152.510
ÖSTLST
CH-NE
Art. 34 Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes (ÖDG), vom 28. Juni 1995 - Wohnsitz
1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - KAPITEL 2 Rechte und Pflichten
Art. 34 Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes (ÖDG), vom 28. Juni 1995 - Wohnsitz — Wohnsitz
1. Vorausgesetzt, dass der Dienstbetrieb nicht gestört wird, können die Inhaber öffentlicher Ämter ihren Wohnsitz in der Schweiz frei wählen.
2. Der Staatsrat erstellt die Liste der Ämter und bestimmt die Umstände, unter denen ein öffentliches Interesse oder die besondere Natur der Stelle die Festlegung eines Wohnsitzes an einem bestimmten Ort erfordert.
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1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - Allgemeine Bestimmungen
Art. 35 Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes (ÖDG), vom 28. Juni 1995 - Strafrechtliche Verfolgung →