150.100
LEDP
CH-TI
Art. 114 ÜRP Übungsgesetz über die politischen Rechte (ÜRP)
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Art. 114 ÜRP
1 Die Staatskanzlei veröffentlicht das Ergebnis des Begehrens im Amtsblatt.
2 Wird die vorgeschriebene Anzahl Unterschriften nicht erreicht, so wird das Begehren für nicht zustande gekommen erklärt.
3 Wird die Anzahl Unterschriften erreicht, so legt der Staatsrat den Abstimmungstermin fest.