150.100
LEDP
CH-TI
Art. 29 ÜRG Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (ÜRG)
LEDP
Art. 29 ÜRG
1 Das Gemeindeparlament legt durch Beschluss, der mindestens dreissig Tage vor der Wahl oder Abstimmung am Schwarzen Brett der Gemeinde zu veröffentlichen ist, die Anzahl und Zusammensetzung der Wahlbüros fest.
2 Bei Wahlen mit kantonaler Auszählung wird die Anzahl der Wahlbüros vom Staatsrat festgelegt.
3 In Gemeinden mit mehreren Wahlbüros bezeichnet das Gemeindeparlament das Hauptwahlbüro, dem die Aufgabe obliegt, das Gesamtergebnis der Gemeinde zu ermitteln und allfällige offensichtliche Zählfehler zu berichtigen, wobei, falls notwendig, die Auszählung der Stimmzettel wiederholt wird.