152.510
ÖSTLST
CH-NE
Art. 52 Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes (StG), vom 28. Juni 1995 - Zusammensetzung
1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - KAPITEL 4 Besoldung - Abschnitt 1: Allgemeines
Art. 52 Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes (StG), vom 28. Juni 1995 - Zusammensetzung · Zusammensetzung
1. Inhaber öffentlicher Ämter haben Anspruch auf eine Besoldung, die Folgendes umfasst
c) verschiedene eventuelle Zulagen.
2. Der Inhaber eines öffentlichen Amtes, der nur einen Teil seiner Zeit seinen Funktionen widmet, erhält ein anteilig reduziertes Gehalt.
3. Die Gemeinden und andere betroffene juristische Personen dürfen dem Personal ihrer öffentlichen Bildungseinrichtungen keine zusätzliche Barvergütung gewähren.
← Art. 51 Gesetz über den Status der öffentlichen Funktion (ÖStG), vom 28. Juni 1995 - Vorläufige Suspendierung
1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - Allgemeine Bestimmungen
Art. 53 Gesetz über das Statut des öffentlichen Dienstes (ÖDG), vom 28. Juni 1995 - Betrag →