recht, vorbehältlich der Bestimmung in Art. 18 Abs. 4 EBG.

2. Baubewilligungen für nicht dem Eisenbahnrecht unterstellte Bauten und Anlagen dürfen nur erteilt werden, wenn ein Nutzungs- und Gestaltungskonzept vorliegt. Mit Ausnahme der traufseitigen Fassadenhöhe gelten für Nebenanlagen die Vorschriften der Arbeitszone.

Baugebiet - Zonenspezifische Vorschriften

1. Die Raststättenzone ist bestimmt für Bauten und Anlagen, die dem Betrieb einer Autobahnraststätte dienen.

Baugebiet - Zonenspezifische Vorschriften

1. Die Zweckbestimmungen der einzelnen im Zonenplan ausgeschiedenen Grünzonen sind in der Legende des Zonenplanes bezeichnet und umfassen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Freihaltung (FH): Freihaltung von oberirdischen baulichen Massnahmen zwecks Schutz der Aussichtslagen und zwecks Gliederung der Siedlung; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Naherholung (NE): Erhaltung und Schaffung von Park- und Erholungsanlagen zwecks Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Begegnungsstätten; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Freizeit (FZ): Erhaltung und Schaffung von öffentlich zugänglichen und privaten Freizeitanlagen wie Schrebergärten und dergleichen. | | |

2. Untergeordnete Bauten und Anlagen sind zulässig, sofern sie dem Zweck der jeweiligen Grünzone nicht widersprechen.

Baugebiet - Begriffe und Abmessungen

1. Hauptbaukörper sind Gebäude nach Art. 32 BauV, deren traufseitige Fassadenhöhe grösser als 3.3 m ist.

Baugebiet - Begriffe und Abmessungen

1. Als untergeordnete Baukörper gelten Nebenbauten im Sinne von Art. 33 BauV und Anbauten im Sinne von Art. 34 BauV.

2. Für Nebenbauten und für Anbauten gelten eine maximale traufseitige Fassadenhöhe von 3.3 m und eine maximale Gesamthöhe von 4.0 m.

3. Nebenbauten mit maximal 10 m² Gebäudefläche gelten als Kleinbauten gemäss Art. 24.

Baugebiet - Begriffe und Abmessungen

1. Für Kleinbauten im Sinne von Art. 33 BauV gelten folgende Einschränkungen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Gebäudefläche maximal 10 m²; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | traufseitige Fassadenhöhe max. 3.3 m; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Gesamthöhe max. 4.0 m. | | |

Baugebiet - Begriffe und Abmessungen

1. In Art. 9 sind für die jeweiligen Bauzonen folgende Flächenanteile der anrechenbaren Grundstücksfläche nach Art. 57 BauV festgelegt

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | maximal bebaute Fläche; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | maximal veränderte Fläche; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | minimal unveränderte Fläche. | | |

2. Die bebaute Fläche umfasst

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Hauptbaukörper inkl. vorspringende Gebäudeteile wie Balkone, Erker und dgl. (Art. 22; nicht berücksichtigt werden dabei Dachvorsprünge und Bauteile der Fassadengestaltung wie Brüstungen und dgl.); | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | untergeordnete Baukörper (Art. 23; nicht berücksichtigt werden dabei Dachvorsprünge und Bauteile der Fassadengestaltung wie Brüstungen und dgl.). | | |

3. Die veränderte Fläche umfasst

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | unterirdische Bauten, welche die Minimalmasse gemäss Ziff. 4 nicht einhalten; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Kleinbauten gemäss Art. 24; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen); | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Flächen, die nicht versickerungsfähig ausgebildet sind. | | |

4. Die unveränderte Fläche umfasst alle versickerungsfähigen Flächen, die in ihrer Topografie nicht mehr als 40 cm gegenüber dem massgebenden Terrain verändert sind. Zudem umfasst die unveränderte Fläche unterirdische Bauten, welche mindestens 40 cm unter dem massgebenden Terrain liegen und mindestens 40 cm versickerungsfähig überdeckt sind.

5. Die veränderten Flächen können in dem Ausmass vergrössert werden, in welchem auf die Realisierung von bebauten Flächen verzichtet wird.

6. Können aus Gründen des Gewässerschutzes oder aus anderen überwiegenden öffentlichen Interessen die vorgeschriebenen Flächenanteile nicht eingehalten werden, kann die Baubehörde eine Erhöhung des Anteils der veränderten zu Lasten der unveränderten Fläche gewähren.

Baugebiet - Begriffe und Abmessungen

1. Der grosse Grenzabstand wird nach der Ausrichtung der Hauptwohnräume, in der Regel nach Süden festgelegt.

2. Für untergeordnete Baukörper gelten die gleichen Grenzabstandsvorschriften wie für Hauptbaukörper. Gegenüber zwei frei wählbaren Grenzen kann der Grenzabstand für untergeordnete Baukörper mit maximal 50 m² Grundfläche auf 1.5 m reduziert werden. Vorbehalten bleibt Ziff. 7.

