Legislator · Canton Glarona — Raccolta delle leggi cantonali
Decisioni giudiziarie Legislation Analizza in Legislator
7.1-1 BauRBaureglement CH-GL

Art. 27 Baureglement - Traufseitige Fassadenhöhe, Zuschlag z

Baugebiet - Begriffe und Abmessungen
Apri la fonte ufficiale ↗ Full Act (66 provisions) Versione Markdown leggibile dalle macchine (.md)

Art. 27 Baureglement — Traufseitige Fassadenhöhe, Zuschlag z

1. Die Ermittlung der traufseitigen Fassadenhöhe erfolgt gemäss Art. 45 BauV.

2. Die maximale traufseitige Fassadenhöhe des Hauptbaukörpers darf im geneigten Gelände um den Zuschlag z überschritten werden. Der Zuschlag z ergibt sich aus dem Mittel der Meereshöhen des massgebenden Terrains an den Eckpunkten des flächenkleinsten, den ganzen Hauptbaukörper umfassenden Rechtecks abzüglich der Meereshöhe des tiefstgelegenen Eckpunktes. Der Zuschlag z darf 3 m nicht überschreiten.

3. Wird ein bestehendes Gebäude erweitert, so kann die Gemeinde aus ortsbaulichen Gründen die maximale traufseitige Fassadenhöhe abweichend von der Regelbauweise nach Massgabe des Geländeverlaufs festlegen.

← Art. 26 Baureglement Nutzungszonen Art. 28 Baureglement →

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →