Legislator · Kanton Tessin — Gesetzessammlung
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150.100 LEDP CH-TI

**Art. 1 LEDP Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (LEDP)** (LEDP)

143 Articles / Provisions · Kanton Tessin — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (143)

Art. 1 LEDP Art. 2 LEDP Art. 3 ÜDG Art. 4 LEDP Art. 5 LEDP Art. 6 LEDP Art. 7 LEDP Art. 8 BÜR Art. 9 LEDP Art. 10 BPRG Art. 11 LEDP Art. 12 ÜRG Art. 13 ÜRG Art. 14 ÜRG Art. 15 BPRG Art. 16 ÜRGPD Art. 17 LEDP Art. 18 LEDP Art. 19 LEDP Art. 20 LEDP Art. 21 ÜDGPol Art. 22 LEDP Art. 23 BÜRGERRECHTSGESETZ Art. 24 BPRG Art. 25 LEDP Art. 26 LEDP Art. 27 LEDP Art. 28 BPR Art. 29 ÜRG Art. 30 LEDP Art. 31 LEDP Art. 32 BPRG Art. 33 ÜRPG Art. 34 LEDP Art. 35 ÜRG Art. 36 LEDP Art. 37 LEDP Art. 38 LEDP Art. 39 LEDP Art. 40 BPRG Art. 41 ÜRP Art. 42 BPR Art. 43 USR Art. 44 ÜDG Art. 45 BPRG Art. 46 PGÜG Art. 47 LEDP Art. 48 ÜPRG Art. 49 LEDP Art. 50 ÜRGPD Art. 51 ÜDG Art. 52 LEDP Art. 53 ÜDG Art. 54 ÜRPG Art. 55 ÜRG Art. 56 ÜRP Art. 57 ÜRG Art. 58 LEDP Art. 59 LEDP Art. 60 ÜDG Art. 61 LEDP Art. 62 LEDP Art. 63 BPRG Art. 64 LEDP Art. 65 ÜRG Art. 66 BPRG Art. 67 LEDP Art. 68 BPR Art. 69 ÜDGPR Art. 70 LEDP Art. 71 BRPG Art. 72 LEDP Art. 73 ÜDGPR Art. 74 LEDP Art. 75 ÜDG Art. 76 ÜRP Art. 77 LEDP Art. 78 ÜRG Art. 79 BPR Art. 80 ÜRGPD Art. 81 ÜRPG Art. 82 BPR Art. 83 BRPG Art. 84 USWG Art. 85 LEDP Art. 86 BPR Art. 87 ÜRP Art. 88 LEDP Art. 89 BGSG Art. 90 ÜRPDG Art. 91 BGS Art. 92 ÜBG Art. 93 ÜRG Art. 94 ÜRG Art. 95 BPR Art. 96 BÜRGERRECHTEGESETZ (BÜRGERRECHTEG) Art. 97 ÜRGPP Art. 98 LEDP Art. 99 BPRG Art. 100 ÜDG Art. 101 LEDP Art. 102 LEDP Art. 103 BPRG Art. 104 BPRG Art. 105 BPRG Art. 106 LEDP Art. 107 LEDP Art. 108 LEDP Art. 109 ÜRPG Art. 110 LEDP Art. 111 ÜRPG Art. 112 LEDP Art. 113 ÜRP Art. 114 ÜRP Art. 115 ÜGG Art. 116 ÜRPG Art. 117 ÜRG Art. 118 LEDP Art. 119 ÜRG Art. 120 LEDP Art. 121 LEDP Art. 122 ÜRG Art. 123 BPRG Art. 124 LEDP Art. 125 BPRG Art. 126 ÜRPG Art. 127 ÜRPG Art. 128 LEDP Art. 129 ÜRPG Art. 130 LEDP Art. 131 LEDP Art. 132 LEDP Art. 133 LEDP Art. 134 BPR Art. 135 LEDP Art. 136 ÜRG Art. 137 BÜR Art. 138 ÜRPG Art. 139 LEDP Art. 139a ÜDG Art. 140 ÜRPG Art. 141 BPRG Art. 142 BPRG

Statutory Text (143 Provisions)

LEDP

1 Dieses Gesetz gilt für kantonale und kommunale Volksabstimmungen und Wahlen, für die Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechts in kantonalen Angelegenheiten sowie für das Begehren um Abberufung des Staatsrates und des Gemeinderates.

2 Es gilt für eidgenössische Volksabstimmungen, für die Wahl des Nationalrates und für die Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechts in eidgenössischen Angelegenheiten, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Bundesgesetzgebung.

3 Kantonale Abstimmungen oder Wahlen im Sinne des Gesetzes sind solche, die im gesamten Kanton oder im Bezirk stattfinden.

4 Dieses Gesetz gilt auch für Konsultativabstimmungen, unter Vorbehalt der Spezialgesetze.

LEDP

Wahlberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind

a) jede Schweizer Bürgerin und jeder Schweizer Bürger, welche oder welcher das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit drei Monaten Wohnsitz in einer Gemeinde des Kantons hat;

b) jede Tessiner Bürgerin und jeder Tessiner Bürger im Ausland, welche oder welcher das achtzehnte Lebensjahr vollendet und deren oder dessen Stimmgemeinde im Sinne der Bundesgesetzgebung im Kanton liegt.

LEDP

Wahlberechtigt in kantonalen Angelegenheiten ist

a) jeder Schweizer Bürger und jede Schweizer Bürgerin, der oder die das 18. Altersjahr vollendet hat und seit fünf Tagen in einer Gemeinde des Kantons Wohnsitz hat;

b) jeder im Ausland wohnhafte Bürger und jede im Ausland wohnhafte Bürgerin des Kantons Tessin, der oder die das 18. Altersjahr vollendet hat und dessen oder deren Stimmgemeinde im Sinne der Bundesgesetzgebung im Kanton liegt.

LEDP

Stimmberechtigt in eidgenössischen Angelegenheiten sind

a) jede Schweizerin und jeder Schweizer, die oder der das 18. Lebensjahr vollendet hat, in einer Gemeinde des Kantons politisch heimatberechtigt ist, im Besitze der politischen Rechte ist und diese in keinem anderen Kanton ausübt;

b) jede Auslandschweizerin und jeder Auslandschweizer, die oder der das 18. Lebensjahr vollendet hat und deren oder dessen Stimmgemeinde im Sinne der Bundesgesetzgebung im Kanton liegt.

LEDP

1 Der Gemeinderat führt das Stimmregister der Stimmberechtigten in eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.

2 Das Stimmregister wird in elektronischer Form geführt und bis zum fünften Tag vor jeder Abstimmung oder Wahl laufend aktualisiert.

3 Die im Gemeindegebiet Stimmberechtigten haben das Recht, das Stimmregister einzusehen.

4 Die Verordnung regelt Form, Inhalt, Einsichtnahme und Aufbewahrung des Stimmregisters.

LEDP

1 Stimmberechtigte Personen sind im Stimmregister der Wohnsitzgemeinde eingetragen.

2 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind in der nach Bundesrecht bestimmten Stimmgemeinde eingetragen.

3 Eine Person darf aus dem Stimmregister einer Gemeinde erst gestrichen werden, wenn ihre Eintragung in das Stimmregister einer anderen Gemeinde feststeht.

4 Die Eintragung und Streichung werden der betreffenden Person schriftlich mitgeteilt.

LEDP

1 Im Falle eines Domizilwechsels beginnt die Wartefrist für den Erwerb des Stimmrechts in Gemeinde- und Kantonsangelegenheiten an dem Tag zu laufen, an dem sich der Bürger bei der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes, an dem er sich niederlassen will, anmeldet und die Ankunftsmeldung unterzeichnet.

2 Der Bürger, der seinen Wohnsitz im Kanton wechselt, übt während der Wartefrist das Stimmrecht in der Gemeinde des vorherigen Wohnsitzes aus.

LEDP

Das Stadt- bzw. Gemeindepräsidium (oder: Der Gemeinderat), vorbehaltlich der Delegation für die Dienste der Gemeindeverwaltung, veröffentlicht

a) das Wählerverzeichnis, aktualisiert per 31. Dezember jeden Jahres, während des gesamten Monats Januar zu den Öffnungszeiten der Gemeindekanzlei, mit Bekanntmachung am Gemeindeanschlagbrett; die Veröffentlichung umfasst die Bürgerinnen und Bürger, die im Jahr, für das das Verzeichnis erstellt wird, das Stimmrecht erwerben;

b) jede Änderung des Wählerverzeichnisses für einen Zeitraum von fünfzehn Tagen am Gemeindeanschlagbrett.

LEDP

1 Bei den kantonalen Wahlen ist wählbar jeder Schweizer Bürger und jede Schweizer Bürgerin, der oder die das achtzehnte Altersjahr vollendet hat; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Wählbarkeitsausschlussgründe und über den Ausschluss von den politischen Rechten.

2 Der Gewählte, der in keiner Gemeinde des Kantons Wohnsitz hat, muss innert drei Monaten nach Veröffentlichung der Ergebnisse Wohnsitz nehmen.

3 Die Nichteinhaltung der Frist führt zum Amtsverlust.

LEDP

Nelle elezioni comunali è eleggibile ogni cittadino svizzero di diciotto anni compiuti domiciliato da tre mesi nel Comune; sono riservate le norme sull’ineleggibilità e sull’esclusione dai diritti politici.

**Bei den Gemeindewahlen ist jeder Schweizer Bürger wählbar, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit drei Monaten in der Gemeinde wohnhaft ist; die Bestimmungen über die Nichtwählbarkeit und den Ausschluss von den politischen Rechten bleiben vorbehalten.**

LEDP

1. Wählbar ist nicht, wer wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das mit der Würde des Amtes unvereinbar ist, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt worden ist; die Bestimmung findet auf die Wahl in den Gemeinderat keine Anwendung.

2. Für die Feststellung der Wählbarkeit sind die Verurteilungen massgebend, die im Strafregisterauszug nach Artikel 371 des Schweizerischen Strafgesetzbuches aufgeführt sind.

3. Der Staatsrat oder bei Gemeindewahlen der Gemeinderat entscheidet über die Wählbarkeit.

LEDP

Ausgeschlossen vom politischen Stimmrecht sind Personen, die infolge dauernder Urteilsunfähigkeit einer umfassenden Beistandschaft unterstellt oder durch eine Person vertreten sind, die sie mit einem Vorsorgeauftrag bezeichnet haben.

LEDP

1 Der Bürger übt das Stimmrecht in der Wohngemeinde oder, im Falle eines Auslandschweizers, in der von der Bundesgesetzgebung definierten Stimmgemeinde aus, vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen.

2 Der Gemeinderat weist den Stimmberechtigten einem Wahllokal zu; er kann die Ausübung des Stimmrechts in einem anderen Wahllokal gestatten, sofern, falls Wahlkreise gebildet werden, die Stimme im Wahlkreis angerechnet wird, dem der Stimmberechtigte zugewiesen ist.

LEDP

1 Der Staatsrat beruft die Gemeindeversammlungen durch Dekret ein, welches im Amtsblatt veröffentlicht wird

a) für Abstimmungen spätestens dreissig Tage vor dem Abstimmungstag;

b) für Wahlen spätestens sechzig Tage vor dem Wahltag.

2 Das Dekret gibt den Zweck der Einberufung und den Tag des Urnengangs an und im Falle einer Wahl die Anzahl der zu wählenden Kandidaten sowie die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge und die einzureichenden Unterlagen.

3 Der Gemeinderat veröffentlicht am Anschlagbrett der Gemeinde spätestens dreissig Tage vor dem Abstimmungs- oder Wahltag das Datum, die Zeit und den Ort des Urnengangs.

4 In den Monaten Juli und August dürfen keine kantonalen Wahlen oder Abstimmungen stattfinden.

5 Der Staatsrat legt den Einberufungstermin der Versammlungen fest, wobei er ihn mit anderen Abstimmungen oder Wahlen koordiniert; in der Regel werden Wahlen nicht mit Abstimmungen verbunden.

LEDP

1 Der Gemeinderat beruft die Versammlung mittels Beschluss ein, welcher am Amtstafelschlag zu veröffentlichen ist

a) bei Abstimmungen spätestens dreissig Tage vor dem Abstimmungstag;

b) bei Wahlen spätestens sechzig Tage vor dem Wahltag.

2 Der Beschluss gibt den Zweck der Einberufung, das Datum, die Uhrzeit, den Ort der Abstimmungshandlungen an und, im Falle einer Wahl, die Anzahl der zu wählenden Kandidaten, die Frist für die Einreichung von Kandidatenvorschlägen sowie die einzureichenden Unterlagen.

