Legislator · Kanton Neuenburg — Gesetzessammlung
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152.510 ÖSTLST CH-NE

Art. 5 Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes (ÖDG), vom 28. Juni 1995 - Von staatlichen Einrichtungen gegründete Institutionen

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes (ÖDG), vom 28. Juni 1995 - Von staatlichen Einrichtungen gegründete Institutionen — Von staatlichen Einrichtungen gegründete Institutionen

Bei der Errichtung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bestimmt der Staat, in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Mitglieder der Leitung und des Personals der Einrichtung anwendbar sind.

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