Legislator · Kanton Glarus — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
7.1-1 BauRBaureglement CH-GL

Art. 29 Baureglement - Baulinien / Pflichtbaulinien

Baugebiet - Begriffe und Abmessungen
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (66 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29 Baureglement — Baulinien / Pflichtbaulinien

1. Baulinien und Pflichtbaulinien in Sondernutzungsplänen dürfen nur von Bauteilen der Fassadengestaltung wie Brüstungen und dgl., welche maximal 25 cm vorstehen oder von Dachvorsprüngen, welche maximal 50 cm über die Gebäudefassaden ragen, überschritten werden.

2. Pflichtbaulinien in Sondernutzungsplänen bestimmen zwingend die Lage von Fassadenfluchten. Näheres wird in den Sondernutzungsplanungen geregelt.

← Art. 28 Baureglement Nutzungszonen Art. 30 Baureglement →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →