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152.510 ÖSTLST CH-NE

Art. premier Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes (ÖSt), vom 28. Juni 1995 - Zweck

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - Allgemeine Bestimmungen
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Art. premier Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes (ÖSt), vom 28. Juni 1995 - Zweck · Zweck

Das vorliegende Gesetz hat zum Ziel

a) eine umfassende und aktive Personalpolitik des Staates zu fördern;

b) die persönliche und berufliche Entwicklung der Inhaber öffentlicher Ämter zu unterstützen;

c) die Attraktivität der Ausübung des öffentlichen Dienstes zu erhöhen, um die dauerhafte Zusammenarbeit von qualifiziertem Personal sicherzustellen;

d) die Qualität und Effizienz der Staatsdienste zu gewährleisten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes (ÖDG), vom 28. Juni 1995 - Personalpolitik →

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