7.1-1
BauRBaureglement
CH-GL
Art. 48 Baureglement - Naturschutzzone
Überlagernde Zonen
Art. 48 Baureglement — Naturschutzzone
1. Die Naturschutzzone bezweckt den Schutz besonders empfindlicher Lebensräume von Pflanzen und Tieren. Eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der Schutzziele ist möglich.
2. Die Baubehörde sorgt für die Abstimmung der Nutzungsvorgaben mit den übergeordneten Nutzungsvorgaben von Bund und Kanton.
3. Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen können im Bestand erhalten und erneuert werden. Standortgebundene Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren sind zulässig.
4. Weitergehende Schutzbestimmungen des Bundes und des Kantons sowie Festlegungen in Schutzbeschlüssen des Regierungsrates bleiben vorbehalten.