Legislator · Kanton Glarus — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
7.1-1 BauRBaureglement CH-GL

Art. 12 Baureglement - Dorfzonen

Baugebiet - Zonenspezifische Vorschriften
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (66 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Baureglement — Dorfzonen

1. In den Dorfzonen sind Wohnnutzungen und entsprechend den Empfindlichkeitsstufen mässig störende bzw. mässig verkehrsintensive Betriebe zulässig.

2. In den im Zonenplan speziell bezeichneten Bereichen dürfen max. 50% der Hauptnutzfläche als Wohnfläche genutzt werden. Minimal 50% der Hauptnutzfläche ist der reinen Arbeitsnutzung vorbehalten.

← Art. 11 Baureglement Nutzungszonen Art. 13 Baureglement →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →