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7.1-1 BauRBaureglement CH-GL

Art. 63 Baureglement - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 63 Baureglement — Inkrafttreten

1. Das vorliegende Baureglement tritt nach Annahme durch die Gemeindeversammlung mit der Genehmigung durch das Departement in Kraft.

2. Seine Bestimmungen sind auf alle Baugesuche und Planungen anwendbar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baureglements noch nicht bewilligt oder genehmigt sind.

3. Mit dem Inkrafttreten dieses Baureglements gelten sämtliche widersprechenden früheren Bauvorschriften der Gemeinde, insbesondere die Bauordnungen und Zonenpläne der ehemaligen Gemeinden Bilten, Filzbach, Mollis, Mühlehorn, Niederurnen, Oberurnen, Obstalden und Näfels als aufgehoben, mit Ausnahme der Erholungszone überlagert und übriges Gemeindegebiet gemäss Art. 19 und 20 Bauordnung Filzbach beim «Gäsi» (Dispositivziffer 7), Übriges Gemeindegebiet gemäss Art. 5 Bauordnung Mollis beim «Swissairplatz» (Dispositivziffer 8) und Landwirtschaftszone mit Hochbauverbot gemäss Art. 26 und 60 Bauordnung Niederurnen beim Gebiet «Unter Allmend» (Dispositivziffer 12).

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