Art. 36 Baureglement - Beleuchtung
Art. 36 Baureglement — Beleuchtung
1. Öffentliche und private Beleuchtungsanlagen sind auf das Notwendige zu beschränken und energiesparend auszugestalten. Die Interessen der Umwelt, insbesondere der Wildtiere, des Ortsbildes, sowie der Verkehrssicherheit sind zu berücksichtigen. Als notwendig gelten Beleuchtungsanlagen insbesondere dann, wenn sie der Verkehrssicherheit und der Personensicherheit dienen. Der Gemeinderat erstellt für die Beleuchtungsanlagen im öffentlichen Bereich ein Konzept und setzt dieses schrittweise entsprechend den Bedürfnissen der Allgemeinheit und dem Gemeindebudget um.
2. Der Betrieb von himmelwärts gerichteten Beleuchtungsanlagen, welche keine Sicherheits- oder Beleuchtungsfunktionen von Bauten oder Anlagen erfüllen (Skybeamer, Laserscheinwerfer, Reklamescheinwerfer oder ähnliche künstliche Lichtquellen) sind unzulässig. Bereits bestehende, störende Beleuchtungsanlagen sind innert 2 ahren seit Genehmigung der vorliegenden Bestimmung zu ersetzen, soweit einzuschränken oder gänzlich zu entfernen, als es für deren Inhaber und Betreiber technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3. Der Gemeinderat erlässt eine Vollzugsverordnung, in welcher insbesondere folgende Aspekte geregelt werden
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | ... (Nicht genehmigt gemäss Beschluss Nr. 433-1 vom 20.08.2024) | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Nachweispflicht der Bauherrschaft bezüglich angestrebten Zwecks, zu erwartende Wirksamkeit und umweltgerechte Ausgestaltung der Beleuchtungsanlage. | | |
4. Für Anlagen an Kantons- und Nationalstrassen gehen die übergeordneten Bestimmungen den kommunalen Bestimmungen vor.