150.100
LEDP
CH-TI
Art. 77 LEDP Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (LEDP)
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Art. 77 LEDP
1 Zur Gewährleistung einer lokalen Vertretung können, sofern die Gemeindeordnung dies vorsieht, bei der Wahl des Gemeinderats die Listen die Kandidaturen auf die Wahlkreise aufteilen.
**2 Die Wahlkreise müssen in der Gemeindeordnung festgelegt werden.**
**3 Die Aufteilung der Sitze auf die Wahlkreise erfolgt nach dem Verfahren von Artikel 69 Absätze 3-7.**