Legislator · Kanton Glarus — Gesetzessammlung
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7.1-1 BauRBaureglement CH-GL

Art. 50 Baureglement - Gewässerraumzone

Überlagernde Zonen
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Art. 50 Baureglement — Gewässerraumzone

1. Gewässerraumzonen umfassen den Gewässerraum im Sinne des Bundesrechts und der Wegleitung Planen und Bauen im Gewässerraum des Kantons Glarus.

2. Neue Bauten und Anlagen dürfen nur nach Massgabe des Bundesrechts errichtet werden. Der Gewässerraum ist nach Massgabe des Bundesrechts extensiv zu bewirtschaften.

3. ...(Nicht genehmigt gemäss Beschluss Nr. 433-1 vom 20.08.2024; Nichtgenehmigung noch nicht rechtskräftig).

4. Der Bestandesschutz für bestehende Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen des übergeordneten Rechts.

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