152.510
ÖSTLST
CH-NE
Art. premier Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes (ÖSt), vom 28. Juni 1995 - Zweck
1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - Allgemeine Bestimmungen
Art. premier Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes (ÖSt), vom 28. Juni 1995 - Zweck · Zweck
Das vorliegende Gesetz hat zum Ziel
a) eine umfassende und aktive Personalpolitik des Staates zu fördern;
b) die persönliche und berufliche Entwicklung der Inhaber öffentlicher Ämter zu unterstützen;
c) die Attraktivität der Ausübung des öffentlichen Dienstes zu erhöhen, um die dauerhafte Zusammenarbeit von qualifiziertem Personal sicherzustellen;
d) die Qualität und Effizienz der Staatsdienste zu gewährleisten.