Legislator · Kanton Neuenburg · Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
152.510 ÖSTLST CH-NE

Art. 49A Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes (ÖDSG) vom 28. Juni 1995 - Rücktritt aufgrund von Unvereinbarkeit der Funktion

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - KAPITEL 3 Beendigung der Dienstverhältnisse
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (99 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 49A Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes (ÖDSG) vom 28. Juni 1995 - Rücktritt aufgrund von Unvereinbarkeit der Funktion · Rücktritt aufgrund von Unvereinbarkeit der Funktion

[26] 1 Im Falle einer Unvereinbarkeit der Funktion mit der Eigenschaft als Mitglied oder Ersatzmitglied des Grossen Rates gilt der Inhaber oder die Inhaberin der öffentlichen Funktion de facto als von seinem oder ihrem Posten zurückgetreten.

2. Die Beendigung des Dienstverhältnisses wird zum Ende des Monats wirksam, der auf die aus dem Fall der Unvereinbarkeit resultierende Entscheidung folgt.

3. Der Staatsrat stellt dies durch einen Entscheid fest, der ohne vorherige Ankündigung getroffen wird.

4. Der Inhaber oder die Inhaberin der öffentlichen Funktion kann seinen oder ihren Posten behalten, wenn er oder sie formell auf die unvereinbare Funktion verzichtet, bevor die Beendigung des Dienstverhältnisses wirksam wird.

← Art. 49 Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes (ÖDG), vom 28. Juni 1995 - Entlassung eines Mitglieds des Lehrpersonals oder der Leitung 1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - Allgemeine Bestimmungen Art. 50 Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes (ÖDG), vom 28. Juni 1995 - Verjährung →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →