1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - Allgemeine Bestimmungen (ÖST)
Table of Provisions (99)
Statutory Text (99 Provisions)
Das vorliegende Gesetz hat zum Ziel
a) eine umfassende und aktive Personalpolitik des Staates zu fördern;
b) die persönliche und berufliche Entwicklung der Inhaber öffentlicher Ämter zu unterstützen;
c) die Attraktivität der Ausübung des öffentlichen Dienstes zu erhöhen, um die dauerhafte Zusammenarbeit von qualifiziertem Personal sicherzustellen;
d) die Qualität und Effizienz der Staatsdienste zu gewährleisten.
[1] 1 Der Staatsrat definiert die Personalpolitik.
2. Die Politik beruht insbesondere auf dem Grundsatz der Chancengleichheit.
3. Sie fördert insbesondere die Inklusion im weiteren Sinne, die Vielfalt in Bezug auf Herkunft, Geschlecht oder Lebensweg, die Integration von Menschen mit Behinderung sowie die nachhaltige Entwicklung.
4. Der Staatsrat setzt Maßnahmen um, die die Einhaltung dieser Werte ermöglichen, und passt sie an die Veränderungen der Umwelt an.
1 Diese Gesetz legt den allgemeinen Status fest
a) des Personals der kantonalen Verwaltung;
b) der Mitglieder der Leitung und des Personals der staatlichen Einrichtungen, die nicht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind;
c) der Mitglieder der Leitung sowie des Verwaltungs- und Lehrpersonals der kantonalen öffentlichen Bildungseinrichtungen;
d) der Mitglieder der Leitung und des Lehrpersonals der öffentlichen Bildungseinrichtungen, die von einer oder mehreren Gemeinden oder anderen juristischen Personen geschaffen und vom Staat anerkannt wurden.
2. Es bleiben vorbehalten die besonderen Statuten, die in speziellen Gesetzen vorgesehen sind.
[2] 1 Aufgehoben.
2. Die Bedingungen für die Einstellung von Praktikanten und Auszubildenden werden durch die besonderen Bestimmungen des anwendbaren öffentlichen oder privaten Rechts sowie durch die bundes- und kantonalen Bestimmungen über die berufliche Bildung festgelegt; ihre Vergütung wird vom Regierungsrat festgelegt.
Bei der Errichtung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bestimmt der Staat, in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Mitglieder der Leitung und des Personals der Einrichtung anwendbar sind.
Der Staatsrat legt das Maß fest, in dem dieses Gesetz auf das Personal anderer öffentlich-rechtlicher oder privater Institutionen anwendbar ist, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und ganz oder teilweise vom Staat gegründet wurden.
[3] 1 Der Staatsrat oder die von ihm zu diesem Zweck bezeichnete Behörde kann ausnahmsweise Personal durch privatrechtlichen Vertrag einstellen, insbesondere zur Ausführung spezieller Aufgaben, für befristete Tätigkeiten oder auch um die vorübergehende Vertretung eines öffentlichen Amtes zu gewährleisten. Artikel 10, Absatz 5, ist auf diese Einstellungen anwendbar.
2. Personal mit nur sehr geringem Beschäftigungsumfang, insbesondere Lehrpersonal, kann ebenfalls durch privatrechtlichen Vertrag eingestellt werden.
3. Im Falle der Entlassung eines Mitglieds des Lehr- oder Führungspersonals einer öffentlichen Bildungseinrichtung findet Artikel 49 LSt sinngemäß Anwendung.
Inhaber einer staatlichen Funktion im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die einem vorläufigen Dienstverhältnis unterliegt oder eine Ernennung in Vollzeit oder Teilzeit erhalten hat.
1 Sofern keine anderweitige gesetzliche Bestimmung vorliegt, werden die Inhaber öffentlicher Ämter vom Staatsrat ernannt.
2. Dieser kann seine Zuständigkeit an einen Departementsvorsteher oder eine andere Behörde delegieren.
3. Der Staatsrat bestimmt die nachgeordnete Behörde, die mit der vorläufigen Anstellung beauftragt ist, welche außer in Ausnahmefällen jeder Ernennung vorausgeht.
[4] 1 Vorläufig eingestellt oder zu einer öffentlichen Funktion ernannt werden können nur Personen, die
a) die bürgerlichen Rechte ausüben;
b) nicht durch gerichtliche Entscheidung für unfähig erklärt worden sind, ein Amt und eine offizielle Funktion auszuüben.
2. Mündige Minderjährige können jedoch vorläufig eingestellt werden.
3. Aufgrund der Anforderungen der Funktion kann die vorläufige Einstellung und die Ernennung an bestimmte Bedingungen geknüpft werden, die sich insbesondere auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Eignung, die Kenntnisse und die Ausbildung beziehen; sie können vom Ergebnis einer Prüfung oder eines Praktikums abhängig gemacht werden.
4. Die Bereiche und Funktionen, die der öffentlichen Gewalt vorbehalten sind, stehen nur Schweizer Bürgern offen. Der Staatsrat erstellt eine entsprechende Liste.
5. Der Staatsrat bestimmt die Funktionen, deren Ausübung mit erhöhten Anforderungen an Integrität und Moralität verbunden sein kann und für welche ein oder mehrere Auszüge aus dem Strafregister den zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 vorgelegt werden müssen, die Art dieser Auszüge, der Zeitpunkt ihrer Anforderung sowie die daraus resultierenden Umsetzungsmethoden.
[5] 1 Amtsträger werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit ernannt.
2. Die Ernennungsdauer der Mitglieder der Leitung der öffentlichen Bildungseinrichtungen wird von der zuständigen Behörde festgelegt.
[6] 1 Die Ernennung wird durch eine vorläufige Verpflichtung von zwei Jahren Dauer eingeleitet, die die Probezeit darstellt.
2. Die Probezeit kann verkürzt oder aufgehoben werden, wenn die Ernennungsbehörde dies für gerechtfertigt hält.
3. Während der Probezeit kann jede Partei der anderen mit einer Frist von mindestens zwei Monaten schriftlich zum Monatsende kündigen. Die Kündigung darf nicht missbräuchlich im Sinne von Artikel 336 des Obligationenrechts sein [7].
4. Die Dauer der vorläufigen Verpflichtung kann für das teilweise tätige Lehrpersonal auf fünf Jahre verlängert werden; der Staatsrat legt die Modalitäten fest.
5. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen, die durch andere Gesetze vorgesehen sind.
6. Bei der Kündigung eines Mitglieds des Lehr- oder Leitungspersonals einer öffentlichen Bildungseinrichtung gilt Artikel 49 LSt sinngemäß.
[8] 1 Wenn die zuständige Behörde während einer der in Artikel 336c Absatz 1, Buchstaben a, b und c des Obligationenrechts genannten Schutzfristen ihre Absicht äußert, das Dienstverhältnis zu beenden, teilt sie gegebenenfalls ihre Entscheidung mit, indem sie deren Wirkung auf den nächsten im Obligationenrecht angegebenen Termin legt.
2. Hat die zuständige Behörde bereits das Dienstverhältnis beendet und tritt vor Ablauf der Anstellung eine der Schutzfristen ein, prüft sie ihre Entscheidung erneut, um die Wirkung hinauszuschieben.
3. In diesen Fällen wird die Probezeit bis zum Ende des Monats verlängert, in dem der Schutz endet.
4. Die Schutzfrist nach der Entbindung (Art. 336c Abs. 1, Buchst. c OR) beträgt 122 Tage.
1. Die zu besetzenden Stellen werden in öffentlichen Stellenausschreibungen bekannt gemacht.
2. In der Ausschreibung kann angegeben werden, dass die Stelle wahrscheinlich durch ein Berufungsverfahren wiederbesetzt wird.
3. Ausnahmsweise kann der Staatsrat auf die Veröffentlichung der Stellenausschreibung verzichten, wenn er beabsichtigt, eine bestimmte Person zu ernennen, insbesondere bei Stellen, die eine in der Verwaltung erworbene Ausbildung erfordern oder im Falle einer Beförderung.
4. Teilzeit- und befristete Stellen in öffentlichen Schulen können durch ein einfaches Aushangverfahren bekannt gemacht werden.
1 Die Beförderung besteht in der Ernennung zu einer höheren Funktion.
2. Der Staatsrat kann der Beförderung eine Probezeit von höchstens zwei Jahren vorausschicken. Während dieser Zeit bleibt der Betroffene im Genuss seiner vorherigen Ernennung; er erhält die vom Staatsrat festgelegte Vergütung.
3. Erweist sich der Betroffene während der Probezeit oder im Jahr nach der Beförderung, sofern dieser keine solche Periode vorausgegangen ist, als unfähig, seine neue Funktion auszuüben, wird ihm, soweit es der Zustand der Funktionen erlaubt, eine Wiedereingliederung in eine Funktion und Entlohnungsklasse angeboten, die denjenigen entspricht, die er zuvor innehatte.
4. Andernfalls oder im Falle einer Ablehnung werden die Dienstverhältnisse durch Entlassung aus triftigen Gründen beendet.
5. Kann dem Betroffenen keine Stelle oder Funktion angeboten werden, wird ihm eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern gezahlt.
1. Inhaber öffentlicher Ämter müssen sich des Vertrauens würdig erweisen, das ihre offizielle Stellung verlangt.
2. Sie erfüllen ihre Aufgaben mit Engagement, Treue, Ehrlichkeit und Unparteilichkeit unter Beachtung der erhaltenen Anweisungen.
3. Der Geist der Höflichkeit leitet ihre Beziehungen zur Öffentlichkeit sowie zu ihren Vorgesetzten, Kollegen und Untergebenen.
1. Die Vorgesetzten sind verpflichtet, ihren untergeordneten Personen ausreichende Anweisungen zu erteilen und deren Tätigkeit zu überwachen.
2. Sie fördern deren Initiativgeist und prüfen deren Vorschläge und Anfragen.
3. Sie sind verantwortlich für die Handlungen, die in Übereinstimmung mit den von ihnen gegebenen Anweisungen vorgenommen werden.
Die Inhaber öffentlicher Ämter sind dafür verantwortlich, ihre berufliche Fortbildung auf angemessene Weise zu vervollständigen.
1 Der Staatsrat trifft alle erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der beruflichen Ausbildung der Inhaber öffentlicher Ämter sowie ihrer Allgemeinbildung, soweit es die Erfüllung ihrer Aufgaben erfordert.
2. Er kann insbesondere die Teilnahme an bestimmten Kursen verpflichtend machen und optionale Kurse organisieren.
3. Die Durchführung der aufgrund dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen erfolgt grundsätzlich während der gewöhnlichen Arbeitszeiten.
1. Die Kosten für die Organisation der Kurse trägt die Gebietskörperschaft, von der die Behörde abhängt, die diese beschließt.
2. Die Kosten für die Teilnahme an obligatorischen Kursen trägt der Arbeitgeber.
3. Der Staatsrat legt die Modalitäten für die Teilnahme an fakultativen Kursen fest.
[9] 1 Es ist den Inhabern öffentlicher Ämter untersagt, Tatsachen offenzulegen, von denen sie in Ausübung ihrer offiziellen Tätigkeit Kenntnis erlangt haben und die aufgrund ihrer Natur, der Umstände oder besonderer Anweisungen geheim bleiben müssen.
2. Innerhalb derselben Grenzen ist es ihnen auch untersagt, an Dritte dienstliche Dokumente, die von ihnen selbst oder von anderen erstellt wurden, im Original oder in Kopie zu übermitteln oder sich anzueignen.
3. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Amtstätigkeit fort.
4. Der Beamte, der sich direkt an die Geschäftsprüfungskommission oder die Finanzkommission des Großen Rates wendet, kann nicht wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses verfolgt werden, wenn es ihm unmöglich war, auf dem hierarchischen Weg nützlich zu handeln.
[10] 1 Im öffentlichen Interesse oder um den reibungslosen Ablauf der Verwaltung oder des Unterrichts zu gewährleisten, legt der Staatsrat die Regeln fest, die die Weitergabe von Informationen oder Dokumenten innerhalb der Abteilungen und Dienste sowie an Dritte regeln.
