150.100
LEDP
CH-TI
Art. 5 LEDP Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (LEDP)
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Art. 5 LEDP
1 Der Gemeinderat führt das Stimmregister der Stimmberechtigten in eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.
2 Das Stimmregister wird in elektronischer Form geführt und bis zum fünften Tag vor jeder Abstimmung oder Wahl laufend aktualisiert.
3 Die im Gemeindegebiet Stimmberechtigten haben das Recht, das Stimmregister einzusehen.
4 Die Verordnung regelt Form, Inhalt, Einsichtnahme und Aufbewahrung des Stimmregisters.