7.1-1
BauRBaureglement
CH-GL
Art. 61 Baureglement - Vollzug
Schlussbestimmungen
Art. 61 Baureglement — Vollzug
1. Die Baubehörde kann zu den einzelnen Bestimmungen des Baureglements Vollzugsverordnungen sowie Vollzugsrichtlinien erlassen. Sie kann bei Bedarf auch Vollzugshilfen wie Merkblätter oder Richtlinien erlassen.