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Art. 126 ÜRPG Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (ÜRPG)

LEDP
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Art. 126 ÜRPG

1 Der Staatsrat und der abberufene Gemeinderat bleiben bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder im Amt.

2 Die neu Gewählten bleiben bis zum Ablauf der laufenden Periode im Amt.

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