150.100
LEDP
CH-TI
Art. 126 ÜRPG Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (ÜRPG)
LEDP
Art. 126 ÜRPG
1 Der Staatsrat und der abberufene Gemeinderat bleiben bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder im Amt.
2 Die neu Gewählten bleiben bis zum Ablauf der laufenden Periode im Amt.