3 In den Monaten Juli und August können keine Wahlen oder Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten stattfinden.

4 Der Gemeinderat legt das Datum der Einberufung der Versammlung fest und koordiniert es mit anderen Abstimmungen oder Wahlen; in der Regel werden Wahlen nicht mit Abstimmungen verbunden.

LEDP

1 Die Wahl- und Auszählungsvorgänge finden im Rathaus oder in anderen vom Rathaus bestimmten öffentlichen Gebäuden statt.

2 Jedes Wahllokal muss über mindestens eine Wahlkabine und eine Wahlurne verfügen.

LEDP

1 Die für die Abstimmung oder die Wahl zuständige Behörde bereitet das Abstimmungs- und Wahlmaterial vor und trägt die Kosten dafür, unter Vorbehalt von Absatz 2.

2 Das vom Kanton zur Verfügung gestellte Abstimmungs- und Wahlmaterial wird von diesem bezahlt; die Versandkosten werden von der Gemeinde übernommen.

3 Bei Abstimmungen umfasst das Abstimmungsmaterial die Stimmzettel und die Abstimmungstexte mit den Erläuterungen, welche kurz und objektiv abzufassen sind.

4 Bei Wahlen umfasst das Wahlmaterial die Wahlzettel und die Anleitungen zur Stimmabgabe.

5 Der Staatsrat und der Gemeinderat bewahren das Abstimmungs- und Wahlmaterial sicher auf.

6 Der Staatsrat kann weitere Vorschriften über das Abstimmungs- und Wahlmaterial und dessen Aufbewahrung erlassen.

LEDP

1 Die Gemeindekanzlei sendet das Abstimmungs- und Wahlmaterial an den Wohnsitz jedes Stimmberechtigten, so dass dieser es frühestens vier und spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungs- oder Wahltag erhält.

2 Bei der Wahl des Gemeindepräsidenten oder einem allfälligen zweiten Wahlgang wird die minimale Frist nach Absatz 1 auf zehn Tage verkürzt.

LEDP

1 Die Abstimmung findet sonntags von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr statt; die Wahllokale können bereits ab dem vorangehenden Donnerstag geöffnet werden.

2 Der Gemeinderat legt die Tage und Uhrzeiten der Abstimmung fest.

3 Der Staatsrat kann Mindestöffnungszeiten für die Wahllokale festlegen.

LEDP

1 Während der Stimmabgabe ist der Zutritt zu den Wahllokalen nur den Stimmberechtigten für die zur Ausübung ihres Stimmrechts notwendige Zeit, den Mitgliedern der Wahlvorstände, ihren Hilfskräften und den Beauftragten gestattet.

2 In den Wahllokalen und in deren Zugangsbereichen ist jegliche Propaganda verboten.

LEDP

1 Der Stimmberechtigte erklärt und belegt, falls nötig, seine Identität und übergibt die Legitimationskarte dem Wahlbüro, bevor er den Stimmzettel persönlich in die Urne legt.

2 Das Wahlbüro sorgt dafür, dass ausreichend Abstimmungsmaterial zur Verfügung steht und dass der Wähler den Stimmzettel in einer Wahlkabine ausfüllen kann.

LEDP

Der Stimmberechtigte, der wegen offensichtlicher körperlicher Unfähigkeit nicht in der Lage ist, die Stimmabgabe allein vorzunehmen, kann vom Wahlbüro dazu ermächtigt werden, sich in die Wahlkabine begleiten zu lassen.

LEDP

1. Die briefliche Stimmabgabe erfolgt durch Einsendung der ausgefüllten Stimmzettel, die in die dafür vorgesehenen Umschläge gelegt werden, sowie der ausgefüllten und unterzeichneten Legitimation an die Gemeindekanzlei.

2. Die briefliche Stimmabgabe kann auch durch Übergabe des Umschlags an die Gemeindekanzlei oder, sofern die Gemeinde dies vorsieht, durch Einwurf in den gemeindlichen Briefkasten erfolgen.

LEDP

1 Der Staatsrat kann mit Genehmigung des Bundesrates und im Einvernehmen mit den betreffenden Gemeinden die Erprobung des elektronischen Abstimmens zulassen und diese räumlich, zeitlich und sachlich begrenzen.

2 Das elektronische Abstimmen ist zulässig, wenn alle wirksamen und geeigneten Massnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass

a) nur Stimmberechtigte an der Abstimmung teilnehmen können (Kontrolle der Stimmberechtigung);

b) jede stimmberechtigte Person nur eine Stimme hat und nur einmal abstimmen kann (Einmaligkeit der Stimmabgabe);

c) Dritte Stimmabgaben, die auf elektronischem Weg erfolgen, nicht systematisch und wirksam abfangen, verändern oder umleiten können (Gewährleistung des unverfälschten und sicheren Ausdrucks des Volkswillens);

d) Dritte vom Inhalt der elektronisch abgegebenen Stimmen keine Kenntnis nehmen können (Stimmgeheimnis);

e) jeder systematische Missbrauch ausgeschlossen werden kann (ordnungsgemässe Abstimmung).

3 Die vom Bund erlassenen Bestimmungen über das elektronische Abstimmen gelten sinngemäss auch für Abstimmungen und Wahlen des kantonalen Rechts.

4 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen, wo dies notwendig ist, um den Besonderheiten des elektronischen Abstimmens und den eidgenössischen Bestimmungen Rechnung zu tragen.

LEDP

Die Stimmabgabe erfolgt mit der Formel «Ja» oder «Nein» in den Landessprachen; bei Abstimmungen mit Eventualfrage oder Varianten regelt die Geschäftsordnung die Modalitäten.

LEDP

1. Der Wähler stimmt ab, indem er ein Kreuz in das Kästchen neben dem Namen der bevorzugten Kandidaten setzt und, bei Wahlen mit Proporzsystem, in das Kästchen neben der Bezeichnung der Liste; der Blankostimmzettel ist auch gültig, wenn keine Präferenzstimme abgegeben wird.

2. In jedem Stimmzettel entspricht die maximale Anzahl der Stimmen, die der Wähler abgeben kann, der Anzahl der zu vergebenden Sitze.

LEDP

1 Mit der Stimmabgabe zugunsten einer Liste wird allen Kandidaten dieser Liste eine Stimme zugewiesen; im Falle eines nicht mit einer Liste versehenen Stimmzettels wird für jede abgegebene Präferenzstimme eine nicht abgegebene Stimme der Liste des Kandidaten zugewiesen.

2 Der Wähler kann darauf verzichten, der Liste eine Stimme zuzuweisen; in diesem Fall ist der Stimmzettel gültig, sofern mindestens eine Präferenzstimme für einen Kandidaten abgegeben wurde.

3 Der Stimmzettel, der mehreren Listen zugeordnet ist, ist gültig und wird als Stimmzettel ohne Listenangabe betrachtet, sofern mindestens eine Präferenzstimme für einen Kandidaten abgegeben wurde.

4 Wenn auf einem Stimmzettel, der einer Liste zugeordnet ist, die Anzahl der Präferenzstimmen die maximale Anzahl überschreitet, werden die Präferenzstimmen annulliert.

LEDP

1 Der Wahlvorstand setzt sich zusammen aus einem Präsidenten, zwei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der Vertretung der politischen Gruppierungen aus den im kommunalen Wählerverzeichnis eingetragenen Personen bestimmt werden; bei Bedarf kann der Gemeinderat auf Gemeindefunktionäre zurückgreifen, auch wenn diese nicht im kommunalen Wählerverzeichnis eingetragen sind.

2 Während der Abstimmung müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.

3 Die Ämter sind obligatorisch.

4 Das Reglement regelt die Arbeitsweise des Wahlvorstandes.

LEDP

1 Das Gemeindeparlament legt durch Beschluss, der mindestens dreissig Tage vor der Wahl oder Abstimmung am Schwarzen Brett der Gemeinde zu veröffentlichen ist, die Anzahl und Zusammensetzung der Wahlbüros fest.

2 Bei Wahlen mit kantonaler Auszählung wird die Anzahl der Wahlbüros vom Staatsrat festgelegt.

3 In Gemeinden mit mehreren Wahlbüros bezeichnet das Gemeindeparlament das Hauptwahlbüro, dem die Aufgabe obliegt, das Gesamtergebnis der Gemeinde zu ermitteln und allfällige offensichtliche Zählfehler zu berichtigen, wobei, falls notwendig, die Auszählung der Stimmzettel wiederholt wird.

LEDP

1 Im Falle einer Wahl haben die Initiatoren jeder Liste oder Kandidatur das Recht, einen Delegierten, der an den Aktivitäten des Wahlbüros teilnimmt, und einen Stellvertreter zu bestimmen.

2 Im Falle einer Abstimmung steht dieses Recht den zu diesem Anlass gebildeten Unterstützungskomitees zu.

3 Der Name des Delegierten und des Stellvertreters muss dem Präsidenten des Wahlbüros über das Gemeindepräsidium spätestens zehn Tage vor dem Abstimmungs- oder Wahltag mitgeteilt werden.

4 Als Delegierter kann designiert werden, wer im Wahlregister der Gemeinde eingetragen ist; bei kantonalen Wahlen oder Abstimmungen kann als Delegierter designiert werden, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.

5 Die Delegierten haben das Recht, allfällige Unregelmässigkeiten festzustellen und ihre Beobachtungen und Beanstandungen ins Protokoll aufnehmen zu lassen.

LEDP

1. Der Wahlausschuss leitet die Vorbereitungsarbeiten sowie die Abstimmungs- und Auszählverfahren in der Gemeinde, gewährleistet die Ordnungsmässigkeit dieser Tätigkeiten, bewahrt das Abstimmungsmaterial sicher auf, entscheidet über die ihm von den Delegierten vorgelegten Fragen und spricht sich zur Gültigkeit der Wahlzettel aus; die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

2. Der Wahlausschuss kann die Vorbereitungsarbeiten an Gemeindeangestellte delegieren.

3. Der Wahlausschuss führt das Protokoll über die Abstimmungs- und Auszählverfahren und erstellt das Verzeichnis der Wählenden.

4. Die Zuständigkeiten der kantonalen Auszählungsstellen bleiben vorbehalten.

5. Der Wahlausschuss kann zur Aufrechterhaltung der Ordnung die Unterstützung der Gemeindeangestellten und der Gemeindeagenten sowie nötigenfalls der Kantonspolizei anfordern.

LEDP

1 Bei Abstimmungen, Majorzwahlen und Nationalratswahlen nimmt die Gemeinde die Auszählung vor.

2 In den übrigen Fällen nimmt der Kanton die Auszählung vor.

3 Die Wahlbehörde kann die Übermittlungsantwortscheine, sobald sie eintreffen, öffnen, um die Stimmberechtigten zu registrieren.

4 Am Sonntagmorgen des Abstimmungstags kann die Wahlbehörde die Stimmzettelumschläge öffnen und die Stimmzettel, wo vorgeschrieben, numerieren.

5 Die Auszählung erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit ab Sonntagmittag des Abstimmungstags.

6 Der Staatsrat kann Bestimmungen über die Auszählungsverfahren erlassen.

LEDP

1 Nach der Schliessung der Abstimmungslokale,

a) das Wahlbüro

– nimmt die Auszählung der Stimmzettel vor;

– fasst die in seine Zuständigkeit fallenden Beschlüsse;

– ermittelt die Ergebnisse;

– verfasst das Protokoll über die Stimmabgabe und die Auszählung;

– liefert das Protokoll und das Wahlmaterial beim Gemeinderat ab;

b) das Hauptwahlbüro, gestützt auf die Protokolle der Wahlbüros

– ermittelt das Gesamtergebnis in der Gemeinde;

– verfasst das Protokoll;

– erstellt die Rangliste der Kandidierenden und proklamiert die Gewählten;

– im Falle von eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen teilt es die Ergebnisse unverzüglich in der von der Staatskanzlei festgelegten Art und Weise mit.

2 Im Falle von kommunalen Abstimmungen und von kommunalen Wahlen nach dem Majorzsystem ordnet das Wahlbüro die Veröffentlichung der Ergebnisse am Gemeindeanschlag an.

3 In den anderen Fällen von Abstimmungen oder Wahlen mit kommunaler Auszählung übermittelt es ein Originalexemplar des Protokolls der vom Staatsrat bezeichneten Behörde.

4 Ist ein Hauptwahlbüro eingesetzt, so ist dieses für die Mitteilung der Ergebnisse an die Staatskanzlei sowie für die Aufgaben gemäss den Absätzen 2 und 3 zuständig.

