152.510
ÖSTLST
CH-NE
Art. 21 Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes (ÖDG), vom 28. Juni 1995 - Mitteilung von Auskünften
1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - KAPITEL 2 Rechte und Pflichten
Art. 21 Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes (ÖDG), vom 28. Juni 1995 - Mitteilung von Auskünften — Mitteilung von Auskünften
[10] 1 Im öffentlichen Interesse oder um den reibungslosen Ablauf der Verwaltung oder des Unterrichts zu gewährleisten, legt der Staatsrat die Regeln fest, die die Weitergabe von Informationen oder Dokumenten innerhalb der Abteilungen und Dienste sowie an Dritte regeln.
2. Aufgehoben.