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CH-TI
Art. 125 BPRG Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPRG)
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Art. 125 BPRG
1. Wird das Gesuch um Abberufung des Regierungsrates gutgeheissen, so setzt das Präsidium des Grossen Rates das Wahldatum fest und beruft die Versammlungen ein; die Wahl findet innert drei Monaten nach Veröffentlichung des Abstimmungsresultats statt.
2. Wird das Gesuch um Abberufung des Gemeinderates gutgeheissen, so setzt der Regierungsrat das Wahldatum fest und der Gemeinderat beruft die Versammlung ein; die Wahl findet innert drei Monaten nach Veröffentlichung des Abstimmungsresultats statt.
3. Für die Wahl des Gemeindepräsidenten gelten die Artikel 82 ff.