7.1-1
BauRBaureglement
CH-GL
Art. 29 Baureglement - Baulinien / Pflichtbaulinien
Baugebiet - Begriffe und Abmessungen
Art. 29 Baureglement — Baulinien / Pflichtbaulinien
1. Baulinien und Pflichtbaulinien in Sondernutzungsplänen dürfen nur von Bauteilen der Fassadengestaltung wie Brüstungen und dgl., welche maximal 25 cm vorstehen oder von Dachvorsprüngen, welche maximal 50 cm über die Gebäudefassaden ragen, überschritten werden.
2. Pflichtbaulinien in Sondernutzungsplänen bestimmen zwingend die Lage von Fassadenfluchten. Näheres wird in den Sondernutzungsplanungen geregelt.