Legislator · Kanton Tessin — Gesetzessammlung
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150.100 LEDP CH-TI

Art. 77 LEDP Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (LEDP)

LEDP
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Art. 77 LEDP

1 Zur Gewährleistung einer lokalen Vertretung können, sofern die Gemeindeordnung dies vorsieht, bei der Wahl des Gemeinderats die Listen die Kandidaturen auf die Wahlkreise aufteilen.

**2 Die Wahlkreise müssen in der Gemeindeordnung festgelegt werden.**

**3 Die Aufteilung der Sitze auf die Wahlkreise erfolgt nach dem Verfahren von Artikel 69 Absätze 3-7.**

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