LEDP

1 Das Wahlbüro zählt die Wahlzettel, prüft deren Übereinstimmung mit der Anzahl der Wählenden, nummeriert sie, vermerkt die ungültigen oder nicht regulären Wahlzettel und verfasst das Protokoll.

2 Das Wahlbüro übermittelt ein Originalexemplar des Protokolls, das Verzeichnis der Stimmenden und die Stimmzettel der zuständigen kantonalen Behörde für die Auszählung.

3 Ein Originalexemplar des Protokolls wird dem Gemeinderat übermittelt.

LEDP

1 Die kantonalen Auszählbüros setzen sich aus einem Präsidenten, der ein Richter der Gerichtsordnung sein muss, und zwei Mitgliedern zusammen; der Staatsrat legt die Anzahl der kantonalen Auszählbüros fest und ernennt deren Mitglieder.

2 Kandidaten können nicht Mitglied der Auszählbüros sein.

3 Das kantonale Auszählbüro

– prüft die Protokolle der Wahlbüros;

– nimmt die Auszählung der Stimmzettel vor;

– erstellt das Protokoll der Auszählungsvorgänge.

4 Der Staatsrat legt alle weiteren Modalitäten ihrer Funktionsweise fest.

LEDP

Sofern nicht die Zuständigkeit des Wahlbüros (Art. 33 Abs. 2) oder des kantonalen Ermittlungsbüros (Art. 37 Abs. 1) gegeben ist, hat der Staatsrat folgende Aufgaben

– er ermittelt die Ergebnisse;

– er stellt bei Wahlen die Rangfolge der Kandidaten fest und ruft die Gewählten aus;

– er stellt die Ausweise aus;

– er veröffentlicht die Ergebnisse im Amtsblatt.

LEDP

1 In Fällen von Abstimmungen über das Misstrauensvotum gegen den Staatsrat, von Wahlen mit kantonaler Auszählung und von Nachwahlen des Staatsrates wird das Kantonale Auswertungsbüro am Regierungssitz von drei Richtern und einem oder mehreren Ersatzrichtern des Appellationsgerichts gebildet, die von diesem bestimmt werden, und es bedient sich des vom Staatsrat bezeichneten Personals.

2 Die Zusammensetzung des Kantonalen Auswertungsbüros wird mindestens dreissig Tage vor der Wahl im Amtsblatt veröffentlicht.

3 Im Falle einer Wahl haben die Einreicher jeder Liste das Recht, einen Delegierten, der den Tätigkeiten des Büros beiwohnt, und einen Stellvertreter zu bezeichnen; der Listenvertreter meldet den Namen des Delegierten und des Stellvertreters dem Kantonalen Auswertungsbüro spätestens zehn Tage vor dem Wahltag.

4 Die Delegierten haben das Recht, allfällige Unregelmässigkeiten festzustellen und ihre Beobachtungen und Beanstandungen im Protokoll festhalten zu lassen.

LEDP

Das kantonale Feststellungsbüro

– überwacht die Auszählungsvorgänge;

– entscheidet über Fragen, die ihm von den kantonalen Auszählungsbüros und den Delegierten unterbreitet werden;

– ermittelt die Ergebnisse;

– erstellt das Protokoll über die Auszählungsvorgänge;

– nimmt bei Wahlen nach dem Proporzsystem die Sitzzuteilung zwischen den Listen und zwischen den Wahlkreisen vor;

– stellt die Rangfolge der Kandidaten fest und ruft die Gewählten aus;

– veröffentlicht bei kantonalen Wahlen und bei der Abstimmung über die Abberufung des Staatsrates die Ergebnisse im Amtsblatt;

– ordnet bei Kommunalwahlen die Veröffentlichung der Ergebnisse am Gemeindebrett an.

LEDP

1 Für jede Liste wird die Stimmenzahl berechnet, die sich aus der Summe der abgegebenen Stimmen und der nicht abgegebenen Stimmen zusammensetzt.

2 Die abgegebenen Stimmen setzen sich zusammen aus der Summe

– der Präferenzstimmen, die zugunsten der Kandidaten der Liste abgegeben wurden;

– der Stimmen, die allen Kandidaten der Liste auf dem Listenwahlzettel zugewiesen wurden.

3 Die nicht abgegebenen Stimmen setzen sich zusammen aus der Summe

– der der Liste zustehenden Präferenzstimmen, die nicht abgegeben wurden; bei unvollständigen Listen, d.h. mit einer geringeren Anzahl von Kandidaten als der Anzahl der zu Wählenden, wird zum Zwecke der Berechnung der nicht abgegebenen Stimmen zusätzlich für jeden Wahlzettel die Anzahl der nicht vorgeschlagenen Kandidaten berücksichtigt;

– der Stimmen, die der Liste zugeordnet wurden, der der gewählte Kandidat auf dem nicht-Listenwahlzettel angehört.

4 Für jeden Kandidaten wird die Stimmenzahl berechnet, die sich aus der Summe zusammensetzt

– der dem Kandidaten zugewiesenen Präferenzstimmen;

– der dem Kandidaten zugewiesenen Stimmen auf den Wahlzetteln, die seiner Zugehörigkeitsliste zugeordnet sind.

5 Der Wert des Stimmzettels entspricht dem Doppelten der Anzahl der Sitze; der Wert des nicht-Listenwahlzettels wird um die Anzahl der nicht abgegebenen Stimmen reduziert.

LEDP

Leere Stimmzettel und ungültige Stimmzettel sind für die Ergebnisermittlung nicht zählbar.

LEDP

1 Ungültig sind Stimmzettel, die

a) Erkennungszeichen oder Äusserungen enthalten, die der Abstimmung oder der Wahl fremd sind;

b) nicht amtlich sind;

c) unleserlich sind;

d) nicht handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind;

e) bei der brieflichen Stimmabgabe in nicht amtlichen Übermittlungs- oder Zustellkuverts enthalten sind.

2 Bei Wahlen nach dem Mehrheitswahlsystem sind ausserdem ungültig Stimmzettel, die

a) den Namen einer Person tragen, die nicht zu den Kandidierenden gehört;

b) eine höhere Anzahl von Kandidierenden aufweisen als die Anzahl der zu Wählenden.

3 Bei Wahlen nach dem Proporzsystem sind ausserdem ungültig Stimmzettel, die nicht die Bezeichnung einer Liste tragen, auf denen keine oder mehr Vorzugsstimmen als Sitze zu vergeben sind.

4 Bei der Wahl des Nationalrates gilt der Stimmzettel als ungültig, der durch Einlegen mehrerer Stimmzettel in das Kuvert abgegeben wird.

5 Nicht berücksichtigt werden bei der Auszählung Stimmzettel, die

a) nach Abschluss des Wahlvorgangs bei der Wahlbehörde eingetroffen sind;

b) bei der brieflichen Stimmabgabe nicht von der ausgefüllten und unterzeichneten Legitimationskarte begleitet sind.

LEDP

1 Die Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt und an der Gemeindetafel umfasst

a) bei Abstimmungen und Wahlen

– die Anzahl der Stimmberechtigten;

– die Anzahl der Stimmenden;

– die Anzahl der gültigen, ungültigen und leeren Stimmzettel;

b) bei Abstimmungen

– die Anzahl der «Ja»- und «Nein»-Stimmen und, im Falle einer Eventualfrage oder einer Frage mit Varianten, die Anzahl der für jeden Vorschlag abgegebenen Stimmen und der «Stimmen ohne Antwort»;

c) bei Wahlen nach dem Majorzsystem

– die Stimmenzahl, die der absoluten Mehrheit entspricht, und die für die Zulassung zum zweiten Wahlgang erforderliche Stimmenzahl;

– die Anzahl der von jedem Kandidaten erhaltenen Stimmen und die Gewählten;

d) bei Wahlen nach dem Proporzsystem

– die Anzahl der auf jede Liste entfallenden und der nicht auf eine Liste entfallenden Stimmzettel;

– die Anzahl der abgegebenen und nicht abgegebenen Stimmen, die jede Liste erhalten hat;

– das Wahlquotient und die Berechnung der Sitzverteilung;

– die Anzahl der von jeder Liste erhaltenen Sitze;

– die Sitzverteilung in den Wahlkreisen;

– die Rangliste der Kandidaten mit der Anzahl der erhaltenen Stimmen;

– die Gewählten.

2 Bei Wahlen nach dem Proporzsystem werden zudem für den gesamten Kanton und, bei Kommunalwahlen, für die gesamte Gemeinde veröffentlicht

– pro Liste die Anzahl der gültigen Stimmzettel, aufgeteilt in unveränderte Stimmzettel, Stimmzettel mit Präferenzen, die nur Kandidaten der gewählten Liste galten, Stimmzettel mit Präferenzen für Kandidaten der gewählten Liste und anderer Listen, Stimmzettel mit Präferenzen, die nur Kandidaten anderer Listen galten;

– pro Liste die Anzahl der Präferenzstimmen, die jeder anderen Liste zugewiesen und von jeder anderen Liste erhalten wurden;

– pro Kandidat die Anzahl der Präferenzstimmen, die von der eigenen und von jeder anderen Liste erhalten wurden.

3 Der Staatsrat kann ferner vorsehen, dass insbesondere veröffentlicht werden

– die Ungültigkeitsgründe der Stimmzettel;

– die Anzahl der Stimmenden, aufgeteilt nach der Art der Stimmabgabe;

– die Anzahl der stimmberechtigten und stimmenden Auslandschweizer;

– die Stimmkombinationen im Falle einer Volksinitiative mit Gegenvorschlag oder einer Frage mit Varianten.

4 Der Staatsrat legt die Art und Weise der Veröffentlichung der Daten gemäss den Absätzen 2 und 3 fest.

LEDP

1 Bei Wahlen mit kantonaler Auszählung wird das Wahlmaterial vom Staatsrat oder der von ihm bezeichneten Behörde, und bei Abstimmungen und Wahlen mit kommunaler Auszählung vom Gemeinderat aufbewahrt; das Wahlmaterial muss sicher aufbewahrt und dem Staatsrat zur Verfügung gehalten werden.

2 Der Stimmberechtigte hat kein Recht auf Einsicht in das Wahlmaterial.

3 Das Wahlmaterial, welches die elektronisch verarbeiteten Daten umfasst, wird nach Rechtskraft der Ergebnisse vernichtet; die Protokolle werden aufbewahrt.

4 Der Staatsrat kann Bestimmungen über die Aufbewahrung und Vernichtung erlassen.

LEDP

1 Bei Wahlen ist die Einreichung von Listenvorschlägen und Kandidaturen vorgeschrieben; der Vorschlag muss angeben, auf welche Wahl er sich bezieht.

2 Bei Wahlen mit Proporzsystem muss jeder Vorschlag eine Bezeichnung tragen, die ihn von anderen oder von bestehenden Parteien unterscheidet.

3 Bei Wahlen mit Majorzsystem ist die Angabe einer Bezeichnung fakultativ.

4 Die eingereichten Listen- und Kandidaturvorschläge können, vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen, nicht mehr ergänzt oder geändert werden.

LEDP

1 Der Wahlvorschlag muss unterzeichnet sein

a) für Gemeindewahlen

– von fünf Stimmberechtigten in Gemeinden mit bis zu dreihundert Stimmberechtigten;

– von zehn Stimmberechtigten in Gemeinden mit über dreihundert bis zu tausend Stimmberechtigten;

– von zwanzig Stimmberechtigten in Gemeinden mit über tausend bis zu zehntausend Stimmberechtigten;

– von dreissig Stimmberechtigten in Gemeinden mit über zehntausend Stimmberechtigten;

b) für die Wahlen in den Ständerat, den Grossen Rat und den Regierungsrat sowie in den Verfassungsrat von fünfzig Stimmberechtigten;

c) für jede andere Wahl von dreissig Stimmberechtigten.

2 Die Unterzeichner haben den Wahlvorschlag zu unterschreiben und eigenhändig Name, Vorname, vollständiges Geburtsdatum und Wohnsitz anzugeben.

3 Ein Stimmberechtigter darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen und seine Unterschrift nach der Einreichung nicht mehr zurückziehen.

4 Hat ein Stimmberechtigter mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, bleibt sein Name auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag.

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1 Der Erstunterzeichner ist der bevollmächtigte Vertreter, der berechtigt ist, im Namen der Unterzeichner zu handeln und zu unterzeichnen sowie offizielle Mitteilungen zu empfangen, vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen.

2 Der Zweitunterzeichner ist der Stellvertreter des Erstunterzeichners und vertritt die Unterzeichner, wenn der Erstunterzeichner verhindert ist.

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1. Kein Wahlvorschlag darf eine höhere Zahl von Kandidaten enthalten, als Mandate zu vergeben sind.

