Legislator · Kanton Glarus — Gesetzessammlung
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7.1-1 BauRBaureglement CH-GL

Art. 45 Baureglement - Rebwirtschaftszone

Überlagernde Zonen
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Art. 45 Baureglement — Rebwirtschaftszone

1. Die Rebwirtschaftszone umfasst die Flächen, welche für den Rebbau vorgesehen sind.

2. Bauten und Anlagen mit maximal 6 m² Gebäudefläche sind zulässig, wenn sie für die Bewirtschaftung der Reben notwendig sind. Deren Benützung zu Wohnzwecken ist untersagt.

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