Legislator · Kanton Glarus — Gesetzessammlung
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7.1-1 BauRBaureglement CH-GL

Art. 54 Baureglement - Archäologiezone

Überlagernde Zonen
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Art. 54 Baureglement — Archäologiezone

1. Archäologiezonen umfassen Bereiche, auf denen mit grosser Wahrscheinlichkeit archäologische Funde und Befunde zu erwarten sind. Bauabsichten sind der Gemeinde vor Beginn der Projektierung bekannt zu geben. Diese legt unter Beizug der zuständigen kantonalen Fachstelle die erforderlichen Auflagen fest.

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