Legislator · Kanton Tessin — Gesetzessammlung
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150.100 LEDP CH-TI

Art. 75 ÜDG Übungsgesetz über die politischen Rechte (ÜDG)

LEDP
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Art. 75 ÜDG

Die Wahlen der Friedensrichter und ihrer Stellvertreter finden alle zehn Jahre bis zum 30. April an einem vom Staatsrat festgesetzten Datum statt.

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