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152.510 ÖSTLST CH-NE

Art. 52 Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes (StG), vom 28. Juni 1995 - Zusammensetzung

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - KAPITEL 4 Besoldung - Abschnitt 1: Allgemeines
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Art. 52 Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes (StG), vom 28. Juni 1995 - Zusammensetzung · Zusammensetzung

1. Inhaber öffentlicher Ämter haben Anspruch auf eine Besoldung, die Folgendes umfasst

c) verschiedene eventuelle Zulagen.

2. Der Inhaber eines öffentlichen Amtes, der nur einen Teil seiner Zeit seinen Funktionen widmet, erhält ein anteilig reduziertes Gehalt.

3. Die Gemeinden und andere betroffene juristische Personen dürfen dem Personal ihrer öffentlichen Bildungseinrichtungen keine zusätzliche Barvergütung gewähren.

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