3. Der minimale Grenzabstand für Kleinbauten beträgt in allen Nutzungszonen 1.5 m. Vorbehalten bleibt Ziff. 7.

4. Terrainveränderungen müssen einen Grenzabstand von 1.5 m einhalten; gegenüber Strassen beträgt der Grenzabstand 4 m. Abgrabungen bis zu einer Tiefe von max. 1.5 m dürfen ausser gegenüber Strassen ohne Grenzabstand erstellt werden. Unterschreitungen der Grenzabstände können bewilligt werden, wenn diese aus erschliessungstechnischen Gründen notwendig oder gestalterisch begründet sind und keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarschaftlichen Interessen dagegenstehen.

5. Bauteile der Fassadengestaltung wie Brüstungen und dgl. dürfen max. 25 cm bzw. Dachvorsprünge max. 50 cm in den Grenzabstand bzw. den Strassenabstand gegenüber Gemeindestrassen gemäss kantonalem Stassengesetz ragen.

6. Zwischen Gebäuden ist die Summe der beiden gesetzlichen Grenzabstände als Gebäudeabstand einzuhalten.

7. Vorbehalten bleiben in jedem Fall die Abstandsvorschriften gegenüber kantonalen Strassen gemäss kantonalem Strassengesetz und RBG.

Baugebiet - Begriffe und Abmessungen

1. Die Ermittlung der traufseitigen Fassadenhöhe erfolgt gemäss Art. 45 BauV.

2. Die maximale traufseitige Fassadenhöhe des Hauptbaukörpers darf im geneigten Gelände um den Zuschlag z überschritten werden. Der Zuschlag z ergibt sich aus dem Mittel der Meereshöhen des massgebenden Terrains an den Eckpunkten des flächenkleinsten, den ganzen Hauptbaukörper umfassenden Rechtecks abzüglich der Meereshöhe des tiefstgelegenen Eckpunktes. Der Zuschlag z darf 3 m nicht überschreiten.

3. Wird ein bestehendes Gebäude erweitert, so kann die Gemeinde aus ortsbaulichen Gründen die maximale traufseitige Fassadenhöhe abweichend von der Regelbauweise nach Massgabe des Geländeverlaufs festlegen.

Baugebiet - Begriffe und Abmessungen

1. Das Volumen innerhalb des Lichtraumprofils eines symmetrischen Satteldaches - angelegt über dem flächenkleinsten, den ganzen Hauptbaukörper umfassenden Rechteck - mit einer Höhe von 2.75 m über der zulässigen maximalen traufseitigen Fassadenhöhe, bildet das zulässige Dachvolumen.

2. Gebäudeteile über der zulässigen maximalen traufseitigen Fassadenhöhe müssen vollständig innerhalb des zulässigen Dachvolumens liegen.

3. Kamine, Dunstrohre und Antennen dürfen das zulässige Dachvolumen, soweit technisch oder umweltrechtlich notwendig, überragen.

Baugebiet - Begriffe und Abmessungen

1. Baulinien und Pflichtbaulinien in Sondernutzungsplänen dürfen nur von Bauteilen der Fassadengestaltung wie Brüstungen und dgl., welche maximal 25 cm vorstehen oder von Dachvorsprüngen, welche maximal 50 cm über die Gebäudefassaden ragen, überschritten werden.

2. Pflichtbaulinien in Sondernutzungsplänen bestimmen zwingend die Lage von Fassadenfluchten. Näheres wird in den Sondernutzungsplanungen geregelt.

Baugebiet - Bauvorschriften

1. In der Ortsbildschutzzone sind Hauptbaukörper, Nebenbauten und Kleinbauten mit geneigten (minimale Neigung: 18°) Dächern zu versehen. Anbauten dürfen mit einem Flachdach erstellt werden.

2. Dachterrassen sind in der Ortsbildschutzzone nur erlaubt, sofern die durchgehende Traufe erhalten bleibt, sie 25% der Gebäudefläche des Hauptbaukörpers nicht überschreiten und eine positive Beurteilung von Fachleuten, die durch die Gemeinde bestimmt werden, vorliegt.

3. In den übrigen Zonen sind auch andere Dachgestaltungen erlaubt. Flachdächer sind mit einheimischen Pflanzen zu begrünen, soweit dies nicht durch technische Aufbauten, Nutzungen zur Energiegewinnung oder als Terrasse verunmöglicht wird.

Baugebiet - Bauvorschriften

1. Einfriedungen müssen sich den bereits bestehenden Einfriedungen vor Ort anpassen.

2. Diese Einfügung ist gegenüber dem Strassenraum in der Regel erfüllt wenn die Einfriedungen in Form eines Zaunes, einer Sockelmauer mit aufgesetztem Zaun, einer Mauer oder einer Hecke von insgesamt max. 1.25 m Höhe ausgebildet werden.

3. Einfriedungen gegenüber dem Strassenraum dürfen die Verkehrssicherheit oder andere öffentliche Interessen nicht beeinträchtigen. Die Normen des schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) sind einzuhalten. Hecken oder andere Bepflanzungen müssen mind. um 0.5 m ab der Parzellengrenze zurückversetzt werden.

4. Bei der Pflanzung von Hecken sind einheimische, standortgerechte Arten zu verwenden.

5. Die Baubehörde kann Ausnahmen von Ziff. 1 bis 3 gewähren, wenn dies ortsbaulich begründet ist.

Baugebiet - Bauvorschriften

1. Die Bauherrschaft ist zur Bereitstellung der pflichtgemässen Autoabstellplätze gemäss Art. 71 BauV auf der eigenen Parzelle oder durch vertragliche Abmachung gesicherten fremden Boden verpflichtet. Die Berechnung der pflichtgemässen Anzahl Autoabstellplätze erfolgt für alle Nutzungen nach den Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS).

2. Die Autoabstellplätze sind in der Dorfkernzone, den Dorfzonen und den Wohnzonen, unabhängig von der Nutzung, unterirdisch oder innerhalb des Gebäudevolumens im Erdgeschossbereich oder im Eingangsgeschossbereich der jeweiligen Hauptbauten oder in An- / Nebenbauten zu erstellen. Besucherparkplätze für Wohnbauten und Kundenparkplätze können auch als Aussenparkplätze bewilligt werden.

3. Die maximale Breite von Ein- oder Ausfahrten beträgt 5 m. Pro Parzelle sind in der Regel zwei voneinander abgegrenzte Strassenanschlüsse gestattet. Die Baubehörde kann bei öffentlich zugänglichen Nutzungen Ausnahmen von diesen Vorgaben bewilligen.

4. Ein- und Ausfahrten dürfen bis 5 m ab Fahrbahnrand eine maximale Neigung von 5% nicht überschreiten.

5. Rampen dürfen eine maximale Neigung von 12% aufweisen respektive 15%, wenn sie gedeckt sind.

6. Bei Vorliegen von besonderen topographischen Verhältnissen kann die Baubehörde Ausnahmen von Ziff. 4 und 5 gewähren.

Baugebiet - Bauvorschriften

1. Ist die Erstellung der vorgeschriebenen Anzahl Autoabstellplätze auf eigenem oder durch vertragliche Abmachung gesichertem fremdem Boden nicht möglich und können diese auch nicht in einer bestehenden Gemeinschaftsanlage bereitgestellt werden, ist unter Vorbehalt der Bestimmung in Art. 71 Abs. 2 BauV («geeignete Gebiete») für jeden fehlenden Abstellplatz eine einmalige Ersatzabgabe zu bezahlen.

2. Die Ersatzabgabe beträgt pro Abstellplatz CHF 5'000.00. Dieser Betrag entspricht dem Zürcher Baukostenindex am 1. April 2015 von 101.0 Punkten (Basis 2010 = 100). Verändert sich der Index um jeweils 10% der Punkte, erhöht oder ermässigt sich die Ersatzabgabe ebenfalls um 10%.

3. Die Ersatzabgabe wird der Bauherrschaft bei Erteilung der Baubewilligung in Rechnung gestellt. Der Ertrag der Abgaben ist für die Erstellung öffentlicher Parkplätze sowie die Förderung des öffentlichen Verkehrs und des Langsamverkehrs zu verwenden.

4. Aus der Zahlung der Ersatzabgabe resultiert kein Anrecht auf die Bereitstellung oder die Nutzung eines Parkplatzes auf öffentlichem Grund. Im Übrigen besteht bei nachträglicher Erfüllung der Pflicht zur Bereitstellung von Parkplätzen (Art. 32) kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Ersatzabgabe.

Baugebiet - Bauvorschriften

1. Für Wohn- und Arbeitsräume ist bei Neubauten und ersatzweise erstellten Bauten eine lichte Höhe von wenigstens 2.3 m einzuhalten. Wohn- und Arbeitsräume in Dachgeschossen müssen auf mindestens 50% der Fläche eine lichte Höhe von 2.3 m einhalten. Die Baubehörde kann für Bauvorhaben in der Ortsbildschutzzone Unterschreitungen dieses Mindestmasses bewilligen, wenn dies aufgrund der Bestandesbauten oder ortsbaulich begründet ist.

2. Wohn- und Schlafräume müssen eine Nettogeschossfläche von mindestens 10 m² aufweisen.

3. Wohn- und Schlafräume sind mit Fenstern zu versehen, die über dem Erdreich liegen, ins Freie führen und in ausreichendem Masse geöffnet werden können. Die Fensterfläche hat mindestens 10% der Nettogeschossfläche des jeweiligen Raumes zu betragen.

4. In Mehrfamilienhäusern (ab sechs Wohneinheiten) sind Nebennutzflächen, wie Reduit, Estrich, Keller, Bastel- und allgemeine Nebenräume im Umfang von 10% der Hauptnutzflächen (SIA 416) bereitzustellen. Veloräume sind zwingend bereitzustellen. Die Berechnung der pflichtgemässen Anzahl Veloabstellplätze erfolgt nach den Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS).

Baugebiet - Bauvorschriften

1. Die Umgebung von Bauten und Anlagen ist unter Einhaltung der Flächenanteile gemäss Art. 9 BauR mit Grünflächen und Bepflanzungen mit einheimischen Pflanzen zu gestalten.

2. Reine Steinschotterflächen sind untersagt.

Baugebiet - Bauvorschriften

1. Öffentliche und private Beleuchtungsanlagen sind auf das Notwendige zu beschränken und energiesparend auszugestalten. Die Interessen der Umwelt, insbesondere der Wildtiere, des Ortsbildes, sowie der Verkehrssicherheit sind zu berücksichtigen. Als notwendig gelten Beleuchtungsanlagen insbesondere dann, wenn sie der Verkehrssicherheit und der Personensicherheit dienen. Der Gemeinderat erstellt für die Beleuchtungsanlagen im öffentlichen Bereich ein Konzept und setzt dieses schrittweise entsprechend den Bedürfnissen der Allgemeinheit und dem Gemeindebudget um.

2. Der Betrieb von himmelwärts gerichteten Beleuchtungsanlagen, welche keine Sicherheits- oder Beleuchtungsfunktionen von Bauten oder Anlagen erfüllen (Skybeamer, Laserscheinwerfer, Reklamescheinwerfer oder ähnliche künstliche Lichtquellen) sind unzulässig. Bereits bestehende, störende Beleuchtungsanlagen sind innert 2 ahren seit Genehmigung der vorliegenden Bestimmung zu ersetzen, soweit einzuschränken oder gänzlich zu entfernen, als es für deren Inhaber und Betreiber technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

3. Der Gemeinderat erlässt eine Vollzugsverordnung, in welcher insbesondere folgende Aspekte geregelt werden

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | ... (Nicht genehmigt gemäss Beschluss Nr. 433-1 vom 20.08.2024) | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Nachweispflicht der Bauherrschaft bezüglich angestrebten Zwecks, zu erwartende Wirksamkeit und umweltgerechte Ausgestaltung der Beleuchtungsanlage. | | |

4. Für Anlagen an Kantons- und Nationalstrassen gehen die übergeordneten Bestimmungen den kommunalen Bestimmungen vor.

Baugebiet - Bauvorschriften

1. Reklamen- und Hinweistafeln dürfen an den vom Gemeinderat bezeichneten Stellen sowie an Geschäftshäusern für die dort hergestellten oder angebotenen Produkte und Dienstleistungen angebracht werden.

2. Aussenreklamen, Leuchtschriften, Lichtreklamen, Scheinwerfer, Schaukästen, Warenautomaten und dergleichen sind zulässig, wenn sie das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.

3. Bewegliche Lichtreklamen, Leuchtschriften mit Farb- und Lichtwechsel sowie akustische Reklamevorrichtungen sind unzulässig.

4. Der Gemeinderat erlässt eine Vollzugsverordnung betreffend die Aussenwerbung (Reklameanlagen, Plakatierung und Megaposter). Darin werden auch die temporären Reklamen im Zusammenhang mit Bauvorhaben und Veranstaltungen geregelt.

5. Für Anlagen an Kantons- und Nationalstrassen gehen die übergeordneten Bestimmungen den kommunalen Bestimmungen vor, namentlich die Verordnung über das Plakat- und Reklamewesen an öffentlichen Strassen (Reklameverordnung).

Baugebiet - Bauvorschriften

1. Bei Bau, Betrieb und Rückbau der Gebäude ist auf eine sparsame und umweltschonende Energieverwendung zu achten.

2. Die Gestaltung von Gebäuden hat der passiven Energienutzung durch Sonneneinstrahlung sowie der Möglichkeit zur Nutzung von Solarenergie Rechnung zu tragen (Dachgestaltung, Fensteranordnung und -grösse, Wintergarten etc.).

3. Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern mit mehr als sechs Wohnungen oder von Gewerbeflächen mit mehr als 3'000 m² HNF ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Energiekonzept zu erstellen, soweit das übergeordnete Recht dies nicht ausschliesst.

4. Zusätzliche Vorschriften in Überbauungsplänen und in Zonen mit Planungspflicht bleiben vorbehalten.

Baugebiet - Bauvorschriften

1. Antennenanlagen für Radio, Fernsehen etc. sind sowohl beim Neubau als auch bei Erweiterungen und Anpassungen bestehender Anlagen auf das Notwendige zu beschränken und in Standort und Ausstattung zu optimieren.

2. Mobilfunkanlagen haben grundsätzlich der Quartierversorgung zu dienen. In den Gewerbezonen sind überdies auch Anlagen für die kommunale und überkommunale Versorgung zulässig.

3. Visuell als solche erkennbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zonen und gemäss folgenden Prioritäten zulässig

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | 1. Priorität: Arbeitszonen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | 2. Priorität: Dorfkernzonen und andere Bauzonen, in denen mässig störende Betriebe zulässig sind; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | 3. Priorität: Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten, in denen nur nicht störende Betriebe zulässig sind. | | |

4. Erbringt der Betreiber den Nachweis, dass aufgrund von funktechnischen Bedingungen ein Standort ausserhalb der zulässigen Zonen erforderlich ist, ist eine Mobilfunkanlage auch in den übrigen Zonen zulässig. Baugesuche für visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen in Ortsbildschutzzonen oder im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten sind bezüglich der Einordnung von einer Fachperson zu begutachten.

5. Für die Erstellung von Mobilfunk-Antennenanlagen gilt neben den anwendbaren baurechtlichen Bestimmungen das Dialogmodell. Der Gemeinderat schliesst eine Vereinbarung über das Dialogmodell mit den betroffenen Mobilfunkanbietern ab.

