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CH-TI
Art. 46 PGÜG Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (PGÜG)
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Art. 46 PGÜG
1 Der Erstunterzeichner ist der bevollmächtigte Vertreter, der berechtigt ist, im Namen der Unterzeichner zu handeln und zu unterzeichnen sowie offizielle Mitteilungen zu empfangen, vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen.
2 Der Zweitunterzeichner ist der Stellvertreter des Erstunterzeichners und vertritt die Unterzeichner, wenn der Erstunterzeichner verhindert ist.