2. Die Kandidaten müssen ausschliesslich mit Nachname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnsitz bezeichnet werden; die Verwendung des Allianznamens ist zulässig. [1]

3. Dem Wahlvorschlag sind folgende Dokumente im Original beizufügen

– die vom Kandidaten unterzeichnete Annahmeerklärung;

– der Strafregisterauszug bei den kantonalen Wahlen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 und bei der Wahl in den Gemeinderat; die Einzelheiten regelt die Verordnung;

– ein amtliches Dokument, aus dem die Anzahl und der Gesamtbetrag allfälliger Verlustscheine bei der Wahl in den Regierungsrat und in den Gemeinderat hervorgehen; die Einzelheiten regelt die Verordnung. [2]

4. Derselbe Kandidat darf nicht von mehreren Listen vorgeschlagen werden; ein Kandidat darf nicht unter den Einreichenden der eigenen oder einer anderen Liste aufgeführt sein.

5. Wird ein Kandidat von mehreren Listen vorgeschlagen oder ist er unter den Einreichenden einer anderen Liste aufgeführt, so wird seine Kandidatur aus allen Listen gestrichen und sein Name wird bei den Einreichenden gestrichen.

6. Ist ein Kandidat unter den Einreichenden seiner eigenen Liste aufgeführt, so wird sein Name bei den Einreichenden gestrichen.

[1] Abs. geändert durch G vom 24.1.2023; in Kraft seit 1.7.2023 – Amtl. Slg. 2023, 212.

[2] Abs. geändert durch G vom 14.3.2023; in Kraft seit 1.7.2023 – Amtl. Slg. 2023, 213.

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1 Der Listen- oder Wahlvorschlag ist im Original einzureichen.

2 Für jeden Vorschlag wird eine Bescheinigung ausgestellt, welche die Uhrzeit, das Datum und die laufende Nummer der Einreichung bestätigt.

3 Bei der Einreichung ist eine Kaution in bar zu hinterlegen

– 300 Franken für Vorschläge, die zehn Unterzeichner erfordern;

– 500 Franken für Vorschläge, die zwanzig oder dreissig Unterzeichner erfordern;

– 2’000 Franken für Vorschläge, die fünfzig Unterzeichner erfordern.

4 Bei Wahlen im Proporzsystem wird die Kaution zurückerstattet, wenn die Liste mindestens zwei Prozent der gültigen Stimmen erhält oder wenn ein Kandidat dieser Liste gewählt wird oder wenn die Wahl stillschweigend erfolgt oder verschoben wird; bei Wahlen im Majorzsystem wird die Kaution zurückerstattet, wenn der Kandidat gewählt wurde oder zur Stichwahl zugelassen wird oder wenn die Wahl stillschweigend erfolgt.

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1 Der Staatsrat oder, bei Kommunalwahlen, der Gemeindepräsident prüft die Wahlvorschläge und setzt dem Vertreter der Einreichenden eine Frist bis 18.00 Uhr des Tages, an dem sie definitiv werden, um

a) Bezeichnungen zu ändern, die Verwechslungen zur Folge haben können;

b) überschüssige Kandidaten zu streichen;

c) die Kaution und alle gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente zu hinterlegen;

d) einfache Formmängel zu beheben.

2 Die nicht fristgerechte Korrektur des Wahlvorschlags oder die nicht fristgerechte Hinterlegung der vorgeschriebenen Dokumente oder der Kaution durch den Vertreter der Einreichenden führt zur Streichung des Wahlvorschlags. Die unvollständige Bezeichnung eines Kandidaten oder die nicht fristgerechte und nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgte Hinterlegung der ihn betreffenden Dokumente führt nur zur Streichung des betreffenden Kandidaten. Enthält der Wahlvorschlag eine höhere Anzahl Kandidaten, streicht die zuständige Behörde die letzten überzähligen Kandidaten.

3 Die gestützt auf die Absätze 1 und 2 ergangenen Entscheide gelten als zugestellt, sobald sie in der Staatskanzlei oder, bei Kommunalwahlen, in der Gemeindekanzlei hinterlegt sind; eine Kopie wird dem Vertreter der Einreichenden schriftlich oder, mit dessen Zustimmung, in elektronischer Form zugestellt.

4 Von Amtes wegen gestrichene Kandidaten können nicht ersetzt werden; die Bestimmungen über die Wahl des Nationalrates bleiben vorbehalten.

5 Bei Wahlen nach dem Proporzsystem kann im Falle der Einreichung eines einzigen Wahlvorschlags mit einer geringeren Anzahl Kandidaten als der zu vergebenden Sitze drei Fünftel der Einreichenden den Wahlvorschlag innerhalb von fünfzehn Tagen ergänzen; die Dokumente gemäss Artikel 47 Absatz 3 müssen beigelegt werden; wird der Wahlvorschlag nicht ergänzt, wird nach dem Verfahren für die Nachwahl ein neuer Termin festgesetzt.

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Drei Fünftel der Vorschlagenden oder deren hierzu ausdrücklich bevollmächtigter Vertreter können mit Zustimmung der Kandidaten schriftlich erklären, den Vorschlag zurückzuziehen oder die Anzahl der Kandidaten zu reduzieren, ausschließlich um die stillschweigende Wahl zu ermöglichen, und zwar bis spätestens 18.00 Uhr am zweiten Montag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Vorschläge.

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1 Die Vorschläge für Listen und Kandidaturen werden um 18.00 Uhr am zweiten Montag nach dem Tag der Einreichung definitiv.

2 Die definitiven Vorschläge werden Listen genannt.

3 Der Staatsrat oder, bei Gemeindewahlen, der Gemeinderat bestimmt durch Los die Reihenfolge der Listen und, im Falle einer Wahl nach dem Majorzsystem, der Kandidaturen.

4 Bei gleichzeitigen Wahlen wird der Liste für jede Wahl derselbe Rang zugewiesen.

5 Die Reihenfolge der Kandidaten jeder Liste wird von den Antragstellern mit der Einreichung des Vorschlags festgelegt.

6 Der Staatsrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen und Ausnahmen von den Absätzen 3-5 vorsehen.

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1 Die definitiven Listen und Kandidaturen, die Namen der Antragsteller, die allfälligen im Auszug aus dem Strafregister figurierenden Einträge sowie die Anzahl und der Gesamtbetrag der Verlustscheine werden im Amtsblatt oder, im Falle einer Gemeindewahl, am Gemeindeanschlagbrett veröffentlicht. [3]

2 Sie können in elektronischer Form veröffentlicht werden.

[3] Abs. geändert durch das Gesetz vom 14.3.2023; in Kraft seit 1.7.2023 - ABl 2023, 213.

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Der Staatsrat regelt die Modalitäten der Einreichung von Vorschlägen und legt Ort und Frist für die Hinterlegung fest.

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1 Ist die Zahl der Kandidaten gleich der Zahl der zu vergebenden Sitze, werden alle Kandidaten für gewählt erklärt.

2 Bei Wahlen nach dem Mehrheitswahlsystem werden die Kandidaten auch dann für gewählt erklärt, wenn ihre Zahl geringer ist als die Zahl der zu vergebenden Sitze; in diesem Fall wird eine Nachwahl ausgeschrieben.

3 Die Vorschläge von Listen und Kandidaten, die Wahlproklamation und die Einberufung der Versammlung werden im Falle von Kommunalwahlen am Gemeindeanschlagbrett und in den anderen Fällen im Amtsblatt veröffentlicht.

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1 Wenn keine Kandidaturen eingereicht werden oder wenn bei den Proporzwahlen die Zahl der Kandidierenden unter der Zahl der zu vergebenden Sitze liegt, wird die Wahl annulliert, und der Staatsrat oder bei den Gemeindewahlen mit Majorzsystem der Gemeinderat setzt einen neuen Wahltermin und die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge fest; im Übrigen gelten die Bestimmungen der allgemeinen Wahlen.

2 Läuft die neue Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge fruchtlos ab, trifft der Staatsrat die erforderlichen Massnahmen.

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1. Wurde einer Liste eine höhere Anzahl Sitze zugewiesen, als sie Kandidaten aufweist, können drei Fünftel der Antragsteller der Liste diese innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung der Ergebnisse bis zur Anzahl der ihr zugewiesenen Sitze ergänzen; der Ergänzungsvorschlag ist mit den in Artikel 47 Absatz 3 vorgeschriebenen Unterlagen einzureichen. [4]

2. Die Veröffentlichung der Vorschläge und die Proklamation der Gewählten erfolgt durch den Staatsrat oder, bei Gemeindewahlen, durch den Gemeinderat.

3. Wurden die Vorschläge nicht oder nur teilweise ergänzt, wird für die noch freien Sitze eine Ergänzungswahl durch den Staatsrat oder, bei Gemeindewahlen, durch den Gemeinderat angeordnet.

[4] Abs. geändert durch G. vom 14.3.2023; in Kraft seit 1.7.2023 – AB 2023, 213.

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1 Fra i candidati della lista sono eletti, nei limiti dei seggi assegnati alla lista o al circondario elettorale, coloro che hanno ottenuto il numero maggiore di voti.

2 In caso di parità di voti determinante per l’elezione e in caso di parità di voti tra i subentranti, la graduatoria è stabilita per sorteggio.

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1 Unter den Bewerbern der Liste sind diejenigen gewählt, die innerhalb der der Liste oder dem Wahlkreis zugewiesenen Sitze die höchste Stimmenzahl erreicht haben.

2 Bei Stimmengleichheit, die für die Wahl entscheidend ist, und bei Stimmengleichheit zwischen Nachrückern wird die Reihenfolge durch Los entschieden.

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Der Gewählte, der zurücktritt oder auf sein Amt verzichtet, um das Optionsrecht auszuüben, und der Kandidat, der auf den Nachzug verzichtet, verlieren das Recht, für die gesamte Wahlperiode nachzurücken.

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1. Im Falle der Vakanz eines nach dem Proporzsystem gewählten Amtes wird der erste der Ersatzkandidaten für gewählt erklärt, es sei denn, er hinterlegt innerhalb von zehn Tagen nach Mitteilung des Nachrückens die Verzichtserklärung; besondere Bestimmungen bleiben vorbehalten.

2. Wenn keine Ersatzkandidaten vorhanden sind, können drei Fünftel der Vorschlagenden innerhalb der vom Staatsrat oder, bei Gemeindewahlen, vom Gemeinderat dem Listenvertreter festgesetzten Frist von dreissig Tagen einen Wahlvorschlag in den für die Einreichung von Vorschlägen bei allgemeinen Wahlen vorgesehenen Formen einreichen.

3. Im Falle von einem Wahlkreis zugeordneten Kandidaten gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.

4. Falls die Vorschlagenden von ihrem Nominierungsrecht keinen Gebrauch machen, schreibt der Staatsrat oder, bei Gemeindewahlen gemäss Artikel 62, der Gemeinderat eine Ergänzungswahl aus.

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Im Falle des Freiwerdens einer Amtsstelle mit Wahl nach dem Majorzsystem schreibt der Staatsrat oder bei Kommunalwahlen der Gemeinderat eine Ersatzwahl aus.

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1. Die Ersatzwahl von zwei oder mehr Mitgliedern von Proporzbehörden erfolgt im Proporzsystem.

2. Die Ersatzwahlen finden nach den Bestimmungen für die Gesamterneuerungswahlen statt, mit folgenden Abweichungen

a) Bei allen Wahlen ist das Wahlquorum die ganze Zahl, die unmittelbar auf das Ergebnis der Division der Summe der Stimmen aller Listen durch die Zahl der zu vergebenden Sitze, erhöht um eins, folgt;

b) für die Verteilung der Sitze gilt Artikel 71;

c) es werden keine Wahlkreise gebildet.

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1. Die Ersatzwahl erfolgt nach dem Majorzsystem

a) für ein Mitglied von Behörden, die nach dem Proporzsystem gewählt werden;

b) für Mitglieder von Behörden, die nach dem Majorzsystem gewählt werden.

2. Ersatzwahlen werden nach den Bestimmungen der Gesamterneuerungswahlen durchgeführt.

3. Das Datum der kommunalen Ersatzwahlen nach dem Majorzsystem wird vom Gemeinderat festgelegt.

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1 Die absolute Mehrheit entspricht der Stimmenzahl, die, verdoppelt, eine um mindestens eins höhere Gesamtzahl ergibt als die der gültigen Stimmzettel.

2 Gewählt sind die Kandidaten, die eine Stimmenzahl erhalten haben, die gleich oder höher ist als die der absoluten Mehrheit; wurde die absolute Mehrheit von einer höheren Anzahl von Kandidaten erreicht, als Sitze zu vergeben sind, so sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben, bis alle Sitze vergeben wurden.

