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CH-TI
Art. 137 BÜR Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (BÜR)
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Art. 137 BÜR
1 Der Staatsrat kann den Mitgliedern des Gemeinderates und der Wahlbüros, die sich der Missachtung des vorliegenden Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen schuldig gemacht haben, Disziplinarbussen bis zu einem Höchstbetrag von 5’000 Franken auferlegen.
2 Die von den Stimmberechtigten begangenen Widerhandlungen werden vom Staatsrat mit einer Busse bis zu einem Höchstbetrag von 1’000 Franken geahndet.
3 Gegen die Entscheide des Staatsrates kann beim Kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
4 Es findet das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 24. September 2013 Anwendung.