6. Antennen sind grundsätzlich unauffällig zu gestalten.

7. Sofern die bewilligten Antennenanlagen, etwa aufgrund neuer wissenschaftlicher, rechtlicher oder technischer Erkenntnisse, nicht mehr nutzbar sind und auch ihre Wiederverwendung zu einem anderen Zweck nicht bewilligt werden kann, sind diese auf Kosten des Baugesuchstellers oder des Betreibers unter Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu beseitigen. Die Baubehörde kann eine Frist zur Beseitigung setzen.

8. Die Vorschriften des Baureglements über den Schutz von Einzelbauten sowie die Festsetzungen des Zonenplans bleiben vorbehalten.

Nichtbaugebiet nach Art. 19 RBG (Landschaftsgebiet)

1. In der Gemeinde Glarus Nord gelten im Landschaftsgebiet folgende Grundnutzungszonen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Zone für künftige bauliche Nutzung: | | Art. 41 BauR |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Landwirtschaftszone: | | Art. 18 BauV |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Landwirtschaftszone für besondere Nutzung: | | Art. 42 BauR, Art. 19 BauV |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Abbauzone: | | Art. 21 BauV |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | Deponiezone: | | Art. 22 BauV |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | f) | Materialbewirtschaftungszone: | | Art. 43 BauR |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | g) | Verkehrsflächen: | | Art. 17 BauV |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | h) | Übriges Gemeindegebiet: | | Art. 23 BauV |

2. Die zulässige Art und das zulässige Mass der Nutzung in diesen Zonen richten sich nach der übergeordneten Gesetzgebung von Kanton und Bund bzw. den ergänzenden Vorschriften im Baureglement.

Nichtbaugebiet nach Art. 19 RBG (Landschaftsgebiet)

1. Die Zone für künftige bauliche Nutzung umfasst Gebiete, die für eine mögliche spätere Erweiterung der Bauzone vorgesehen sind.

2. Zulässig sind nur Bauvorhaben, welche die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erfüllen und dem künftigen Zonenzweck nicht entgegenstehen.

Nichtbaugebiet nach Art. 19 RBG (Landschaftsgebiet)

1. Die Landwirtschaftszonen für besondere Nutzung in den Gebieten Allmeind (Bilten) und Ausserflechsen (Mollis) sind Speziallandwirtschaftszonen im Sinne von Art. 16a Abs. 3 RPG und von Art. 19 BauV.

2. In den Landwirtschaftszonen für besondere Nutzung in den Gebieten Allmeind (Bilten) und Ausserflechsen (Mollis) sind intensive Tierhaltungsbetriebe zulässig.

Nichtbaugebiet nach Art. 19 RBG (Landschaftsgebiet)

1. Die Materialbewirtschaftungszone ist bestimmt für Bauten, Anlagen und Zwischenlager im Zusammenhang mit der Gewinnung und Aufbereitung von natürlichen Materialien wie Steine, Kies, Sand, Lehm und anderen mineralischen Rohstoffen, mit der Sammlung und Sortierung von Bauabfällen, der Aufbereitung von mineralischen Bauabfällen wie Betonabbruch, Mischabbruch, Ausbauasphalt und Strassenausbruch.

2. Es sind nur Bauten und Anlagen gestattet, welche dem Zonenzweck entsprechen und keine lärmempfindlichen Räume gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) Art. 2, Abs. 6 beinhalten.

3. Die beanspruchten Flächen sind innert 3 Jahren nach Einstellung der Materialbewirtschaftung im Sinne der künftigen Nutzung des Geländes zu gestalten und zu rekultivieren. Die Baubehörde trifft die erforderlichen Massnahmen im Baubewilligungsverfahren. Sie kann insbesondere eine geeignete Sicherheit (zweckgebundenes Depositum) für die finanziellen Mittel verlangen, welche für die Rekultivierung erforderlich sind.

4. Besondere Anordnungen können in einem Überbauungsplan oder im Baubewilligungsverfahren getroffen werden.

Überlagernde Zonen

1. Die Grundnutzungszonen gemäss Art. 1 und / oder Art. 40 können mit folgenden Zonenarten überlagert werden

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Rebwirtschaftszone: | | Art. 45 BauR, Art. 19 BauV |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Zone für die Beseitigung von Geschiebematerial: | | Art. 46 BauR |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Gefahrenzone: | | Art. 47 BauR, Art. 25 BauV |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Naturschutzzone: | | Art. 48 BauR, Art. 20 BauV |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | Landschaftsschutzzone: | | Art. 49 BauR, Art. 24 BauV |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | f) | Gewässerraumzone: | | Art. 50 BauR, Art. 26 BauV |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | g) | Zone für Wildtierkorridore: | | Art. 51 BauR, Art. 20 BauV |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | h) | Abbauzone: | | Art. 21 BauV |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | i) | Deponiezone: | | Art. 22 BauV |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | j) | Zone mit Überbauungsplanpflicht: | | Art. 27 BauV |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | k) | Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände: | | Art. 29 BauV |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | l) | Zone für Sport und Extensiverholung: | | Art. 52 BauR, Art. 30 BauV |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | m) | Ortsbildschutzzone: | | Art. 53 BauR |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | n) | Archäologiezone: | | Art. 54 BauR |

Überlagernde Zonen

1. Die Rebwirtschaftszone umfasst die Flächen, welche für den Rebbau vorgesehen sind.

2. Bauten und Anlagen mit maximal 6 m² Gebäudefläche sind zulässig, wenn sie für die Bewirtschaftung der Reben notwendig sind. Deren Benützung zu Wohnzwecken ist untersagt.

