152.510
ÖSTLST
CH-NE
Art. 16 Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes (ÖDG), vom 28. Juni 1995 - Pflichten der Führungskräfte
1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - KAPITEL 2 Rechte und Pflichten
Art. 16 Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes (ÖDG), vom 28. Juni 1995 - Pflichten der Führungskräfte · Pflichten der Führungskräfte
1. Die Vorgesetzten sind verpflichtet, ihren untergeordneten Personen ausreichende Anweisungen zu erteilen und deren Tätigkeit zu überwachen.
2. Sie fördern deren Initiativgeist und prüfen deren Vorschläge und Anfragen.
3. Sie sind verantwortlich für die Handlungen, die in Übereinstimmung mit den von ihnen gegebenen Anweisungen vorgenommen werden.
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1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - Allgemeine Bestimmungen
Art. 17 Gesetz über das Beamtenrecht (BRG), vom 28. Juni 1995 - Berufliche Ausbildung →