2. Aufgehoben.
[11] 1 Die Inhaber öffentlicher Ämter, die in Ausübung ihrer Funktionen Kenntnis von einer von Amts wegen verfolgten Straftat erlangen, sind verpflichtet, dies unverzüglich der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
2. Sie gehen dabei den hierarchischen Dienstweg.
[12] 1 Inhaber öffentlicher Ämter dürfen über Tatsachen, von denen sie in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, nur mit schriftlicher Genehmigung der oder des zuständigen Departementsleiters vor Gericht aussagen. Diese Genehmigung bleibt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses erforderlich.
2. Die Genehmigung darf nur unter den in Artikel 23, Absatz 1, des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), vom 18. März 2025 festgelegten Bedingungen verweigert werden.
3. Dieselben Regeln gelten für die Vorlage von Unterlagen und die Erteilung von Bescheinigungen.
4. Die Anhörung der Verfasser von Berichten und Anzeigen durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons bedarf keiner Genehmigung.
1. Es ist den Inhabern öffentlicher Ämter untersagt, aufgrund ihrer amtlichen Stellung Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, die ihre für die Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.
2. Ebenfalls unter dieses Verbot fällt die Tatsache, dass ein Dritter, der in Absprache mit einem Inhaber eines öffentlichen Amtes handelt, Geschenke oder andere Vorteile fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.
3. Es ist den Inhabern öffentlicher Ämter untersagt, ein unmittelbares oder mittelbares finanzielles Interesse an Lieferungen, Ausschreibungen und anderen Arbeiten zu nehmen, die ihren Arbeitgeber oder eines seiner Einrichtungen betreffen.
Der Staatsrat bestimmt die Dauer und die Arbeitszeiten der Inhaber öffentlicher Ämter.
1 Wenn es die Erfordernisse des Dienstes verlangen, kann das Personal der kantonalen Verwaltung ausnahmsweise zu zusätzlichen Arbeitsstunden verpflichtet werden, deren Höchstzahl vom Staatsrat festgelegt wird.
2. Diese Stunden müssen durch Urlaub ausgeglichen werden, andernfalls durch eine besondere Vergütung.
3. Der Staatsrat legt die Ausnahmen fest, indem er insbesondere die Funktionen bestimmt, die nicht von den in Absatz 2 vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen profitieren.
1. Gesetzliche Feiertage für Inhaber öffentlicher Ämter, zusätzlich zu den gesetzlichen Feiertagen, sind die vom Staatsrat festgelegten Tage.
2. Inhaber öffentlicher Ämter, die im Rahmen ihres normalen Arbeitsplans an diesen Tagen arbeiten müssen, haben Anspruch auf Freizeit von mindestens gleicher Dauer.
1 Im Falle einer Abwesenheit aufgrund von Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivilschutzdienst oder einem anderen Fall höherer Gewalt müssen die Inhaber öffentlicher Ämter unverzüglich die Behörde informieren, von der sie direkt abhängig sind.
2 Sie können verpflichtet werden, den Grund ihrer Abwesenheit zu rechtfertigen und sich gegebenenfalls von einem Arzt untersuchen zu lassen, der von der Ernennungsbehörde entsprechend den vom Staatsrat festgelegten Modalitäten benannt wird.
1. Wenn die Bedürfnisse der Verwaltung es erfordern, können die Inhaber öffentlicher Ämter vorübergehend mit besonderen Aufgaben betraut werden, die nicht zu ihren Funktionen gehören, jedoch, außer in Ausnahmefällen, im Zusammenhang mit ihren Fähigkeiten und beruflichen Kenntnissen stehen.
2. Sie können verpflichtet werden, vorübergehend den Arbeitsplatz oder die Funktion zu wechseln.
3. Soweit möglich, sollte die Dauer der vorübergehenden Periode im Voraus festgelegt werden.
Inhaber öffentlicher Ämter sind nicht berechtigt, eine bezahlte Nebentätigkeit oder eine Nebentätigkeit auszuüben, die die Erfüllung ihrer Dienstpflichten beeinträchtigt, mit ihren Aufgaben unvereinbar ist oder zu einem unzulässigen Einkommenserwerb führt.
1. Inhaber öffentlicher Ämter können öffentliche Aufgaben im Rahmen der durch die Verfassung und das Gesetz festgelegten Grenzen ausüben.
2. Wenn die Ausübung einer öffentlichen Aufgabe eine Abwesenheit von mehr als fünfzehn Tagen pro Jahr zur Folge hat, entscheidet der Staatsrat, ob das Gehalt entsprechend gekürzt, die Anzahl der Urlaubs- oder Ferientage reduziert oder Ausgleichsarbeitsstunden geleistet werden müssen.
3. Die Erfüllung eines gewerkschaftlichen Mandats wird der Ausübung einer öffentlichen Aufgabe gleichgestellt.
4. Der Staatsrat kann weitere Aufgaben von öffentlichem Interesse den öffentlichen Aufgaben gleichsetzen.
Das Recht auf Vereinigung wird den Inhabern öffentlicher Ämter im Rahmen des Bundes- und kantonalen Rechts gewährleistet.
Die Bestimmungen des Zivilrechts finden Anwendung auf Erfindungen, die von Inhabern öffentlicher Ämter während der Erfüllung ihrer Arbeit gemacht werden.
1. Vorausgesetzt, dass der Dienstbetrieb nicht gestört wird, können die Inhaber öffentlicher Ämter ihren Wohnsitz in der Schweiz frei wählen.
2. Der Staatsrat erstellt die Liste der Ämter und bestimmt die Umstände, unter denen ein öffentliches Interesse oder die besondere Natur der Stelle die Festlegung eines Wohnsitzes an einem bestimmten Ort erfordert.
[14] 1 Wenn ein Inhaber eines öffentlichen Amtes strafrechtlich wegen eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens verfolgt wird, benachrichtigt er unverzüglich die zuständige Behörde, von der er abhängt.
2. Die Staatsanwaltschaft informiert von Amts wegen diese Behörde über die gegen einen Inhaber eines öffentlichen Amtes wegen eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens eingeleiteten strafrechtlichen Verfolgungen.
3. Die Entscheidung, die über die Sache entscheidet, wird unverzüglich an diese Behörde übermittelt.
1 Der Staatsrat erlässt die Bestimmungen, die es der Ernennungsbehörde ermöglichen, bestimmten Inhabern öffentlicher Ämter aufzuerlegen
e) die Einnahme von Mahlzeiten in der Einrichtung, in der sie arbeiten.
2. Im in Buchstabe d genannten Fall legt der Staatsrat den von den Betroffenen zu leistenden Beitrag gerecht fest.
3. Der Staatsrat verabschiedet außerdem die ergänzenden ethischen Richtlinien für die Ausübung des öffentlichen Dienstes.
[15] Die Dienstverhältnisse von Inhabern öffentlicher Ämter enden durch
g) den Rücktritt infolge einer Unvereinbarkeit der Funktion.
[16] 1 Die Inhaber öffentlicher Ämter werden von Amts wegen in den Ruhestand versetzt, am Ende des Monats, in dem sie das von der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 festgelegte Alter für den Anspruch auf eine einfache Altersrente erreichen.
2. Aufgehoben.
[18] 1 Die Mitglieder der Leitung und das Lehrpersonal an öffentlichen Bildungseinrichtungen treten automatisch am 31. Juli des Schuljahres in den Ruhestand, das während des Kalenderjahres endet, in dem sie das im vorhergehenden Artikel angegebene Alter erreichen.
2. Abweichend von Artikel 38 LSt und auf ihren sechs Monate im Voraus gestellten Antrag können die nach dem 31. Juli geborenen Mitglieder der Leitung und des Lehrpersonals das Ende des Dienstverhältnisses bis zum 31. Juli des folgenden Jahres hinausschieben.
[19] 1 Der Staatsrat kann für bestimmte Kategorien von Inhabern öffentlicher Ämter ein niedrigeres Rentenalter festlegen als das, das sich aus Artikel 38 ergibt.
[20] 1 Die Ernennungsbehörde kann die Inhaber öffentlicher Ämter, die, ohne invalid im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 [21] zu sein, ihre Funktionen nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können, ohne dass ihnen ein Fehlverhalten zur Last gelegt wird, ab dem Ende des Monats, in dem sie das 58. Lebensjahr vollenden, teilweise oder vollständig vorzeitig in den Ruhestand versetzen.
2. Bei Direktoren und den Mitgliedern des Lehr- oder Verwaltungspersonals der öffentlichen Gemeinden oder interkommunalen Bildungseinrichtungen trifft der Staatsrat auf Antrag der betroffenen Gemeinderäte, Schulkommissionen oder regionalen Schulkommissionen die Entscheidung.
1. Im Falle einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit enden die Dienstverhältnisse zwei Jahre nach deren Beginn.
2. Ist es wahrscheinlich, dass der Inhaber eines öffentlichen Amtes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist eine vollständige oder teilweise Arbeitsfähigkeit wiedererlangen kann, kann die Ernennungsbehörde die Dienstverhältnisse verlängern.
3. Die Gewährung einer vollständigen Invalidenrente gemäß dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 führt jedoch stets zur Beendigung der Dienstverhältnisse.
[22] 1 Im Falle eines Rücktritts oder vorzeitigen Ruhestands benachrichtigen die Inhaber öffentlicher Ämter die sie ernennende Behörde schriftlich
a) sechs Monate im Voraus bis zum 31. Januar bzw. 31. Juli, im Fall der Mitglieder der Leitung öffentlicher Bildungseinrichtungen und des Lehrpersonals der Universität;
b) drei Monate im Voraus bis zum 31. Juli, im Fall der anderen Mitglieder des Lehrpersonals;
c) drei Monate im Voraus bis zum Ende eines Monats in den anderen Fällen.
2. Wenn das Interesse der Verwaltung dem nicht entgegensteht, kann die ernennende Behörde einen kürzeren Termin für einen Rücktritt akzeptieren.
3. Artikel 12 bleibt vorbehalten.
[23] 1 Die Entscheidung, durch die die Ernennungsbehörde eine Stelle streicht, ist nicht anfechtbar.
1bis Wird eine Stelle gestrichen, so beendet die Ernennungsbehörde das Dienstverhältnis mit einer schriftlichen Kündigung, die sechs Monate im Voraus erfolgt
a) zum 31. Januar beziehungsweise zum 31. Juli für Mitglieder des Lehrpersonals;
b) zum Ende eines Monats in anderen Fällen.
2. Der Staatsrat trifft alle geeigneten Maßnahmen, um der betroffenen Person eine gleichwertige Beschäftigung im Dienst des Staates, einer Gemeinde, einer staatsnahen Institution oder eines Privatunternehmens anzubieten.
3. Führt das Vorgehen des Staatsrats dazu, dass die betroffene Person ihren Status als Inhaber eines öffentlichen Amts verliert, wird ihr eine Entschädigung in Höhe des dreimonatigen Gehalts gezahlt.
4. Kann dem Inhaber eines öffentlichen Amts keine Stelle oder Position angeboten werden, oder hat er einen triftigen Grund, die angebotene Stelle oder Position abzulehnen, so wird ihm zusätzlich zu der in Absatz 3 vorgesehenen Entschädigung eine weitere Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts für je fünf Jahre ununterbrochenen Dienstes gewährt.
1. Wenn Gründe der Unfähigkeit, unzureichende Leistungen, schwere oder wiederholte Verletzungen der Dienstpflichten oder andere schwerwiegende Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zulassen, kann die Ernennungsbehörde die Entlassung eines öffentlichen Bediensteten anordnen.
2. Keine Entlassung darf missbräuchlich im Sinne von Artikel 336 OR aufgrund der religiösen, philosophischen oder politischen Ansichten eines öffentlichen Bediensteten oder aufgrund seiner gewerkschaftlichen Tätigkeiten ausgesprochen werden, sofern diese nicht zu einer Verletzung seiner Dienstpflichten führen.
1. Wenn die dem Inhaber eines öffentlichen Amtes vorgeworfenen Tatsachen von seinem Willen abhängen oder wenn die Anforderungen der Funktion nicht zur Zufriedenheit erfüllt werden, muss der Dienstvorgesetzte den Betreffenden nach Anhörung schriftlich darauf hinweisen und ihm eine angemessene Frist zur Verbesserung setzen. Er schlägt ihm, soweit möglich, bestimmte Mittel zur Verbesserung vor.
2. Wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Verbesserung festgestellt wird, übermittelt der Dienstvorgesetzte die Akte mit seinen Bemerkungen der Ernennungsbehörde.
3. Er informiert den Betreffenden schriftlich unter Angabe der ihm vorgeworfenen Tatsachen oder Unterlassungen.
[24] Bevor die Ernennungsbehörde ihre Entscheidung trifft, hört sie die betroffene Person an und teilt ihr die vorgeworfenen Tatsachen oder Unterlassungen sowie die Verteidigungsmittel mit, die ihr gemäß dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 18. März 2025 zur Verfügung stehen, insbesondere ihr Recht auf Akteneinsicht und die Möglichkeit, sich von einem Bevollmächtigten unterstützen zu lassen.
1. Wenn die Ernennungsbehörde der Ansicht ist, dass die Verletzung der Dienstpflichten oder das Verhalten der betroffenen Person eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses zulassen, kann sie von jeglichen Maßnahmen absehen oder einen Verweis mit einer gegebenenfalls damit verbundenen Androhung der Beendigung des Dienstverhältnisses aussprechen.
2. Andernfalls spricht die Ernennungsbehörde die Entlassung des öffentlichen Bediensteten aus und teilt ihm die Entscheidung mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende mit.
3. Bei schwerwiegender Verletzung der Dienstpflichten kann die Ernennungsbehörde die Entlassung des öffentlichen Bediensteten mit sofortiger Wirkung, gegebenenfalls ohne vorherige Abmahnung, aussprechen.
4. Soweit es der Zustand der Funktionen erlaubt und die Maßnahme ihr unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Tatsachen zweckmäßig erscheint, kann die Ernennungsbehörde die Versetzung in eine andere Stelle oder Funktion anordnen.
[25] 1 Jede Entscheidung über die Entlassung eines Mitglieds des Lehr- oder Direktionspersonals einer öffentlichen Bildungseinrichtung wird unverzüglich dem Staatsrat mitgeteilt, wenn es gerechtfertigt sein könnte, der betreffenden Person das Recht, in den öffentlichen Schulen des Kantons zu unterrichten, zu entziehen.
2. Der Staatsrat spricht eine Entlassung, vorübergehend oder endgültig, aus, wenn die betroffene Person eine direkte oder indirekte Bedrohung für die psychische oder physische Unversehrtheit der Schüler darstellt oder wenn ihre Beschäftigung die Glaubwürdigkeit der Schule ernsthaft beeinträchtigen würde.
3. Die Entlassung schließt auch die Ausübung von Betreuungs- oder Überwachungsaufgaben im Unterricht sowie von Führungs- und Leitungsaufgaben aus.
4. Der Staatsrat kann vorläufige Maßnahmen ergreifen und die Bedingungen und Auflagen festlegen, die eine Aufhebung der Maßnahme ermöglichen. Die damit verbundenen Kosten trägt in der Regel die antragstellende Person.
5. Die Verwaltungs- und Strafbehörden sind verpflichtet, bei dem Entlassungsverfahren oder dessen Aufhebung zusammenzuarbeiten, insbesondere durch die Einsichtnahme in laufende oder archivierte Akten.
[26] 1 Im Falle einer Unvereinbarkeit der Funktion mit der Eigenschaft als Mitglied oder Ersatzmitglied des Grossen Rates gilt der Inhaber oder die Inhaberin der öffentlichen Funktion de facto als von seinem oder ihrem Posten zurückgetreten.
2. Die Beendigung des Dienstverhältnisses wird zum Ende des Monats wirksam, der auf die aus dem Fall der Unvereinbarkeit resultierende Entscheidung folgt.
3. Der Staatsrat stellt dies durch einen Entscheid fest, der ohne vorherige Ankündigung getroffen wird.
4. Der Inhaber oder die Inhaberin der öffentlichen Funktion kann seinen oder ihren Posten behalten, wenn er oder sie formell auf die unvereinbare Funktion verzichtet, bevor die Beendigung des Dienstverhältnisses wirksam wird.
[27] 1 Die Behörde kann eine Entscheidung im Sinne des Artikels 48 nicht mehr als ein Jahr nach Erhalt der Unterlagen von der Leiterin oder dem Leiter des Dienstes und in jedem Fall nicht mehr als sieben Jahre nach dem Auftreten der Tatsachen treffen.
2. Wenn diese Tatsachen strafrechtlich verfolgt werden können, kann die Behörde solange entscheiden, wie noch keine Verjährung der Strafverfolgung eingetreten ist.
3. Auf Tatsachen, die zu einer Rüge oder einer Versetzung geführt haben, kann nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Tag, an dem sie ausgesprochen wurden, nicht mehr Bezug genommen werden.
4. Die Entlassung kann aus schwerwiegenden Gründen, ohne Verschulden und ohne Rücksicht auf die zeitliche Entfernung der Tatsachen ausgesprochen werden, wenn deren Entdeckung im Interesse des Staates die Beendigung der Dienstverhältnisse erfordert.
[28] 1 Wenn es für das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung oder der öffentlichen Bildungseinrichtungen erforderlich ist, kann die Ernennungsbehörde einem Beamten vorübergehend anordnen, seine Tätigkeit sofort zu unterbrechen.
2. Falls die angeführten Tatsachen den Anschein erwecken, dass eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten vorliegt, kann die Suspendierung der Tätigkeit mit der teilweisen oder vollständigen Entziehung der Bezüge einhergehen.
3. Sollte sich herausstellen, dass die Suspendierung ungerechtfertigt war, hat der Beamte Anspruch auf die ihm entzogenen Bezüge, zuzüglich Verzugszinsen.
4. Abweichend von Artikel 40 LPA haben Rechtsmittel gegen Entscheidungen bezüglich der vorläufigen Suspendierung keine aufschiebende Wirkung.
1. Inhaber öffentlicher Ämter haben Anspruch auf eine Besoldung, die Folgendes umfasst
c) verschiedene eventuelle Zulagen.
2. Der Inhaber eines öffentlichen Amtes, der nur einen Teil seiner Zeit seinen Funktionen widmet, erhält ein anteilig reduziertes Gehalt.
3. Die Gemeinden und andere betroffene juristische Personen dürfen dem Personal ihrer öffentlichen Bildungseinrichtungen keine zusätzliche Barvergütung gewähren.
1. Die Mindest- und Höchstgrenzen des jährlichen Gehalts für Richter und Beamte des Staates sowie für staatliche Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit und für Mitglieder einer Schulleitung und das Lehrpersonal werden durch die der vorliegenden Gesetzgebung beigefügte Tabelle festgelegt, die bei einer Änderung des Basisindexes des Schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise angepasst wird.
2. Der Staatsrat legt die Kriterien für die Gehaltsklassifizierung der Funktionen fest und bestimmt das Mindest- und Höchstgehalt für jede dieser Funktionen.
3. Das Anfangsgehalt wird unter Berücksichtigung der Ausbildung und der Erfahrung der betroffenen Person festgelegt. Es entspricht in der Regel dem für die Funktion vorgesehenen Mindestgehalt.
4. Der Staatsrat legt die Regeln für die Gehaltsentwicklung fest.
Wenn es darum geht, die Zusammenarbeit einer besonders qualifizierten Person zu sichern oder sie im Dienst des Staates zu halten, kann der Staatsrat dem Verwaltungspersonal eine vorübergehende oder endgültige Gehaltszulage bis zur Höhe des Betrags gewähren, der in der der vorliegenden Gesetz beigefügten Tabelle festgelegt ist.
Der Staatsrat bestimmt
a) die Modalitäten der Auszahlung des Gehalts und der Zulagen;
b) das Gehalt, auf das die Inhaber öffentlicher Ämter Anspruch haben, die aufgrund von Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivilschutz oder aus einem anderen Grund daran gehindert sind, ihre Funktionen auszuüben;
c) das Ausmaß, in dem von dem Gehalt die Leistungen abgezogen werden, die den Inhabern öffentlicher Ämter durch die Militärversicherung oder durch eine Versicherung, deren Prämien vollständig oder teilweise vom Arbeitgeber übernommen wurden, gezahlt werden;
d) die Leistungen, die den Hinterbliebenen eines während der Dienstausübung verstorbenen Inhabers eines öffentlichen Amtes gezahlt werden;
e) die Modalitäten der Rückführung unrechtmäßig gezahlter Gehälter und Zulagen sowie deren Einbehaltung für Rechnung des Staates, wenn dieser nicht selbst die Anstellung des Inhabers des öffentlichen Amtes vorgenommen hat.
[29] 1 Der Staatsrat zahlt den Inhabern öffentlicher Ämter jährlich eine Teuerungszulage aus, die an den schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise angepasst ist, basierend auf diesem Index zum 31. Mai des Vorjahres.
2. Wenn es die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Kantons erfordert oder wenn die Inflationsrate hoch ist, kann der Staatsrat nach Konsultation der Personalverbände die Teuerungsausgleichszahlung für höchstens zwei Jahre nur teilweise ausgleichen. Er kann vollständig oder teilweise darauf verzichten, die Teuerungszulage an eine Senkung des Indexes anzupassen.
3. Aufgehoben.
Inhaber öffentlicher Ämter haben Anspruch auf die Leistungen gemäß der kantonalen Gesetzgebung über Familienzulagen.
[30] 1 Die Inhaber öffentlicher Ämter, die eine gesetzliche Unterhaltspflicht für ihre Kinder haben, haben Anspruch auf eine ergänzende Zulage pro Kind, deren Betrag durch den Staatsrat festgelegt wird.
2. Dieser Betrag wird periodisch überprüft.
3. Jedes Kind kann nur zu einer einzigen ergänzenden Zulage berechtigen.
4. Die ergänzende Zulage ist proportional zur geleisteten Arbeitszeit des betreffenden Inhabers eines öffentlichen Amtes und wird anteilig zu den Arbeitstagen gezahlt, wenn der Beginn oder die Beendigung der Tätigkeit innerhalb eines Monats erfolgt.
5. Artikel 3, Absatz 1, des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) vom 24. März 2006 [31] , ist sinngemäß anwendbar.
6. Die Zulage wird nicht an Lehrpersonen der Ingenieurschule ETS, der Berufsschulen und anderer Berufsfachschulen gezahlt, die ihre Haupttätigkeit in der Industrie, im Handwerk und im Handel ausüben.
[32] 1 Inhaber öffentlicher Ämter haben nach 20, 30 und 40 Jahren Tätigkeit im Dienst des Staates, einer staatlichen Einrichtung oder einer öffentlichen Bildungseinrichtung Anspruch auf eine Treueprämie.
2. Der Staatsrat legt die Höhe der Treueprämie und die Modalitäten ihrer Auszahlung fest.
3. Auf Antrag des betroffenen Inhabers eines öffentlichen Amtes und soweit es die Erfordernisse des Dienstes gestatten, kann die Treueprämie in zusätzliche Urlaubstage umgewandelt werden.
Der Staatsrat legt die Höhe der Entschädigungen fest, auf die Inhaber öffentlicher Ämter Anspruch haben
a) für die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben verbundenen Unannehmlichkeiten, die bei der Festsetzung ihres Gehalts nicht berücksichtigt werden konnten;
b) für die durch die Erfüllung des Dienstes entstandenen Aufwendungen;
c) im Falle einer vorübergehenden Vertretung eines höheren Beamten;
d) im Falle eines Umzugs, der durch eine von der zuständigen Behörde angeordnete Änderung des Arbeitsortes gerechtfertigt ist.
Der Staatsrat oder, mit dessen Zustimmung, die Ernennungsbehörde kann öffentlichen Amtsträgern, die ihrem Arbeitgeber außergewöhnliche Dienste erweisen, eine besondere Vergütung gewähren.
[33] Die Inhaber öffentlicher Ämter sind gegen die wirtschaftlichen Folgen des Ruhestands, des Todes und der Invalidität gemäß dem Gesetz über die Pensionskasse für das Staatspersonal des Kantons Neuenburg (LCPFPub) vom 24. Juni 2008 versichert [34].
1 Die Inhaber öffentlicher Ämter sind gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten gemäß den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 [35] versichert.
2 Die Prämien für die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle gehen zu ihren Lasten.
Der Staatsrat kann zusätzliche Versicherungen abschließen und dem Arbeitgeber gestatten, seine Inhaber öffentlicher Ämter selbst zu versichern, gegebenenfalls auch gegen andere Risiken. In diesen Fällen kann er bestimmte Einschränkungen bezüglich der Versicherungsbedingungen auferlegen und die Modalitäten der Beteiligung des Arbeitgebers an der Zahlung der Prämien festlegen.
[36]
[38]
[39]
[40]
[41]
1 Die Inhaber öffentlicher Ämter haben Anspruch auf Jahresurlaub, dessen Dauer vom Staatsrat je nach Alter und Anzahl der Dienstjahre festgelegt wird.
2. Diese Dauer ist mindestens gleichwertig mit der durch das Privatrecht festgelegten Dauer.
1. Die Ferien der Mitglieder der Schulleitung einer öffentlichen Bildungseinrichtung und die der Lehrkräfte finden während der Schulferien der Schüler statt.
2. Der Staatsrat legt den Zeitraum der Schulferien fest, in dem die Betroffenen zu beruflichen Verpflichtungen herangezogen werden können.
Aus wichtigen Gründen, die vom Staatsrat anerkannt werden, können Inhaber öffentlicher Ämter von der zuständigen Behörde, von der sie direkt abhängig sind, bezahlte Sonderurlaubstage von kurzer Dauer erhalten.
1. Die ernennende Behörde kann Inhabern öffentlicher Ämter verlängerte Urlaubszeiten gewähren, die ihre Tätigkeit aussetzen möchten, sei es, um eine Mission von allgemeinem Interesse zu übernehmen, ihre berufliche Ausbildung zu vervollständigen und zu verbessern oder aus anderen schwerwiegenden Gründen, sofern das reibungslose Funktionieren der Verwaltung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
2. Die ernennende Behörde entscheidet in jedem Einzelfall über das Ausmaß, in dem
c) der Urlaub als Dienstzeit zählt;
3. Jede Entscheidung, die im Rahmen dieses Artikels getroffen wird, muss vom Staatsrat genehmigt werden.
[42] 1 Im Falle einer Schwangerschaft wird der Mutter ein viermonatiger Urlaub mit Fortzahlung des Gehalts gewährt. Der Urlaub beginnt am Tag der Entbindung.
2. Bei Paaren, die vom Budget des Staates abhängig sind, kann der Urlaub mit Zustimmung der Mutter mit dem Vater geteilt werden.
[43] 1 Personen in öffentlichen Ämtern haben das Recht, vom oder von der Dienstvorgesetzten einen unbezahlten Elternurlaub von maximal drei Monaten zu beantragen.
2. In Absprache mit dem oder der Dienstvorgesetzten kann die Inhaberin oder der Inhaber eines öffentlichen Amtes während des Elternurlaubs weiterhin in reduzierter Dienstzeit tätig sein.
[44] Ein Vaterschaftsurlaub von 20 Tagen wird dem Vater im Jahr nach der Geburt gewährt, unter Berücksichtigung der organisatorischen Möglichkeiten der Einrichtung, mit Fortzahlung des Gehalts.
[45] Wenn ein Kind zur Adoption aufgenommen oder adoptiert wird, wird der Mutter oder dem Vater ein viermonatiger Urlaub bei Fortzahlung des Gehalts gewährt. Handelt es sich um ein Paar, das dem Staatshaushalt unterliegt, kann der Urlaub gegebenenfalls zwischen den Ehepartnern geteilt werden.
[46] 1 Nach fünf Jahren ununterbrochener Tätigkeit haben die Mitglieder der Leitung und der Lehrkräfte einer öffentlichen Bildungseinrichtung das Recht, von der direkt zuständigen Ernennungsbehörde einen unbezahlten Urlaub von maximal zwölf Monaten zu erhalten.
2. Dieses Recht ist nach Ablauf jeder neuen Periode von fünf Jahren ununterbrochener Tätigkeit erneuerbar.
4. Um den reibungslosen Betrieb der Schule zu gewährleisten (bei zahlreichen gleichzeitigen Anträgen oder Mangel an Vertretungskräften), kann die Ernennungsbehörde die Gewährung des Urlaubs um maximal ein Jahr verschieben.
5. Im Übrigen legt der Staatsrat die Modalitäten des Sabbaturlaubs durch Verordnung fest.
[47] 1 Wenn die Mutter ihr Kind an ihrem Arbeitsplatz stillt, gilt die für das Stillen aufgewendete Zeit als Arbeitszeit.
2. Wenn die Mutter ihren Arbeitsplatz verlässt, um ihr Kind zu stillen, gilt die Hälfte der für das Stillen aufgewendeten Zeit als Arbeitszeit.
[48] Die notwendigen Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen des unbezahlten Urlaubs im Bereich der sozialen Versicherungen und der beruflichen Vorsorge obliegen dem Inhaber oder der Inhaberin des öffentlichen Amtes, welcher oder welche auch die Kosten dafür trägt.
1. Inhaber öffentlicher Ämter können von der Behörde, der sie direkt unterstehen, ein Zeugnis über die Art und Dauer des Dienstverhältnisses sowie über die Qualität ihrer Arbeit und ihres Verhaltens verlangen.
