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CH-TI
Art. 55 ÜRG Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (ÜRG)
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Art. 55 ÜRG
1 Wenn keine Kandidaturen eingereicht werden oder wenn bei den Proporzwahlen die Zahl der Kandidierenden unter der Zahl der zu vergebenden Sitze liegt, wird die Wahl annulliert, und der Staatsrat oder bei den Gemeindewahlen mit Majorzsystem der Gemeinderat setzt einen neuen Wahltermin und die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge fest; im Übrigen gelten die Bestimmungen der allgemeinen Wahlen.
2 Läuft die neue Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge fruchtlos ab, trifft der Staatsrat die erforderlichen Massnahmen.