7.1-1
BauRBaureglement
CH-GL
Art. 27 Baureglement - Traufseitige Fassadenhöhe, Zuschlag z
Baugebiet - Begriffe und Abmessungen
Art. 27 Baureglement — Traufseitige Fassadenhöhe, Zuschlag z
1. Die Ermittlung der traufseitigen Fassadenhöhe erfolgt gemäss Art. 45 BauV.
2. Die maximale traufseitige Fassadenhöhe des Hauptbaukörpers darf im geneigten Gelände um den Zuschlag z überschritten werden. Der Zuschlag z ergibt sich aus dem Mittel der Meereshöhen des massgebenden Terrains an den Eckpunkten des flächenkleinsten, den ganzen Hauptbaukörper umfassenden Rechtecks abzüglich der Meereshöhe des tiefstgelegenen Eckpunktes. Der Zuschlag z darf 3 m nicht überschreiten.
3. Wird ein bestehendes Gebäude erweitert, so kann die Gemeinde aus ortsbaulichen Gründen die maximale traufseitige Fassadenhöhe abweichend von der Regelbauweise nach Massgabe des Geländeverlaufs festlegen.