Überlagernde Zonen

1. Die Zone für die Beseitigung von Geschiebematerial dient ausschliesslich der dauerhaften Ablagerung von Geschiebe, welches bei Unwettern oder Murgängen angefallen ist und nicht verwertbar ist. In Zonen für die Beseitigung von Geschiebematerial besteht eine Überbauungsplanpflicht.

2. Die Ablagerung von Aushub- und Abraummaterial ist ausgeschlossen.

3. In Notfallsituationen entscheidet die Baubehörde über die Freigabe und Beanspruchung eines Standortes abschliessend und erlässt die entsprechenden Anordnungen. In den übrigen Fällen kommt das ordentliche Verfahren zur Anwendung.

Überlagernde Zonen

1. Der Zonenplan (weitere Festlegungen) legt die Gefahrenzonen innerhalb der Bauzonen fest. Ausserhalb der Bauzonen ist der Naturgefahrennachweis massgebend.

2. Gefahrenzonen umfassen Flächen innerhalb des Baugebiets, die durch Lawinen, Rutschungen, Steinschlag, Überschwemmung oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden in eine Gefahrenzone mit erheblicher Gefährdung (Gefahrenzone 1, rot), in eine Gefahrenzone mit mittlerer Gefährdung (Gefahrenzone 2, blau) und eine Gefahrenzone mit geringer Gefährdung (Gefahrenzone 3, gelb) unterteilt.

3. In der Gefahrenzone 1 dürfen keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen. Andere Bau ten und Anlagen sind nur zugelassen, wenn sie zwingend auf einen Standort in der Gefahrenzone 1 angewiesen sind (absolute Standortgebundenheit) und zudem Menschen, Tiere sowie erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Bestehende Bauten und Anlagen dürfen nur umgebaut oder in ihrem Zweck geändert werden, wenn dadurch das Schadenrisiko vermindert wird. Der Wiederaufbau zerstörter Bauten ist nur in Ausnahmefällen und nur mit Auflagen möglich. Der Unterhalt (Erneuerungsmassnahmen) von bestehenden Bauten ist zulässig. In Bauwerken wie Dämmen und dergleichen, die zum Schutze von Siedlungen errichtet werden, können gestützt auf ein Gesamtkonzept zonenkonforme oder standortgebundene Nutzungen bewilligt werden.

4. In der Gefahrenzone 2 dürfen Bauten und Anlagen die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen erstellt werden, wenn mit baulichen Schutzmassnahmen sichergestellt wird, dass keine schwerwiegenden Schäden entstehen können, namentlich Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Objekte von grosser Sensibilität hinsichtlich des Schadenpotenzials sind in der Gefahrenzone 2 nicht erlaubt. Wesentliche Umbauten, Zweckänderungen und Erweiterungen von bestehenden Bauten sind nur gestattet, wenn dadurch das Schadenrisiko vermindert wird. Bei wesentlichen Änderungen an bestehenden Bauten sind die erforderlichen Schutzmassnahmen für das ganze Gebäude zu treffen.

5. In der Gefahrenzone 3 dürfen Bauten und Anlagen mit hohem Gefahren- und Schadenpotential nur errichtet oder umgebaut werden, wenn die Schutzdefizite mittels geeigneten baulichen Schutzmassnahmen beseitigt werden.

6. Bauten und Anlagen, die nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, bedürfen in allen Gefahrenzonen eines angemessenen Objektschutzes.

Überlagernde Zonen

1. Die Naturschutzzone bezweckt den Schutz besonders empfindlicher Lebensräume von Pflanzen und Tieren. Eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der Schutzziele ist möglich.

2. Die Baubehörde sorgt für die Abstimmung der Nutzungsvorgaben mit den übergeordneten Nutzungsvorgaben von Bund und Kanton.

3. Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen können im Bestand erhalten und erneuert werden. Standortgebundene Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren sind zulässig.

4. Weitergehende Schutzbestimmungen des Bundes und des Kantons sowie Festlegungen in Schutzbeschlüssen des Regierungsrates bleiben vorbehalten.

Überlagernde Zonen

1. Die Landschaftsschutzzone bezweckt den Schutz von besonders schönen Landschaften. Es dürfen nur standortgebundene Bauten und Anlagen neu errichtet werden. Dazu gehören insbesondere Eingriffe zur Revitalisierung oder Aufwertung, unterirdische Leitungen, land- und forstwirtschaftliche Bauten und Anlagen, sofern deren Erstellung an einem Standort ausserhalb der Landschaftsschutzzone nicht zumutbar ist, sowie Hochgebirgsunterkünfte.

2. Bestehende Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Bundesrechts baulich verändert werden. Die Gemeinde kann für Bauvorhaben in der Landschaftsschutzzone besondere Anforderungen zur Einordnung und Gestaltung verlangen und / oder im Baubewilligungsverfahren Auflagen für die bauliche Ausführung verfügen.

3. Weitergehende Schutzbestimmungen des Bundes oder des Kantons sowie Festlegungen in Schutzbeschlüssen des Regierungsrates bleiben vorbehalten.