2. Auf ausdrücklichen Wunsch des Inhabers eines öffentlichen Amtes betrifft das Zeugnis nur die Art und Dauer des Dienstverhältnisses.
1 Der Staatsrat erlässt die Durchführungsmaßnahmen zu diesem Gesetz, nachdem er die in letzterem vorgesehenen Gutachten eingeholt hat.
2. Er kann einen Teil seiner Befugnisse delegieren und zulassen, dass andere mit der Anwendung dieses Gesetzes betraute Behörden dasselbe tun.
1 Der Personaldienst ist verantwortlich
a) für die Vorbereitung und Koordination der Maßnahmen zur Umsetzung dieses Gesetzes;
b) für die Abgabe einer Stellungnahme zu Personalangelegenheiten, die auf die Verbesserung der Funktion der Staatsdienste, ihrer Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit und der kantonalen öffentlichen Bildungseinrichtungen abzielen.
2. Der Staatsrat regelt die Organisation des Personaldienstes und legt seine Befugnisse fest.
1. Der Staatsrat konsultiert die Gemeinden, die anderen Arbeitgeber und die Personalverbände
a) in allen Fragen von allgemeiner Tragweite, die das Personal, seine Arbeits- und Entlohnungsbedingungen sowie grundsätzliche Fragen zur Anwendung dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen betreffen;
b) über alle Entwürfe allgemeiner Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.
2. Die Konsultation der Personalverbände erfolgt innerhalb einer Arbeitskommission.
1. Die Abteilungsleiter sind befugt, alle Entscheidungen zu treffen, die der Ablauf des Dienstes erfordert.
2. Sie sind insbesondere zuständig für die Anordnung der Durchführung besonderer Arbeiten (Art. 29), die Erteilung einer vorherigen Verwarnung (Art. 46), die Entscheidung über Kurzurlaube (Art. 72), Mutterschutz (Art. 74) und Adoptionsurlaub (Art. 75).
3. Für Funktionen, die keinen Abteilungsleiter umfassen, werden die normalerweise diesem übertragenen Befugnisse ausgeübt
Der Leiter des Personalwesens ist befugt, alle Durchführungsentscheidungen dieses Gesetzes zu treffen, die nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fallen.
[49] 1 Jede Entscheidung, die gemäß diesem Gesetz von einer nachgeordneten Behörde oder von einem Dienstchef in Bezug auf die Stellung eines Inhabers eines öffentlichen Amtes getroffen wird, kann beim zuständigen Departement und anschließend beim Kantonsgericht angefochten werden, gemäß dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (LPA) und dem Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (GOG) vom 22. März 1983.
2. Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Dienstbetrieb im Sinne von Artikel 80 haben keine aufschiebende Wirkung.
3. Entscheidungen des Staatsrates betreffend vorzeitige Pensionierung (Art. 41), Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund einer Stellenstreichung (Art. 44), Entlassung aus wichtigen Gründen oder schwerwiegenden Gründen (Art. 45), Verweis und Versetzung in ein anderes Amt oder eine andere Funktion (Art. 48), Entzug der Lehrbefugnis (Art. 49) und vorläufige Suspendierung (Art. 51) können beim Kantonsgericht angefochten werden.
[50] Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes ist die LPA anwendbar.
[51] 1. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die bestehenden Dienstverhältnisse gemäß dem neuen Recht fortgeführt.
2. Aufgehoben.
3. Aufgehoben.
[52]
[53] 1 Aufgehoben.
2. Die Inhaber öffentlicher Ämter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein einziges unterhaltsberechtigtes Kind haben, erhalten zusätzlich zur in Artikel 58 genannten ergänzenden Zulage die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene monatliche Zulage.
[54] Für die Inhaber öffentlicher Ämter, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem Inkrafttreten dieser Änderung in den Ruhestand treten, wird die Verschiebung des ordentlichen Rentenalters von 62 auf 64 Jahre (Art. 32b LCPFPub, eingeführt durch das Gesetz vom 26. Juni 2013, mit Wirkung zum 1. Januar 2014) nicht berücksichtigt, wenn sie zu einer Verbesserung der Rentenbedingungen der betreffenden Person führt.
[55] Auf ihren Antrag, der sechs Monate im Voraus gestellt werden muss, können Lehrerinnen, die zwischen 1961 und 1963 geboren sind, zum 31. Januar des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten.
[56]
Das Gesetz über den allgemeinen Status des Personals, das unter das staatliche Budget fällt, vom 4. Februar 1981 [57], wird aufgehoben.
Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
1. Der Staatsrat sorgt gegebenenfalls für die Verkündung und Ausführung des vorliegenden Gesetzes.
2. Er legt das Datum seines Inkrafttretens fest.
Gesetz verkündet durch den Staatsrat am 18. Dezember 1995.
Das Inkrafttreten ist mit Wirkung zum 1. Januar 1996 festgelegt, vorbehaltlich der Artikel 34, 40, 52 bis 55, 67 und 87.
Gemäß Artikel 89 wird das Gesetz über den allgemeinen Status des dem Staatshaushalt unterstellten Personals vom 4. Februar 1981 aufgehoben, mit Ausnahme der Artikel 27, 49 bis 68a, 75 bis 78, 104b und 104f, Absatz 2.
Durch Beschluss vom 18. Dezember 1996 hat der Staatsrat den 1. Januar 1997 als Inkrafttreten der Artikel 34, 40, 52 bis 55, 67 und 87 festgelegt (FO 1996 Nr. 97).
an die Inhaber öffentlicher Ämter
(Art. 53 des Gesetzes über den Status des öffentlichen Dienstes)
(in Franken, Verbraucherpreisindex-Referenz 99.8, von Mai 2012, bezogen auf Basis 100 von Dezember 2010).
1. . Aufgehoben ...............................................................
2. Beamte ..................................................
50.642.–
193.361.–
3. . Mitglieder einer Schulleitung ......................
116.019.–
179.315.–
4. . Lehrpersonal .......................................
61.182.–
138.897.–
– Professor an der Universität
147.673.–
193.361.–
5. . Außergewöhnlicher Zuschlag ...............................
bis zu 35.171.–