7.1-1
BauRBaureglement
CH-GL
Art. 15 Baureglement - Ferienhauszone
Baugebiet - Zonenspezifische Vorschriften
Art. 15 Baureglement — Ferienhauszone
1. Ferienhauszonen sind für Ferienhäuser sowie Ferien- und Zweitwohnungen bestimmt, die nicht dem dauernden Aufenthalt dienen.
2. Die Kosten der Erschliessung (Bau und Unterhalt) dieser Gebiete gehen ausschliesslich zu Lasten der Grundeigentümer; vorbehalten bleiben allfällige weitere Interessenzen.