7.1-1
BauRBaureglement
CH-GL
Art. 12 Baureglement - Dorfzonen
Baugebiet - Zonenspezifische Vorschriften
Art. 12 Baureglement — Dorfzonen
1. In den Dorfzonen sind Wohnnutzungen und entsprechend den Empfindlichkeitsstufen mässig störende bzw. mässig verkehrsintensive Betriebe zulässig.
2. In den im Zonenplan speziell bezeichneten Bereichen dürfen max. 50% der Hauptnutzfläche als Wohnfläche genutzt werden. Minimal 50% der Hauptnutzfläche ist der reinen Arbeitsnutzung vorbehalten.