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150.100 LEDP CH-TI

Art. 114 ÜRP Übungsgesetz über die politischen Rechte (ÜRP)

LEDP
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Art. 114 ÜRP

1 Die Staatskanzlei veröffentlicht das Ergebnis des Begehrens im Amtsblatt.

2 Wird die vorgeschriebene Anzahl Unterschriften nicht erreicht, so wird das Begehren für nicht zustande gekommen erklärt.

3 Wird die Anzahl Unterschriften erreicht, so legt der Staatsrat den Abstimmungstermin fest.

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