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1. Bei Wahlen im Majorzsystem, wenn nicht alle Sitze im ersten Wahlgang vergeben wurden, werden die Abstimmungshandlungen am vierten Sonntag danach im System der relativen Mehrheit (Stichwahl) wiederholt.

2. Der Staatsrat avisiert mittels Veröffentlichung im Amtsblatt und, bei Gemeindewahlen, der Gemeinderat mittels Veröffentlichung am Gemeindeanschlagbrett die Stimmberechtigten über die Wiederholung der Abstimmungshandlungen und die daran teilnehmenden Kandidaten.

3. Bei Wahlen im System der relativen Mehrheit sind die Kandidaten gewählt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben, bis alle Sitze vergeben sind.

4. Kandidaten, die im ersten Wahlgang nicht mindestens fünf Prozent der gültigen Stimmzettel erhalten, sind von der Stichwahl ausgeschlossen; ist eine Anzahl von Kandidaten zur Stichwahl zugelassen, die nicht höher ist als die der zu vergebenden Sitze, so sind diese Kandidaten gewählt und die allfälligen weiteren Sitze werden in der Stichwahl vergeben, zu der alle anderen Kandidaten zugelassen sind.

5. Ergibt sich im zweiten Wahlgang eine für die Wahl entscheidende Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehr Kandidaten, so wird die Wahl durch Losentscheid bestimmt.

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1. Bei Wahlen mit Mehrheitswahlsystem können der Kandidat, drei Fünftel der Unterstützer einer Liste oder deren dazu ausdrücklich bevollmächtigter Vertreter die Mitteilung über den Rückzug der Kandidatur bis spätestens 18.00 Uhr des Donnerstags nach dem Abstimmungssonntag hinterlegen.

2. Ist die Anzahl der verbleibenden Kandidaten nicht höher als die Anzahl der zu vergebenden Sitze, finden die Bestimmungen über die stillschweigende Wahl Anwendung.

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1 Stirbt ein Kandidat, bevor die Listen endgültig werden, so wird sein Name gestrichen. Bis zum Zeitpunkt der Endgültigkeit der Listen können drei Fünftel der Unterzeichner oder der Listenvertreter einen Ersatzkandidaten mit den in Artikel 47 Absatz 3 vorgeschriebenen Unterlagen einreichen; liegen Mängel vor, so werden die neuen Kandidaturen gestrichen. [5]

2 Stirbt ein Kandidat, nachdem die Listen endgültig geworden sind, so wird sein Name nur auf Antrag von drei Fünfteln der Unterzeichner oder des Listenvertreters gestrichen, sofern die Druckarbeiten des Abstimmungsmaterials dies zulassen; in diesem Fall ist die Ersetzung des Kandidaten nicht zulässig.

3 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für Majorzwahlen.

[5] Abs. geändert durch L 14.3.2023; in Kraft seit 1.7.2023 – Amtl. S. 2023, 213.

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1 Die Gewählten treten ihr Amt mit Abgabe der Erklärung der Treue zur Verfassung und den Gesetzen an.

2 Mit dem Amtsantritt der Mitglieder einer neu gewählten Behörde scheiden die bisherigen Amtsinhaber aus.

3 Besondere Bestimmungen bleiben vorbehalten.

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1 Die Summe der Stimmen aller Listen wird durch neunzig geteilt. Ist das Ergebnis keine ganze Zahl, wird es auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. Die erhaltene Zahl bildet den Wahlquotienten.

2 Listen, die den Wahlquotienten nicht erreicht haben, nehmen an der Verteilung nicht teil.

3 Bei der ersten Verteilung werden jeder Liste so viele Sitze zugewiesen, wie der Wahlquotient in der Summe ihrer Stimmen enthalten ist.

4 Bei der zweiten Verteilung werden die noch nicht zugewiesenen Sitze den Listen mit den größten Bruchteilen zugerechnet. Der größte Bruchteil ergibt sich aus der Anzahl der Stimmen der Liste abzüglich der Anzahl der bereits zugewiesenen Sitze multipliziert mit dem Wahlquotienten.

5 Bei Bruchteilsgleichheit wird der Sitz der Liste zugewiesen, die die höhere Stimmenzahl erhalten hat; haben die Listen bei Bruchteilsgleichheit gleiche Stimmenzahlen, wird der Sitz durch Losentscheid vergeben.

6 Die in der ersten und zweiten Verteilung nicht zugewiesenen Sitze werden den Listen mit der höchsten Stimmenzahl zugerechnet.

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1 Um eine regionale Vertretung zu gewährleisten, können die Listen die Kandidaturen in Wahlkreise unterteilen.

2 Es werden die folgenden Wahlkreise festgelegt

1. Bezirk Mendrisio;

2. Gemeinde Lugano;

3. Kreise Vezia, Capriasca und Taverne;

4. Kreise Agno, Magliasina, Sessa, Breno, Ceresio und Paradiso;

5. Bezirk Locarno;

6. Bezirk Vallemaggia;

7. Bezirk Bellinzona;

8. Bezirk Riviera;

9. Bezirk Blenio;

10. Bezirk Leventina.

3 Für jeden Wahlkreis wird die Stimmenzahl ermittelt, bestehend aus den für die Liste abgegebenen und nicht abgegebenen Stimmen auf den im Wahlkreis abgegebenen Stimmzetteln.

4 Die Summe der Stimmen aller Wahlkreise wird durch die Anzahl der der Liste zugewiesenen Sitze geteilt. Ist das Ergebnis keine ganze Zahl, wird es auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. Die erhaltene Zahl bildet den Wahlquotienten für die Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise der Liste.

5 Bei der ersten Zuteilung werden jedem Wahlkreis so viele Sitze zugewiesen, wie der Wahlquotient in seiner Gesamtstimmenzahl enthalten ist.

6 Bei der zweiten Zuteilung werden die noch nicht zugewiesenen Sitze vergeben

a) falls die Anzahl der Sitze gleich oder höher ist als die Anzahl der Wahlkreise der Liste, an die Wahlkreise, die, obwohl sie den Quotienten nicht erreicht haben, eine Stimmenzahl von mindestens einem Drittel des Wahlquotienten erzielt haben;

b) an die Listen mit den größten Reststimmenzahlen; die größte Reststimmenzahl ergibt sich aus der Stimmenzahl des Wahlkreises abzüglich der Anzahl der bereits zugewiesenen Sitze multipliziert mit dem Wahlquotienten.

7 Artikel 68 Absätze 5 und 6 ist sinngemäß anwendbar.

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1 Die Ausweise werden vom kantonalen Prüfungsamt ausgestellt.

2 Im Falle eines Nachrückens oder einer Ergänzungswahl nach dem Majorzsystem werden sie vom Präsidium des Grossen Rates ausgestellt.

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1 Die Summe der Stimmen aller Listen wird durch sechs geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl zum Ergebnis dieser Division bildet den Wahlquotienten.

2 Bei der ersten Zuweisung erhält jede Liste so viele Sitze, wie der Wahlquotient in ihrer Gesamtstimmenzahl enthalten ist.

3 Bei den nachfolgenden Zuweisungen werden die noch nicht zugewiesenen Sitze den Listen nach folgendem Verfahren zugeteilt, bis alle Sitze zugewiesen wurden

a) die Stimmenzahl der Liste wird durch die Anzahl der ihr bereits zugewiesenen Sitze, erhöht um eins, geteilt;

b) die Liste, die den höchsten Quotienten erzielt, erhält den Sitz.

4 Bei Stimmengleichheit der Quotienten wird der Sitz der Liste mit der höheren Stimmenzahl zugewiesen; bei weiterer Stimmengleichheit wird der Sitz durch Losentscheid zugewiesen.

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1 Die in den Staatsrat gewählten Kandidaten geben ihre Treueerklärung gegenüber der Verfassung und den Gesetzen ab, indem sie die Bescheinigung unterzeichnen, die ihnen vom Präsidenten des Appellationsgerichts innert acht Tagen nach Veröffentlichung der Ergebnisse oder, im Falle eines Nachrückens, nach Hinterlegung der Annahme des Nachrückens ausgehändigt wird.

2 Mit Abgabe der Treueerklärung treten die Gewählten ihr Amt an und die bisherigen Amtsträger scheiden aus der Funktion aus.

3 Die Ausweise werden vom kantonalen Prüfungsamt oder, im Falle eines Nachrückens, vom Präsidenten des Appellationsgerichts ausgestellt.

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1 Die Mitglieder des Ständerats werden alle vier Jahre vom Volk nach dem Majorzsystem gewählt.

2 Die Wahl findet in einem einzigen Wahlkreis, der den gesamten Kanton umfasst, gleichzeitig mit der Wahl der Mitglieder des Nationalrats statt.

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Die Friedensrichter und die stellvertretenden Friedensrichter werden vom Volk im ihrem Gerichtssprengel mit dem Mehrheitswahlsystem gewählt.

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Die Wahlen der Friedensrichter und ihrer Stellvertreter finden alle zehn Jahre bis zum 30. April an einem vom Staatsrat festgesetzten Datum statt.

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1 Die Summe der Stimmen aller Listen wird durch die Anzahl der zu vergebenden Sitze geteilt. Ist das Ergebnis keine ganze Zahl, wird es auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet. Die so erhaltene Zahl bildet den Wahlquotienten.

2 Die Listen, die den Wahlquotienten nicht erreicht haben, nehmen an der Verteilung nicht teil.

3 In der ersten Verteilung werden jeder Liste so viele Sitze zugewiesen, wie der Wahlquotient in der Gesamtstimmenzahl der Liste enthalten ist.

4 In der zweiten Verteilung werden die noch nicht zugewiesenen Sitze den Listen mit den größten Bruchzahlen zugerechnet. Die größte Bruchzahl ergibt sich aus der Stimmenzahl der Liste abzüglich der Anzahl der bereits zugewiesenen Sitze multipliziert mit dem Wahlquotienten.

5 Bei Gleichheit der Bruchzahlen wird der Sitz der Liste zugewiesen, die die höhere Stimmenzahl erhalten hat; haben die Listen mit gleicher Bruchzahl die gleiche Stimmenzahl, wird der Sitz durch Losentscheid vergeben.

6 Die in der ersten und zweiten Verteilung nicht zugewiesenen Sitze werden den Listen mit der höchsten Stimmenzahl zugerechnet.

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1 Zur Gewährleistung einer lokalen Vertretung können, sofern die Gemeindeordnung dies vorsieht, bei der Wahl des Gemeinderats die Listen die Kandidaturen auf die Wahlkreise aufteilen.

**2 Die Wahlkreise müssen in der Gemeindeordnung festgelegt werden.**

**3 Die Aufteilung der Sitze auf die Wahlkreise erfolgt nach dem Verfahren von Artikel 69 Absätze 3-7.**

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1 Die Summe der Stimmen aller Listen wird durch die Anzahl der zu vergebenden Sitze, erhöht um eins, geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl zum Ergebnis der Division bildet den Wahlquotienten.

2 Bei der ersten Zuteilung erhält jede Liste so viele Sitze, wie der Wahlquotient in der Gesamtzahl ihrer Stimmen enthalten ist.

3 Bei den folgenden Zuteilungen werden die noch nicht vergebenen Sitze den Listen gemäß dem folgenden Verfahren zugewiesen, bis alle Sitze vergeben wurden

a) die Stimmenzahl der Liste wird durch die Anzahl der ihr bereits zugewiesenen Sitze, erhöht um eins, geteilt;

b) die Liste, die den höchsten Quotienten erhält, bekommt den Sitz.

4 Bei Gleichheit der Quotienten wird der Sitz der Liste mit der höheren Stimmenzahl zugewiesen; bei weiterer Gleichheit wird der Sitz durch Losentscheid vergeben.

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1. Sind die Ersatzleute mehr als zwei, so werden die Ämter der Ersatzmitglieder des Gemeinderates den Listen proportional zu den bei der Gemeinderatswahl erzielten Stimmen zugewiesen, wobei Artikel 78 sinngemäss Anwendung findet.

2. Sind die Ersatzleute zwei, so werden die Sitze der Liste zugewiesen, welche die absolute Stimmenmehrheit erhalten hat; ist dies nicht der Fall, so werden die Sitze den beiden Listen zugewiesen, welche die grösste Stimmenzahl erzielt haben.

3. Im Falle einer stillen Wahl erfolgt die Aufteilung sinngemäss auf der Grundlage der den Listen zugewiesenen Sitze; haben die Listen im Falle der Stimmengleichheit kein Einvernehmen unter den Listenvorschlagenden erzielt, so werden die Sitze durch Losentscheid zugewiesen.

