Art. 49 LEDP Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (LEDP)
Art. 49 LEDP
1 Der Staatsrat oder, bei Kommunalwahlen, der Gemeindepräsident prüft die Wahlvorschläge und setzt dem Vertreter der Einreichenden eine Frist bis 18.00 Uhr des Tages, an dem sie definitiv werden, um
a) Bezeichnungen zu ändern, die Verwechslungen zur Folge haben können;
b) überschüssige Kandidaten zu streichen;
c) die Kaution und alle gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente zu hinterlegen;
d) einfache Formmängel zu beheben.
2 Die nicht fristgerechte Korrektur des Wahlvorschlags oder die nicht fristgerechte Hinterlegung der vorgeschriebenen Dokumente oder der Kaution durch den Vertreter der Einreichenden führt zur Streichung des Wahlvorschlags. Die unvollständige Bezeichnung eines Kandidaten oder die nicht fristgerechte und nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgte Hinterlegung der ihn betreffenden Dokumente führt nur zur Streichung des betreffenden Kandidaten. Enthält der Wahlvorschlag eine höhere Anzahl Kandidaten, streicht die zuständige Behörde die letzten überzähligen Kandidaten.
3 Die gestützt auf die Absätze 1 und 2 ergangenen Entscheide gelten als zugestellt, sobald sie in der Staatskanzlei oder, bei Kommunalwahlen, in der Gemeindekanzlei hinterlegt sind; eine Kopie wird dem Vertreter der Einreichenden schriftlich oder, mit dessen Zustimmung, in elektronischer Form zugestellt.
4 Von Amtes wegen gestrichene Kandidaten können nicht ersetzt werden; die Bestimmungen über die Wahl des Nationalrates bleiben vorbehalten.
5 Bei Wahlen nach dem Proporzsystem kann im Falle der Einreichung eines einzigen Wahlvorschlags mit einer geringeren Anzahl Kandidaten als der zu vergebenden Sitze drei Fünftel der Einreichenden den Wahlvorschlag innerhalb von fünfzehn Tagen ergänzen; die Dokumente gemäss Artikel 47 Absatz 3 müssen beigelegt werden; wird der Wahlvorschlag nicht ergänzt, wird nach dem Verfahren für die Nachwahl ein neuer Termin festgesetzt.