Legislator · Kanton Neuenburg — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
152.510 ÖSTLST CH-NE

Art. 34 Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes (ÖDG), vom 28. Juni 1995 - Wohnsitz

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - KAPITEL 2 Rechte und Pflichten
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (99 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34 Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes (ÖDG), vom 28. Juni 1995 - Wohnsitz — Wohnsitz

1. Vorausgesetzt, dass der Dienstbetrieb nicht gestört wird, können die Inhaber öffentlicher Ämter ihren Wohnsitz in der Schweiz frei wählen.

2. Der Staatsrat erstellt die Liste der Ämter und bestimmt die Umstände, unter denen ein öffentliches Interesse oder die besondere Natur der Stelle die Festlegung eines Wohnsitzes an einem bestimmten Ort erfordert.

← Art. 33 Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes (ÖDG), vom 28. Juni 1995 - Erfindungen 1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - Allgemeine Bestimmungen Art. 35 Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes (ÖDG), vom 28. Juni 1995 - Strafrechtliche Verfolgung →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →