Legislator · Kanton Glarus — Gesetzessammlung
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7.1-1 BauRBaureglement CH-GL

Art. 38 Baureglement - Energie

Baugebiet - Bauvorschriften
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Art. 38 Baureglement — Energie

1. Bei Bau, Betrieb und Rückbau der Gebäude ist auf eine sparsame und umweltschonende Energieverwendung zu achten.

2. Die Gestaltung von Gebäuden hat der passiven Energienutzung durch Sonneneinstrahlung sowie der Möglichkeit zur Nutzung von Solarenergie Rechnung zu tragen (Dachgestaltung, Fensteranordnung und -grösse, Wintergarten etc.).

3. Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern mit mehr als sechs Wohnungen oder von Gewerbeflächen mit mehr als 3'000 m² HNF ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Energiekonzept zu erstellen, soweit das übergeordnete Recht dies nicht ausschliesst.

4. Zusätzliche Vorschriften in Überbauungsplänen und in Zonen mit Planungspflicht bleiben vorbehalten.

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