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150.100 LEDP CH-TI

Art. 108 LEDP Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (LEDP)

LEDP
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Art. 108 LEDP

1 Wird die Volksinitiative vom Grossen Rat nicht angenommen, so wird sie der Volksabstimmung unterbreitet.

2 Ist die Initiative in allgemeiner Anregung eingereicht, so arbeitet der Grosse Rat unter Mitwirkung des Staatsrates einen Entwurf im Sinne der Initiative aus.

3 Unabhängig von der Form der Initiative kann der Grosse Rat dem Volk die Annahme oder die Ablehnung derselben empfehlen oder ihm vorschlagen, einen eigenen Gegenvorschlag zur gleichen Angelegenheit anzunehmen.

4 Der Staatsrat kann eine zweite Lesung zum Gegenvorschlag verlangen.

5 In jedem Fall muss sich der Grosse Rat innert achtzehn Monaten nach der Publikation des Initiativ-Ergebnisses im Amtsblatt dazu äussern.

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