7.1-1
BauRBaureglement
CH-GL
Art. 45 Baureglement - Rebwirtschaftszone
Überlagernde Zonen
Art. 45 Baureglement — Rebwirtschaftszone
1. Die Rebwirtschaftszone umfasst die Flächen, welche für den Rebbau vorgesehen sind.
2. Bauten und Anlagen mit maximal 6 m² Gebäudefläche sind zulässig, wenn sie für die Bewirtschaftung der Reben notwendig sind. Deren Benützung zu Wohnzwecken ist untersagt.