152.510
ÖSTLST
CH-NE
Art. 24 Gesetz über das Statut des öffentlichen Dienstes (GÖD), vom 28. Juni 1995 - Verbot der Annahme von Geschenken oder anderen Vorteilen
1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - KAPITEL 2 Rechte und Pflichten
Art. 24 Gesetz über das Statut des öffentlichen Dienstes (GÖD), vom 28. Juni 1995 - Verbot der Annahme von Geschenken oder anderen Vorteilen — Verbot der Annahme von Geschenken oder anderen Vorteilen
1. Es ist den Inhabern öffentlicher Ämter untersagt, aufgrund ihrer amtlichen Stellung Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, die ihre für die Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.
2. Ebenfalls unter dieses Verbot fällt die Tatsache, dass ein Dritter, der in Absprache mit einem Inhaber eines öffentlichen Amtes handelt, Geschenke oder andere Vorteile fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.
3. Es ist den Inhabern öffentlicher Ämter untersagt, ein unmittelbares oder mittelbares finanzielles Interesse an Lieferungen, Ausschreibungen und anderen Arbeiten zu nehmen, die ihren Arbeitgeber oder eines seiner Einrichtungen betreffen.