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150.100 LEDP CH-TI

Art. 46 PGÜG Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (PGÜG)

LEDP
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Art. 46 PGÜG

1 Der Erstunterzeichner ist der bevollmächtigte Vertreter, der berechtigt ist, im Namen der Unterzeichner zu handeln und zu unterzeichnen sowie offizielle Mitteilungen zu empfangen, vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen.

2 Der Zweitunterzeichner ist der Stellvertreter des Erstunterzeichners und vertritt die Unterzeichner, wenn der Erstunterzeichner verhindert ist.

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