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152.510 ÖSTLST CH-NE

Art. 74A Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes (ÖDG), vom 28. Juni 1995

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - KAPITEL 6 Weitere Rechte
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Art. 74A Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes (ÖDG), vom 28. Juni 1995

[43] 1 Personen in öffentlichen Ämtern haben das Recht, vom oder von der Dienstvorgesetzten einen unbezahlten Elternurlaub von maximal drei Monaten zu beantragen.

2. In Absprache mit dem oder der Dienstvorgesetzten kann die Inhaberin oder der Inhaber eines öffentlichen Amtes während des Elternurlaubs weiterhin in reduzierter Dienstzeit tätig sein.

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