Legislator · Kanton Neuenburg · Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
152.510 ÖSTLST CH-NE

Art. 16 Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes (ÖDG), vom 28. Juni 1995 - Pflichten der Führungskräfte

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - KAPITEL 2 Rechte und Pflichten
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (99 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes (ÖDG), vom 28. Juni 1995 - Pflichten der Führungskräfte · Pflichten der Führungskräfte

1. Die Vorgesetzten sind verpflichtet, ihren untergeordneten Personen ausreichende Anweisungen zu erteilen und deren Tätigkeit zu überwachen.

2. Sie fördern deren Initiativgeist und prüfen deren Vorschläge und Anfragen.

3. Sie sind verantwortlich für die Handlungen, die in Übereinstimmung mit den von ihnen gegebenen Anweisungen vorgenommen werden.

← Art. 15 Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes (ÖDG) vom 28. Juni 1995 - Ausübung des Dienstes 1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - Allgemeine Bestimmungen Art. 17 Gesetz über das Beamtenrecht (BRG), vom 28. Juni 1995 - Berufliche Ausbildung →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →