Art. 20 Gesetz über das Beamtenstatut (GBS), vom 28. Juni 1995 - Amtsgeheimnis
Art. 20 Gesetz über das Beamtenstatut (GBS), vom 28. Juni 1995 - Amtsgeheimnis — Amtsgeheimnis
[9] 1 Es ist den Inhabern öffentlicher Ämter untersagt, Tatsachen offenzulegen, von denen sie in Ausübung ihrer offiziellen Tätigkeit Kenntnis erlangt haben und die aufgrund ihrer Natur, der Umstände oder besonderer Anweisungen geheim bleiben müssen.
2. Innerhalb derselben Grenzen ist es ihnen auch untersagt, an Dritte dienstliche Dokumente, die von ihnen selbst oder von anderen erstellt wurden, im Original oder in Kopie zu übermitteln oder sich anzueignen.
3. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Amtstätigkeit fort.
4. Der Beamte, der sich direkt an die Geschäftsprüfungskommission oder die Finanzkommission des Großen Rates wendet, kann nicht wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses verfolgt werden, wenn es ihm unmöglich war, auf dem hierarchischen Weg nützlich zu handeln.