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7.1-1 BauRBaureglement CH-GL

Art. 8b Baureglement - Vertragliches Kaufrecht der Gemeinde

Baugebiet - Zonenspezifische Vorschriften
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Art. 8b Baureglement — Vertragliches Kaufrecht der Gemeinde

1. Die Gemeinde kann mit den Grundeigentümern am entsprechenden Grundstück beziehungsweise Grundstücksteil ein Kaufrecht zum dannzumaligen Verkehrswert zugunsten der Gemeinde vereinbaren, für den Fall, dass die Grundeigentümer der Bauverpflichtung nicht fristgemäss nachkommen sollten.

2. Die Gemeinde kann das vertraglich vereinbarte Kaufrecht ausüben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | es liegt eine ausgewiesene Nachfrage nach Baugrundstücken vor; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Übernahme des Grundstücks; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | die Auswahl der zu übernehmenden Grundstücke erfolgt nach den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung. | | |

3. Die Gemeinde teilt den Grundeigentümern zwei Jahre im Voraus ihr Kaufinteresse mit und gibt den Grundeigentümern damit noch die Gelegenheit, um das Grundstück entweder selbst zu überbauen oder einem bauwilligen Interessenten zur Überbauung zu veräussern, der seinerseits das Grundstück innert Frist überbaut.

4. Die Gemeinde gibt die Begutachtung des Verkehrswerts einer unabhängigen Fachperson in Auftrag.

5. Die Gemeinde sorgt dafür, dass übernommene Grundstücke so schnell wie möglich der Überbauung zugeführt werden.

6. Die Zuständigkeit für die Ausübung des Kaufrechts und die Weiterveräusserung übernommener Grundstücke richtet sich nach der Gemeindeordnung Glarus Nord. Weiterveräusserungen haben zum Selbstkostenpreis der Gemeinde zu erfolgen.

7. Den Grundeigentümern oder den Bauberechtigten steht nach Ausübung des Kaufrechts durch die Gemeinde an diesem Grundstück ein Rückkaufsrecht zu. Dieses wird im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung an die Gemeinde im Grundbuch angemerkt.

8. Das Rückkaufsrecht kann ausgeübt werden, wenn das Bauland nicht innert einer Frist von 2 Jahren seit der Eigentumsübertragung an die Gemeinde der Überbauung zugeführt wird. Die Fristen stehen still, solange sich die Überbauung wegen Rechtsmittelverfahren oder aus sonstigen Gründen verzögert, welche der Baupflichtige nicht zu verantworten hat.

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