Überlagernde Zonen

1. Gewässerraumzonen umfassen den Gewässerraum im Sinne des Bundesrechts und der Wegleitung Planen und Bauen im Gewässerraum des Kantons Glarus.

2. Neue Bauten und Anlagen dürfen nur nach Massgabe des Bundesrechts errichtet werden. Der Gewässerraum ist nach Massgabe des Bundesrechts extensiv zu bewirtschaften.

3. ...(Nicht genehmigt gemäss Beschluss Nr. 433-1 vom 20.08.2024; Nichtgenehmigung noch nicht rechtskräftig).

4. Der Bestandesschutz für bestehende Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen des übergeordneten Rechts.

Überlagernde Zonen

1. Die Zone für Wildtierkorridore bezweckt die Freihaltung der betroffenen Bereiche von Bauten und Anlagen, welche die freie Wanderung des Wildes einschränken.

2. Beim Bau von zonenkonformen oder standortgebundenen Bauten und Anlagen innerhalb der Zone für Wildtierkorridore ist die Einhaltung des Zwecks nach Ziff. 1 sicherzustellen.

Überlagernde Zonen

1. In der Zone für Sport- und Extensiverholung sind Bauten und Anlagen für Sport- und Freizeitzwecke zulässig, wie öffentlich zugängliche Aufenthaltsbereiche mit untergeordneter Infrastruktur (z.B. Feuerstellen, Sitzbänke), Bootsanlegestellen, Infrastrukturen für die Lagerung von Wassersportmaterial, Reitwege und dergleichen.

Überlagernde Zonen

1. Die Ortsbildschutzzone enthält Gebiete mit Baugruppen, Bauten und Anlagen sowie Freiräume, die aufgrund ihrer besonderen Geschichte, Funktion, Stellung, Form oder Gliederung von erheblicher ortsbaulicher Bedeutung sind. Bei diesen Objekten steht die Erhaltung und Erneuerung im Vordergrund. Weiterentwicklung ist möglich, hat aber erhöhten architektonischen und ortsbaulichen Qualitätsanforderungen zu genügen, welche unter Beizug der zuständigen kantonalen Fachstelle oder - ausserhalb deren Zuständigkeit - von Fachleuten, die durch die Gemeinde bestimmt werden, geprüft werden. Der Schutzumfang der bedeutungstragenden Substanz und Struktur und die einzelnen Massnahmen richten sich nach dem entsprechenden Inventar resp. Verzeichnis. Bauvorhaben sind auf das Schutzziel abzustimmen.

2. Alle Bauvorhaben in der Ortsbildschutzzone sind vor Ausarbeitung des Bauprojekts bei der Gemeinde schriftlich anzumelden.

3. Die Baubehörde kann für Bauvorhaben in der Ortsbildschutzzone

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | besondere Anforderungen zur Einordnung und Gestaltung verlangen und/oder im Baubewilligungsverfahren Auflagen für die Einordnung oder die bauliche Ausführung verfügen | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | für Teilflächen Hochbauverbote erlassen resp. den bebaubaren Bereich bestimmen | | |

4. In der Ortsbildschutzzone besteht kein Anspruch auf Ausnutzung der Höchstmasse gemäss Hofstattrecht und der Masse gemäss Art. 9. Das zulässige Mass der Nutzung richtet sich in erster Linie nach den Kriterien gemäss Ziff. 1.

5. Sollen bauliche Massnahmen an Bauten, Anlagen oder Freiräumen in der Ortsbildschutzzone ausgeführt werden oder droht der Verfall von einzelnen ortsbildprägenden Elementen, ordnet die Baubehörde im Einzelfall unter Beizug der zuständigen kantonalen Fachstelle oder - ausserhalb deren Zuständigkeit - von Fachleuten, die durch die Gemeinde bestimmt werden, an, welche konkrete Schutzmassnahmen für die entsprechenden Bauten, Anlagen und Freiräume bzw. für Teile davon zu treffen sind.

6. Die räumlichen Dorfbilder dienen bei der Planung, Ausarbeitung und Beurteilung von Bauvorhaben als Grundlage.

Überlagernde Zonen

1. Archäologiezonen umfassen Bereiche, auf denen mit grosser Wahrscheinlichkeit archäologische Funde und Befunde zu erwarten sind. Bauabsichten sind der Gemeinde vor Beginn der Projektierung bekannt zu geben. Diese legt unter Beizug der zuständigen kantonalen Fachstelle die erforderlichen Auflagen fest.

Objektbezogener Schutz

1. Schutzobjekte nach Art. 15 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung sind integral zu erhalten. Erneuerungen, Um- und Anbauten sind unter grösstmöglicher Wahrung der historischen Bausubstanz zulässig. Die Bewilligung erfordert die Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachstelle. Schutzobjekte sind im Zonenplan informationshalber gekennzeichnet.

Objektbezogener Schutz

1. Im Zonenplan als schützenswert bezeichnete Objekte sind zu erhalten. Bei Bauvorhaben sind Schutzabklärungen vorzunehmen. Bauvorhaben sind fachlich zu begleiten. Die Bewilligung erfordert die Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachstelle. Bauvorhaben sind auf das Schutzziel abzustimmen.

2. Im Zonenplan als erhaltenswert bezeichnete Objekte sind nach Möglichkeit zu erhalten. Werden sie ersetzt, hat der Ersatzbau mindestens eine überdurchschnittliche ortsbildnerische und baukünstlerische Qualität aufzuweisen. Bauvorhaben an als erhaltenswert bezeichneten Objekten sind der kantonalen Fachstelle zu melden und einer Fachperson zur Stellungnahme zu unterbreiten.

3. Objekte von lokaler Bedeutung werden in einem vom Gemeinderat geführten Verzeichnis aufgeführt. Sie sind nach Möglichkeit zu erhalten. Bauvorhaben an Objekten von lokaler Bedeutung werden einer von der Gemeinde beauftragten Fachperson zur Stellungnahme vorgelegt.

Objektbezogener Schutz

1. Die im Zonenplan bezeichneten wertvollen Parkanlagen bezwecken die Sicherstellung eines behutsamen Umganges mit ortsgestalterisch und historisch bedeutenden Garten- und Parkanlagen.

2. Massgebliche Änderungen der Garten- und Parkstruktur, Terrainveränderungen, das Fällen von markanten Bäumen und Gehölzstrukturen oder Änderungen an Mauern oder Einzäunungen sind bewilligungspflichtig.

3. Bau- und Änderungsvorhaben sind frühzeitig anzuzeigen.

Verfahrensvorschriften

1. Alle in Art. 74 Abs. 1 BauV genannten Bauvorhaben unterliegen dem Meldeverfahren nach BauV. Art. 74 Abs. 2 und 3 BauV sind einzuhalten.

Sondernutzungspläne

1. Im Zonenplan sind folgende Festsetzungen und Hinweise betreffend Sondernutzungsplanungen abgebildet

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Festsetzungen: | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 1. | Zonen mit Überbauungsplanpflicht: | Art. 27 BauV |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Hinweise: | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 1. | Baulinienplan rechtskräftig (Hinweis) | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 2. | Überbauungsplan rechtskräftig (Hinweis) | |

Sondernutzungspläne

1. Die Baubehörde kann, wenn dies aus übergeordnetem öffentlichem Interesse angezeigt ist, für Teilgebiete der Bauzone die Durchführung eines Konkurrenzverfahrens verlangen oder veranlassen. Das Ergebnis des Konkurrenzverfahrens ist zwingend in einem Überbauungsplan (Sondernutzungsplan) umzusetzen.

2. Ein Überbauungsplan ist in der Regel dann zu erstellen, wenn ein sinnvollerweise gesamtheitlich zu erschliessendes und / oder zu überbauendes Teilgebiet die Fläche von 3'000 m² in der Dorfkernzone bzw. 5'000 m² in der Dorfzone, Wohnzone und in der Zone für höhere Bauten übersteigt.

3. Wenn mit dem Überbauungsplan eine hohe ortsbauliche, gestalterische sowie ökologische Qualität erreicht wird, der haushälterische Umgang mit dem Boden sichergestellt wird und eine energieeffiziente Bauweise erfolgt, kann in den Dorfzonen, Wohnzonen und der Zone für höhere Bauten die maximal veränderte Fläche zulasten der unveränderten Fläche um bis zu 10%-Punkte und die max. traufseitige Fassadenhöhe um max. 3 m erhöht werden.

4. In den im Zonenplan speziell bezeichneten Bereichen ist im Rahmen eines Überbauungsplanes auf Grundlage eines qualitätssichernden Konkurrenzverfahrens eine Überschreitung der max. traufseitigen Fassadenhöhe nach der Regelbauweise von Art. 9 möglich, die über Ziff. 3 hinausgeht.

Schlussbestimmungen

1. Die Baubehörde kann zu den einzelnen Bestimmungen des Baureglements Vollzugsverordnungen sowie Vollzugsrichtlinien erlassen. Sie kann bei Bedarf auch Vollzugshilfen wie Merkblätter oder Richtlinien erlassen.

Schlussbestimmungen

1. Der Rechtsschutz ist nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung gewährleistet.

Schlussbestimmungen

1. Das vorliegende Baureglement tritt nach Annahme durch die Gemeindeversammlung mit der Genehmigung durch das Departement in Kraft.

2. Seine Bestimmungen sind auf alle Baugesuche und Planungen anwendbar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baureglements noch nicht bewilligt oder genehmigt sind.

3. Mit dem Inkrafttreten dieses Baureglements gelten sämtliche widersprechenden früheren Bauvorschriften der Gemeinde, insbesondere die Bauordnungen und Zonenpläne der ehemaligen Gemeinden Bilten, Filzbach, Mollis, Mühlehorn, Niederurnen, Oberurnen, Obstalden und Näfels als aufgehoben, mit Ausnahme der Erholungszone überlagert und übriges Gemeindegebiet gemäss Art. 19 und 20 Bauordnung Filzbach beim «Gäsi» (Dispositivziffer 7), Übriges Gemeindegebiet gemäss Art. 5 Bauordnung Mollis beim «Swissairplatz» (Dispositivziffer 8) und Landwirtschaftszone mit Hochbauverbot gemäss Art. 26 und 60 Bauordnung Niederurnen beim Gebiet «Unter Allmend» (Dispositivziffer 12).

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →