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LEDP
CH-TI
Art. 107 LEDP Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (LEDP)
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Art. 107 LEDP
1 Die Initiative kann in Form eines allgemeinen Vorschlags oder eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht werden.
2 Jedes Initiativbegehren muss einen einzigen Gegenstand umfassen. Bezieht sich das Begehren auf verschiedene Sachbereiche, so muss jeder davon Gegenstand einer gesonderten Initiative sein.
3 Die Staatskanzlei übermittelt das Initiativbegehren dem Grossen Rat und dem Staatsrat gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Ergebnisses im Amtsblatt.
4 Der Staatsrat teilt innert zwei Monaten mit, ob er sich mit einem Bericht innert einer Frist von neun Monaten ab Veröffentlichung des Ergebnisses des Initiativbegehrens im Amtsblatt äussern will.