4. Innerhalb von fünf Tagen nach Veröffentlichung der Ergebnisse bezeichnen drei Fünftel der Listenvorschlagenden oder deren dazu ausdrücklich ermächtigter Vertreter die Namen der den Listen zustehenden Ersatzmitglieder des Gemeinderates.

5. Im Falle einer Vakanz können drei Fünftel der Listenvorschlagenden oder der gemäss Absatz 4 ermächtigte Vertreter den Namen des Ersatzes innerhalb der vom Gemeinderat dem Vertreter der Liste gesetzten Frist von dreissig Tagen bezeichnen.

6. Wird innerhalb der gesetzten Frist das Recht zur Bezeichnung der Ersatzmitglieder nicht wahrgenommen, so wird dieses Recht nach denselben Grundsätzen der vorstehenden Absätze den anderen Listen zugewiesen.

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1 Die in den Gemeinderat gewählten Kandidaten legen die Erklärung der Treue zur Verfassung und den Gesetzen ab, indem sie die Urkunde unterzeichnen, die ihnen vom Präsidenten des Gemeinderates in der konstituierenden Sitzung oder in einer späteren Sitzung überreicht wird.

2 Die Ausweise der Mitglieder des Gemeinderates werden vom kantonalen Prüfungsamt ausgestellt; im Falle eines Nachrückens oder einer Ergänzungswahl nach dem Majorzsystem werden sie vom Stadtrat ausgestellt.

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1 Die im Gemeinderat gewählten Kandidaten legen die Erklärung der Treue zur Verfassung und zu den Gesetzen ab, indem sie die ihnen vom Friedensrichter innerhalb von acht Tagen nach Veröffentlichung der Ergebnisse übergebene Urkunde unterzeichnen.

2 Mit der Abgabe der Treueerklärung treten die Gewählten ihr Amt an, und die Amtsdauer der Bisherigen, einschliesslich des Gemeindepräsidenten und der Ersatzmitglieder des Gemeinderats, endet.

3 Die Ausweise der Mitglieder des Gemeinderats werden vom kantonalen Prüfungsamt ausgestellt; im Falle eines Nachrückens oder einer Ergänzungswahl nach dem Majorzsystem werden sie vom Friedensrichter ausgestellt.

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1 Der Gemeindepräsident wird aus den Mitgliedern des Gemeinderates mit dem Majorzsystem gewählt, am vierten Sonntag nach dem für die Wahl des Gemeinderates festgelegten Sonntag.

2 Im Falle einer stillen Wahl des Gemeinderates findet die Wahl des Gemeindepräsidenten an dem Sonntag statt, der für die Wahl des Gemeinderates festgesetzt ist.

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1 Die Bekanntmachung über die Einberufung der Versammlung mit Angabe des Wahltermins und der Frist für die Einreichung von Kandidaturvorschlägen wird am Gemeindeanschlagbrett zusammen mit den Ergebnissen der Wahl des Gemeinderates oder, im Falle einer stillen Wahl, mit der Veröffentlichung der Namen der Gewählten angeschlagen; Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b ist nicht anwendbar.

2 Die Vorschläge zur Kandidatur für das Amt des Bürgermeisters müssen bis spätestens 18.00 Uhr des Donnerstags, der auf die Wahl des Gemeinderates folgt, eingereicht werden.

3 Im Falle einer stillen Wahl des Gemeinderates müssen die Kandidaturvorschläge bis spätestens 18.00 Uhr des Montags, der auf die Veröffentlichung der Gewählten folgt, eingereicht werden.

4 Die Kandidaturvorschläge werden am Montag, der auf den Tag der Einreichung folgt, um 18.00 Uhr definitiv; innerhalb dieser Frist können die Verzichtserklärung und der Rückzug der Kandidatur eingereicht werden.

5 Bei der Wahl des Bürgermeisters ist keine Kaution geschuldet.

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1 Vor der Wahl des Gemeindepräsidenten werden dessen Funktionen von dem Mitglied des Gemeinderates ausgeübt, das die höchste Stimmenzahl erreicht hat.

2 Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehr Mitgliedern des Gemeinderates und im Falle einer stillen Wahl werden die Funktionen vom amtierenden Gemeindepräsidenten der vorhergehenden Legislaturperiode ausgeübt, sofern dieser unter den Gewählten ist. Andernfalls übernimmt das dienstälteste Mitglied die Funktionen, ersatzweise das älteste Mitglied. Sind alle Mitglieder des Gemeinderates neu gewählt, werden die Funktionen des Gemeindepräsidenten von dem altersältesten Mitglied übernommen.

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1 Der gewählte Bürgermeisterkandidat leistet den Treueeid auf die Verfassung und die Gesetze, indem er die ihm vom Friedensrichter ausgehändigte Bescheinigung innerhalb von acht Tagen nach Veröffentlichung der Ergebnisse unterzeichnet.

2 Die Beglaubigungsschreiben werden vom Friedensrichter ausgestellt.

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1 Ergibt sich die gleichzeitige Wahl von zwei oder mehr Kandidierenden, die auf derselben oder auf verschiedenen Listen stehen und die miteinander unvereinbar verwandt sind, so wird die Person, die die höhere Stimmenzahl erreicht hat, für gewählt erklärt.

2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, gezogen vom Staatsrat oder vom kantonalen Wahlbüro, bei Gemeindewahlen vom Gemeinderat.

3 Ergibt sich bei einem Ersatz oder einer Ergänzungswahl die Wahl einer Person, die mit einer bereits im Amt befindlichen Person unvereinbar verwandt ist, so bleibt die letztere im Amt.

4 Ergibt sich die Wahl eines Kandidaten für das Hauptamt und eines Kandidaten für das Stellvertreteramt, die miteinander unvereinbar verwandt sind, so tritt der erste ins Amt, auch wenn er in einer Ergänzungswahl gewählt wurde.

5 Die ausgeschlossene Person wird als erster Nachrückender in die Liste der nicht Gewählten aufgenommen.

6 Tritt die Unvereinbarkeit später ein, so gelten die Absätze 1–4 sinngemäss.

7 Weitere Fälle der Unvereinbarkeit infolge Verwandtschaft in Spezialgesetzen bleiben vorbehalten.

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1. Bei der Wahl des Grossen Rates verliert der Gewählte oder der Nachrücker, der eine unvereinbare Funktion innehat, oder der Gewählte, falls die Unvereinbarkeit nachträglich eintritt, das Amt sechs Monate nach Feststellung der Unvereinbarkeit, es sei denn, diese ist in der Zwischenzeit entfallen.

2. Die in Spezialgesetzen vorgesehenen Fälle von Funktionsunvereinbarkeit bleiben vorbehalten.

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1 Die ausstellende Behörde setzt dem Gewählten, der ein unvereinbares Amt innehat, eine Frist von fünf Tagen an, um bei der Staatskanzlei oder der Gemeindekanzlei die Erklärung über die Ausübung des Optionsrechts einzureichen.

2 Verzichtet der Gewählte nicht auf die Option, so wird davon ausgegangen, dass er auf das Amt oder die Ämter der jüngsten Wahl verzichtet hat.

3 Die Abgabe der Erklärung der Treue zur Verfassung und den Gesetzen gilt als Optionsausübung.

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Der nach diesem Gesetz in ein Amt Gewählte gibt die Erklärung der Treue zur Verfassung und zu den Gesetzen ab und unterzeichnet die ihm von der bezeichneten Behörde ausgehändigte Urkunde folgenden Wortlauts

«Ich verpflichte mich auf meine Ehre, die Bundes- und Kantonsverfassungen und die Gesetze treulich zu beobachten und alle Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen».

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1 Kantonale politische Parteien und ihre Sektionen melden der Staatskanzlei bis am 31. Januar den Namen der einzelnen Spender und die Höhe der im Vorjahr insgesamt 10'000 Franken übersteigenden Beiträge; als Sektionen gelten insbesondere die von der Partei anerkannten oder in enger Beziehung zu ihr stehenden Vereinigungen sowie ihre überkommunalen territorialen Organe.

2 Kandidierende für kantonale Wahlen melden der Staatskanzlei den Namen der einzelnen Spender und die Höhe der insgesamt 5'000 Franken übersteigenden Beiträge innert drei Tagen, nachdem die Listen und die Kandidaturen definitiv geworden sind; wird der Beitrag nach diesem Zeitpunkt geleistet, läuft die Dreitagesfrist ab dem Zeitpunkt der Leistung.

3 Unterstützungskomitees für eine kantonale Abstimmung melden der Staatskanzlei den Namen der einzelnen Spender und die Höhe der insgesamt 5'000 Franken übersteigenden Beiträge innert drei Tagen ab Veröffentlichung des Einberufungsdekrets im Amtsblatt; wird der Beitrag nach diesem Zeitpunkt geleistet, läuft die Dreitagesfrist ab dem Zeitpunkt der Leistung.

4 Die Staatskanzlei veröffentlicht die Meldungen im Amtsblatt.

5 Die Absätze 1-3 gelten sinngemäss auch für kommunale politische Parteien und ihre Sektionen, für Kandidierende für kommunale Wahlen und für Unterstützungskomitees für eine kommunale Abstimmung; die Meldungen werden der Gemeindekanzlei mitgeteilt, welche sie während fünfzehn Tagen am Gemeindeaushang veröffentlicht.

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1 Wer der Meldepflicht zuwiderhandelt, wird mit einer Busse bis zu 10’000 Franken bestraft, unter Vorbehalt von Absatz 2.

2 Die kantonale politische Partei oder ihre Sektion, die der Pflicht nach Artikel 90 Absatz 1 zuwiderhandelt, wird ganz oder teilweise des Beitrags entzogen, der ihrer Fraktion aufgrund des Gesetzes über den Grossen Rat und die Beziehungen zum Staatsrat vom 24. Februar 2015 gezahlt wird; falls die politische Partei nicht vom Fraktionsbeitrag profitiert, ist Absatz 1 anwendbar. Die Entscheidung obliegt dem Präsidialbüro des Grossen Rates, dessen Entscheidung beim Kantonalen Verwaltungsgericht angefochten werden kann; das Gesetz über das Verwaltungsverfahren vom 24. September 2013 ist anwendbar.

3 Unter Vorbehalt von Absatz 2 obliegt die Verfolgung im Fall von Artikel 90 Absätze 1-3 dem Staatsrat; das Verfahrensgesetz für Übertretungen vom 20. April 2010 ist anwendbar.

4 Im Fall von Artikel 90 Absatz 5 obliegt die Verfolgung dem Stadtrat; die Artikel 145 und folgende des Gemeindegesetzes vom 10. März 1987 sind anwendbar.

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1 Der Staatsrat und die kantonalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften informieren innert drei Tagen mittels öffentlicher Mitteilung über den Entscheid zur Ausrichtung jeglicher Beiträge zur Finanzierung einer Abstimmungskampagne.

2 Der Gemeinderat und die kommunalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften informieren innert drei Tagen mittels Publikation am Anschlagbrett der Gemeinde über den Entscheid zur Ausrichtung jeglicher Beiträge zur Finanzierung einer Abstimmungskampagne.

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1 Das Begehren auf Volksinitiative ist der Staatskanzlei von mindestens fünf und höchstens zwanzig Promotoren einzureichen, die den Initiativ­ausschuss bilden.

2 Der erste Promotor ist der bevollmächtigte Vertreter der Promotoren, der ermächtigt ist, in deren Namen zu handeln und zu unterzeichnen sowie amtliche Mitteilungen entgegenzunehmen, vorbehältlich gesetzlicher Ausnahmen.

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1 Die Staatskanzlei prüft, ob das Begehren den formellen Anforderungen des Gesetzes entspricht.

2 Wenn der Titel oder der Inhalt der Initiative unvollständig oder missverständlich sind, setzt die Staatskanzlei dem Vertreter eine Frist von zehn Tagen zur Korrektur an.

3 Im Falle einer fehlenden Korrektur oder wenn der Titel oder der Inhalt der Initiative gegen die öffentliche Ordnung verstossen, wird das Begehren mit Entscheid der Staatskanzlei abgewiesen.

4 Wenn das Initiativbegehren die Voraussetzungen erfüllt, veröffentlicht die Staatskanzlei es im Amtsblatt unter Angabe der Namen der Initianten und legt die Sammelfrist für die Unterschriften fest.

5 Die Prüfung der Gültigkeit durch den Grossen Rat bleibt vorbehalten.

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1 Die Unterschriftenliste muss folgende Angaben enthalten

a) die Bezeichnung der Gemeinde, in der die Unterzeichnenden der Liste stimmberechtigt sind;

b) den Titel und den Text der Initiative; im Falle einer Initiative, die in ausgearbeiteter Form eingereicht wird, kann anstelle des Textes eine kurze Zusammenfassung wiedergegeben werden;

c) die Angabe des Publikationsdatums des Initiativgesuchs im Amtsblatt;

d) eine Klausel über den bedingungslosen Rückzug zugunsten der Initianten;

e) die Namen der Initianten unter Angabe ihres Vertreters;

f) die Strafbarkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe für denjenigen, der die Straftaten der Wählerbestechung (Art. 281 Schweizerisches Strafgesetzbuch) oder des Wahlbetrugs (Art. 282 Schweizerisches Strafgesetzbuch) begeht.

2 Die Liste, welche die Anforderungen von Absatz 1 nicht erfüllt, ist nichtig.

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1 Der Stimmberechtigte setzt seine eigenhändige Unterschrift neben seine Personalien, welche handschriftlich und leserlich auf einer Liste mit dem Namen seiner Wohngemeinde aufgeführt sein müssen.

2 Der des Schreibens unkundige Stimmberechtigte kann seinen Vor- und Nachnamen von einer Person seiner Wahl eintragen lassen. Diese unterschreibt in seinem Namen und wahrt Stillschweigen über den Inhalt der erhaltenen Anweisungen; in diesem Fall trägt sie in der Spalte «eigenhändige Unterschrift» ihren Namen in Blockschrift mit dem Vermerk «i.A.» ein und leistet ihre Unterschrift.

3 Er darf dieselbe Eingabe nur einmal unterzeichnen.

4 Wer den Bestimmungen von Absatz 3 zuwiderhandelt, wird von der Staatskanzlei mit einer Busse bis zu maximal 1’000 Franken bestraft, vorbehaltlich der im Schweizerischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Sanktionen.

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1 Die Sammlung von Unterschriften ist frei.

2 Die Initianten können die Unterschriftenlisten bei den Gemeindekanzleien hinterlegen, damit sie den Bürgerinnen und Bürgern während der Öffnungszeiten der Gemeindekanzlei zur Verfügung gestellt werden können.

3 Die Gemeindekanzlei gibt die erfolgte Hinterlegung sowie die Öffnungszeiten der Gemeindekanzlei spätestens am folgenden Tag durch Anschlag am schwarzen Brett bekannt.

4 Die Nutzung des öffentlichen Grundes für die organisierte Sammlung von Unterschriften bedarf der vorherigen Bewilligung des Gemeinderates, welcher die zeitlichen und örtlichen Bedingungen für die Sammlung festlegt. Die Nutzung des öffentlichen Grundes zu diesem Zweck sowie die Erteilung der erforderlichen Bewilligung sind von jeglichen Gebühren befreit und werden insbesondere anlässlich von Abstimmungen oder Wahlen begünstigt.

5 Die geleisteten Unterschriften können nicht zurückgezogen werden.

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1 Der Gemeindebedienstete

a) bestätigt die Gültigkeit der fristgerecht eingereichten Unterschriften, die von den im Wahlkreis mit kantonalem Stimmrecht eingetragenen Bürgerinnen und Bürgern geleistet wurden;

b) annulliert die nicht mit Unterschriften versehenen Leerfelder;

c) bestätigt die Anzahl der gültigen Unterschriften;

d) meldet der Staatskanzlei die bei der Bestätigung des Stimmrechts festgestellten Unregelmässigkeiten;

e) registriert die bereits beglaubigten Unterschriften.

2 Nichtig ist

a) die unleserliche Unterschrift;

b) die Unterschrift einer nicht identifizierbaren Person;

c) die wiederholte Unterschrift;

d) die Unterschrift derselben Hand;

e) die Unterschrift, die einen nicht handschriftlichen Namen oder eine nicht handschriftliche Unterschrift enthält;

f) die Unterschrift einer Person, die nicht im Stimmregister eingetragen ist;

g) die Unterschrift ohne eigenhändige Unterschrift;

h) die Unterschrift mit falschem Geburtsdatum;

i) die Unterschrift, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Liste bereits gestrichen war.

3 Die Liste und die Unterschriften ohne Bestätigung der Gemeinde sind nichtig.

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1 Die Listen mit den Unterschriften müssen von den Initianten bis spätestens 18.00 Uhr des letzten gültigen Tages für die Unterschriftensammlung bei der Staatskanzlei oder bei den Gemeindekanzleien hinterlegt werden.

2 Der Gemeinderat leitet die bis spätestens 18.00 Uhr des letzten gültigen Tages für die Unterschriftensammlung abgegebenen Listen innerhalb von fünf Tagen direkt an die Staatskanzlei weiter.

3 Listen, die nach 18.00 Uhr des letzten gültigen Tages für die Unterschriftensammlung hinterlegt werden, sind ungültig.

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1 Die Staatskanzlei stellt innert dreissig Tagen nach Ablauf der Sammelfrist für die Unterschriften fest, ob das Initiativbegehren die vorgeschriebene Anzahl gültiger Unterschriften erreicht hat.

2 Sie kann bei der betreffenden Person Kontrollen der effektiven persönlichen Unterzeichnung der Liste vornehmen.

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1 Die Staatskanzlei veröffentlicht das Ergebnis des Begehrens im Amtsblatt. Ist das Begehren zustande gekommen, leitet sie die Akten an den Grossen Rat weiter; ist die Unterschriftenzahl nicht erreicht, erklärt sie das Begehren als nicht zustande gekommen.

2 Auf Verlangen der Initianten ist die Staatskanzlei verpflichtet, ihnen die Listen mit den gestrichenen Unterschriften zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

3 Handelt es sich um ein Begehren auf Totalrevision der Verfassung, so setzt der Regierungsrat das Datum der Vorabstimmung fest.

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Der Grosse Rat prüft die Zulässigkeit des Gesuchs vorab, namentlich ob es dem höheren Recht entspricht, die Einheit der Form und der Materie gewahrt ist und es innert Jahresfrist nach der Veröffentlichung des Gesuchsresultats im Amtsblatt umsetzbar ist.

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1 Der Initiativantrag auf Totalrevision der Verfassung kann bis zum Tag der Publikation des Einberufungsdekrets im Amtsblatt zurückgezogen werden.

2 Der Initiativantrag auf Erlass eines Gesetzes und der Initiativantrag auf Teilrevision der Verfassung können bis zehn Tage nach Publikation des Grossratsbeschlusses im Amtsblatt zurückgezogen werden.

3 Die Rückzugserklärung muss von der absoluten Mehrheit der Initianten, die noch stimmberechtigt sind, unterzeichnet und bis spätestens 18.00 Uhr des Ablauftages hinterlegt werden.

4 Der Rückzug der Initiative wird im Amtsblatt publiziert.

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1 Verlangt das Initiativbegehren eine Totalrevision der Verfassung, so hat der Staatsrat dem Volk vorgängig und gleichzeitig die Frage zu unterbreiten, ob es die Verfassung revidieren will oder nicht, und im Falle einer Bejahung, ob der Entwurf vom Grossen Rat oder von einer verfassungsgebenden Versammlung auszuarbeiten sei, wobei letztere in diesem Fall nach den für die Wahl des Grossen Rates geltenden Normen gewählt wird.

2 Der Grosse Rat oder die verfassungsgebende Versammlung erstellt den Entwurf zur Totalrevision innerhalb von fünf Jahren nach Veröffentlichung der Ergebnisse der Vorabstimmung im Amtsblatt.

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1 Der Initiativantrag kann in Form eines allgemeinen Vorschlags oder eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht werden.

2 Betrifft der Initiativantrag zur Annahme oder zur Änderung oder Aufhebung mehrerer Artikel verschiedene Sachgebiete, so muss jedes dieser Sachgebiete Gegenstand eines gesonderten Initiativantrags bilden.

3 Die Staatskanzlei übermittelt den Initiativantrag dem Grossen Rat und dem Staatsrat gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Ergebnisses im Amtsblatt.

4 Der Staatsrat teilt innert zwei Monaten mit, ob er sich mit einem Bericht innert neun Monaten nach der Veröffentlichung des Ergebnisses des Initiativantrags im Amtsblatt äussern will.

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1. Ist die Initiative in allgemeiner Form eingereicht, so erarbeitet der Grosse Rat unter Mitwirkung des Staatsrates den Entwurf einer Teilrevision im Sinne des Begehrens.

2. Der Grosse Rat kann dem Projekt einer Volksinitiative einen eigenen Entwurf zur gleichen Materie entgegenstellen, der gleichzeitig der Volksabstimmung zu unterbreiten ist.

3. Ist die Initiative in ausgearbeiteter Form eingereicht und stimmt der Grosse Rat dem Projekt zu, so wird dieses der Volksabstimmung zur Annahme oder Ablehnung unterbreitet. Stimmt er ihm nicht zu, so kann der Grosse Rat ein eigenes Projekt zur gleichen Materie erarbeiten, das gleichzeitig mit demjenigen der Initianten der Volksabstimmung unterbreitet wird.

4. Der Staatsrat kann eine zweite Lesung über den Gegenvorschlag verlangen.

5. In jedem Fall muss der Grosse Rat innerhalb von achtzehn Monaten nach Veröffentlichung des Ergebnisses des Initiativbegehrens im Amtsblatt einen Entwurf im Sinne des Initiativbegehrens erarbeiten, das Begehren gutheissen oder ablehnen oder einen Gegenvorschlag dazu unterbreiten.

6. Die Beschlüsse des Grossen Rates werden vom Staatsrat innerhalb von acht Tagen im Amtsblatt veröffentlicht, unter Angabe des Datums der Abstimmung.

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1 Die Initiative kann in Form eines allgemeinen Vorschlags oder eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht werden.

2 Jedes Initiativbegehren muss einen einzigen Gegenstand umfassen. Bezieht sich das Begehren auf verschiedene Sachbereiche, so muss jeder davon Gegenstand einer gesonderten Initiative sein.

3 Die Staatskanzlei übermittelt das Initiativbegehren dem Grossen Rat und dem Staatsrat gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Ergebnisses im Amtsblatt.

4 Der Staatsrat teilt innert zwei Monaten mit, ob er sich mit einem Bericht innert einer Frist von neun Monaten ab Veröffentlichung des Ergebnisses des Initiativbegehrens im Amtsblatt äussern will.

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1 Wird die Volksinitiative vom Grossen Rat nicht angenommen, so wird sie der Volksabstimmung unterbreitet.

2 Ist die Initiative in allgemeiner Anregung eingereicht, so arbeitet der Grosse Rat unter Mitwirkung des Staatsrates einen Entwurf im Sinne der Initiative aus.

3 Unabhängig von der Form der Initiative kann der Grosse Rat dem Volk die Annahme oder die Ablehnung derselben empfehlen oder ihm vorschlagen, einen eigenen Gegenvorschlag zur gleichen Angelegenheit anzunehmen.

4 Der Staatsrat kann eine zweite Lesung zum Gegenvorschlag verlangen.

5 In jedem Fall muss sich der Grosse Rat innert achtzehn Monaten nach der Publikation des Initiativ-Ergebnisses im Amtsblatt dazu äussern.

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1 Es wird nicht zur Abstimmung geschritten, wenn die absolute Mehrheit der Initianten, die noch stimmberechtigt sind, den Initiativantrag zurückzieht oder wenn dieser vom Grossen Rat angenommen wird.

2 Das Recht des Referendums bleibt vorbehalten.

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1 Die Vorabstimmung über den Antrag auf Totalrevision der Verfassung muss innert sechzig Tagen nach Veröffentlichung der Ergebnisse der Unterschriftensammlung stattfinden.

2 Bei der Abstimmung werden die folgenden Fragen gestellt

«Wollen Sie eine Totalrevision der Verfassung?»

und im Falle einer positiven Antwort

«Soll der Entwurf vom Grossen Rat oder von einer Verfassunggebenden Versammlung ausgearbeitet werden?»

3 Spricht sich die Mehrheit für eine Verfassunggebende Versammlung aus, so beruft der Staatsrat die Versammlungen zur Wahl der Verfassunggebenden Versammlung nach den Modalitäten für die Wahl des Grossen Rates ein.

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1 Die Abstimmung über das Begehren um Teilrevision der Verfassung und über das Begehren um eine Gesetzesinitiative muss innerhalb von sechzig Tagen nach Abschluss der Beratungen des Grossen Rates stattfinden.

2 Stellt der Grosse Rat der Volksinitiative einen eigenen Entwurf entgegen, so müssen die Stimmberechtigten in einer einzigen Abstimmung entscheiden, ob sie die Initiative oder den Gegenentwurf dem geltenden Recht vorziehen; sie haben auch die Möglichkeit, beide Vorschläge anzunehmen oder abzulehnen und ihre Präferenz auszudrücken, falls Initiative und Gegenentwurf angenommen werden.

3 Das absolute Mehr wird für jedes Begehren gesondert festgestellt. Nicht beantwortete Fragen werden nicht berücksichtigt.

4 Werden sowohl die Initiative als auch der Gegenentwurf angenommen, ist das Ergebnis der Eventualfrage massgebend. Es tritt der Text in Kraft, der gemäss den Antworten auf diese Frage die grössere Stimmenzahl erhalten hat.

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Die Unterschriftenliste muss folgende Angaben enthalten

a) die Bezeichnung der Gemeinde, in der die Unterzeichner der Liste stimmberechtigt sind;

b) den Titel des Erlasses, gegen den das Referendum beantragt wird;

c) die Angabe mit Datum und Nummer des Amtsblattes, in dem der Text veröffentlicht wurde;

d) die Strafbarkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe für denjenigen, der die Straftaten der Wahlbestechung (Art. 281 Schweizerisches Strafgesetzbuch) oder des Wahlbetrugs (Art. 282 Schweizerisches Strafgesetzbuch) begeht.

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1 Die Sammlung von Unterschriften, die kommunale Beglaubigung, die Feststellung und Überprüfung der Unterschriften erfolgen in der Art und Weise, wie sie für Initiativen vorgeschrieben sind.

2 Die Gründe für die Ungültigkeit von Unterschriften sind diejenigen, die für Initiativen festgelegt sind.

3 Ein Rückzug des Referendumsantrags ist nicht zulässig.

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1 Die Staatskanzlei veröffentlicht das Ergebnis des Begehrens im Amtsblatt.

2 Wird die vorgeschriebene Anzahl Unterschriften nicht erreicht, so wird das Begehren für nicht zustande gekommen erklärt.

3 Wird die Anzahl Unterschriften erreicht, so legt der Staatsrat den Abstimmungstermin fest.

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1 Die Einreichung einer Gesetzesinitiative und eines Referendums der Gemeinden wird von der Gemeindeversammlung oder vom Gemeinderat beschlossen.

2 Das Gemeindereglement kann die Entscheidung an den Gemeinderat delegieren.

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1 Die Gemeinden, die eine Gesetzesinitiative vorschlagen möchten, müssen den Text, unterzeichnet von mindestens drei fördernden Gemeinden, bei der Staatskanzlei hinterlegen, welche nach einer Vorprüfung die Veröffentlichung im Amtsblatt veranlasst.

2 Die Initianten müssen einen Vertreter bestimmen.

3 Der Antrag muss eine Klausel für einen bedingungslosen Rückzug enthalten und die fördernden Gemeinden angeben, die zur Abgabe der Rückzugserklärung ermächtigt sind.

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Für die Prüfung des Antrags gelten die Bestimmungen des Artikels 94.

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Die Beitritte der Gemeinden müssen bei der Staatskanzlei hinterlegt werden.

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1 Für analoge Sachverhalte gelten die Bestimmungen über Volksinitiativen und Referenden.

2 Das Reglement legt die weiteren Modalitäten fest.

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1. Der Vorschlag zur Abberufung des Staatsrates muss von fünfzig Stimmberechtigten unterzeichnet sein; er wird dem Präsidialbüro des Grossen Rates eingereicht und im Amtsblatt veröffentlicht.

2. Der Vorschlag zur Abberufung des Gemeinderates muss von der in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Anzahl Stimmberechtigter unterzeichnet sein; er wird dem Gemeinderat eingereicht und am Gemeindeanschlagbrett veröffentlicht.

3. Der Vorschlag zur Abberufung kann begründet werden; der Staatsrat und der Gemeinderat haben das Recht, ihre eigenen Stellungnahmen offiziell zu veröffentlichen.

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Die Unterschriftenliste muss folgende Angaben enthalten

a) den Text der Eingabe;

b) die Angabe des Datums der Veröffentlichung im Amtsblatt oder an der Gemeindetafel;

c) die Strafbarkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe für denjenigen, der die Straftaten der Wahlbestechung (Art. 281 Schweizerisches Strafgesetzbuch) oder des Wahlbetrugs (Art. 282 Schweizerisches Strafgesetzbuch) begeht.

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1 Die Unterschriften für den Antrag auf Abberufung des Staatsrates und des Gemeinderates müssen bei der Staatskanzlei hinterlegt werden.

2 Für den Antrag auf Abberufung des Gemeinderates wird bei der Berechnung der Anzahl Unterschriften auf die im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Abberufungsantrags im Gemeindeblatt im Stimmregister eingetragenen Bürger, mit Ausnahme der Auslandschweizer, abgestellt.

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1 Das Präsidialbüro des Grossen Rates stellt das Ergebnis des Abberufungsbegehrens gegen den Staatsrat fest und veröffentlicht es im Amtsblatt.

2 Die Staatskanzlei stellt in Zusammenarbeit mit der Gemeindeschreiberei das Ergebnis des Abberufungsbegehrens gegen den Gemeinderat fest und veranlasst die Veröffentlichung am Anschlagbrett der Gemeinde.

3 Die Artikel 100 und 101 sind sinngemäss anwendbar.

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Der Staatsrat oder der Gemeinderat setzt das Abstimmungsdatum fest.

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1. Wird das Gesuch um Abberufung des Regierungsrates gutgeheissen, so setzt das Präsidium des Grossen Rates das Wahldatum fest und beruft die Versammlungen ein; die Wahl findet innert drei Monaten nach Veröffentlichung des Abstimmungsresultats statt.

2. Wird das Gesuch um Abberufung des Gemeinderates gutgeheissen, so setzt der Regierungsrat das Wahldatum fest und der Gemeinderat beruft die Versammlung ein; die Wahl findet innert drei Monaten nach Veröffentlichung des Abstimmungsresultats statt.

3. Für die Wahl des Gemeindepräsidenten gelten die Artikel 82 ff.

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1 Der Staatsrat und der abberufene Gemeinderat bleiben bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder im Amt.

2 Die neu Gewählten bleiben bis zum Ablauf der laufenden Periode im Amt.

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Die Vorschriften betreffend Volksabstimmungen sind analog anwendbar.

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1 Die Veröffentlichungen des Staatsrats und des kantonalen Ermittlungsamtes erfolgen im Amtsblatt.

2 Die Veröffentlichungen des Gemeinderats, des Gemeindepräsidenten und des Wahlbüros erfolgen am Gemeindeanschlagbrett.

3 Besondere Bestimmungen bleiben vorbehalten.

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In dringenden Fällen kann der Staatsrat anordnen, dass die massgebende Veröffentlichung auf andere Weise erfolgt.

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1 Die durch dieses Gesetz festgesetzten Fristen können weder unterbrochen noch gehemmt noch erstreckt werden; es gibt keine Gerichtsferien.

2 Wenn das Gesetz die Einreichung einer Akte vorschreibt, ist die Frist eingehalten, wenn die Behörde diese Akte bis 18.00 Uhr des letzten Tages der Frist erhält; in den übrigen Fällen gelten die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens.

3 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlich anerkannten Feiertag, so wird die Frist auf den nächsten Werktag verlängert.

4 Bei Fristen, die in Tagen ausgedrückt sind, wird der Tag der Mitteilung, der Veröffentlichung oder des Ereignisses, für das Rechtsmittel eingelegt wird, nicht mitgerechnet.

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Die Kandidatenvorschläge, die Änderungen derselben, die Kandidatenmeldungen sowie die Erklärungen über den Rückzug eines Vorschlags müssen spätestens am Ablauftermin um 18.00 Uhr bei der zuständigen Behörde oder Stelle von Hand hinterlegt werden.

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1 Jeder aktive Gemeindebürger kann während der Auflagefrist beim Staatsrat gegen das eidgenössische, kantonale und kommunale Stimmregister seiner Gemeinde Beschwerde erheben.

2 Gegen die Entscheide des Staatsrates betreffend kantonale und kommunale Stimmregister kann innert einer Frist von fünfzehn Tagen beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

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1 Als Akte des Vorverfahrens gelten diejenigen, die bis zum Abschluss der Abstimmungshandlungen vorgenommen werden.

2 Gegen jeden Akt des Gemeinderates oder des Gemeindepräsidenten oder einer untergeordneten Instanz im Vorverfahren von Abstimmungen oder Wahlen sowie in Angelegenheiten von Initiativen, Referenden oder Abberufungen kann beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

3 Gegen jeden Akt des Staatsrates oder einer untergeordneten Instanz im Vorverfahren von Abstimmungen oder Wahlen sowie in Angelegenheiten von Initiativen, Referenden oder Abberufungen kann beim Staatsrat Rekurs erhoben werden; der Rekursentscheid ist unter Vorbehalt des Bundesrechts endgültig.

4 Gegen den Entscheid des Staatsrates in Angelegenheiten der Uneinsehbarkeit ist die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht gegeben.

5 Die Frist beträgt drei Tage und beginnt mit dem Tag, an dem der anzufechtende Akt vorgenommen wurde oder der Anfechtungsgrund entdeckt wurde.

6 Das kantonale Verwaltungsgericht oder der Staatsrat erlässt nach summarischer Untersuchung die Sofortmassnahmen, vorbehalten bleibt der Rekurs gemäss Artikel 134.

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1 Die Entscheide des Staatsrates und des kantonalen Ermittlungsamtes sind, unter Vorbehalt des Bundesrechts, endgültig.

2 Beschwerden gegen Entscheide anderer Behörden sind innert zehn Tagen nach Veröffentlichung der Ergebnisse beim kantonalen Verwaltungsgericht einzureichen.

3 Beschwerden gegen die Wahlresultate schieben den Amtsantritt der gewählten Personen nicht auf.

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I. Einsprachen gegen eidgenössische Abstimmungen oder die Wahl des Nationalrates

Einsprachen gegen eidgenössische Abstimmungen oder die Wahl des Nationalrates sind dem Staatsrat innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt, einzureichen.

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Der Staatsrat entscheidet endgültig, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

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1 Der Staatsrat kann den Mitgliedern des Gemeinderates und der Wahlbüros, die sich der Missachtung des vorliegenden Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen schuldig gemacht haben, Disziplinarbussen bis zu einem Höchstbetrag von 5’000 Franken auferlegen.

2 Die von den Stimmberechtigten begangenen Widerhandlungen werden vom Staatsrat mit einer Busse bis zu einem Höchstbetrag von 1’000 Franken geahndet.

3 Gegen die Entscheide des Staatsrates kann beim Kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

4 Es findet das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 24. September 2013 Anwendung.

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1 Jede vom Volk in ein öffentliches Amt gewählte Person ist verpflichtet, dieses anzunehmen, es sei denn, gesundheitliche Gründe oder andere gerechtfertigte Motive stehen dem entgegen.

2 Der Staatsrat, und der Grosse Rat für die Wahl der Regierung, kann der gewählten oder nachrückenden Person, die das Amt ohne gerechtfertigte Gründe nicht annimmt, eine Busse bis zu maximal 5’000 Franken auferlegen.

3 Gegen die Entscheide des Staatsrates oder des Grossen Rates kann beim Kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

4 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren vom 24. September 2013 ist anwendbar.

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Für die Stimmenauszählung kann der Staatsrat den Einsatz technischer und informatischer Hilfsmittel vorsehen; die Bundesbestimmungen bleiben vorbehalten.

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[6] 1 Die Staatskanzlei sammelt von den Gemeinden die Informationen über den Erfolg, die Zulässigkeit, einen allfälligen Rückzug und das Ergebnis der Abstimmung über Volksinitiativen, Referenden und Abberufungsbegehren des Gemeinderates.

2 Die Informationen werden kostenlos auf der Internetseite des Kantons veröffentlicht.

[6] Art. eingefügt durch G 8.11.2021; in Kraft seit 14.1.2022 - BU 2022, 18.

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Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz.

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Das Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte vom 7. Oktober 1998 wird aufgehoben.

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1 Nach Ablauf der Fristen für die Ausübung des Referendumsrechts und nach Erhalt der Genehmigung des Bundes [7] wird das vorliegende Gesetz, zusammen mit seinem Anhang, im Amtsblatt der Gesetze veröffentlicht.

2 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten fest. [8]

Veröffentlicht im AB 2019, 265.

[7] Vom Bundeskanzleramt genehmigt: am 30. April 2019 - AB 2019, 265.

[8] Inkrafttreten: 1. September 2019 - AB 2019, 265.

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