Legislator · Kanton Neuenburg — Gesetzessammlung
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152.510 ÖSTLST CH-NE

Art. 11 Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes (ÖDG), vom 28. Juni 1995 - Dauer der Ämter

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - ERSTES KAPITEL Ernennung und Beförderung
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Art. 11 Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes (ÖDG), vom 28. Juni 1995 - Dauer der Ämter — Dauer der Ämter

[5] 1 Amtsträger werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit ernannt.

2. Die Ernennungsdauer der Mitglieder der Leitung der öffentlichen Bildungseinrichtungen wird von der zuständigen Behörde festgelegt.

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