150.100
LEDP
CH-TI
Art. 108 LEDP Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (LEDP)
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Art. 108 LEDP
1 Wird die Volksinitiative vom Grossen Rat nicht angenommen, so wird sie der Volksabstimmung unterbreitet.
2 Ist die Initiative in allgemeiner Anregung eingereicht, so arbeitet der Grosse Rat unter Mitwirkung des Staatsrates einen Entwurf im Sinne der Initiative aus.
3 Unabhängig von der Form der Initiative kann der Grosse Rat dem Volk die Annahme oder die Ablehnung derselben empfehlen oder ihm vorschlagen, einen eigenen Gegenvorschlag zur gleichen Angelegenheit anzunehmen.
4 Der Staatsrat kann eine zweite Lesung zum Gegenvorschlag verlangen.
5 In jedem Fall muss sich der Grosse Rat innert achtzehn Monaten nach der Publikation des Initiativ-Ergebnisses im Amtsblatt dazu äussern.