Legislator · Kanton Genf — Gesetzessammlung
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Verfassung der Republik und des Kantons Genf (Cst-GE) - Nachhaltige Entwicklung (KV-GE)

245 Articles / Provisions · Kanton Genf — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (245)

Art. 10 KV-GE - Nachhaltige Entwicklung Art. 11 Cst-GE - Information Art. 12 KV-GE Art. 13 Cst-GE - Individuelle Verantwortung Art. 14 Cst-GE - Würde Art. 15 V-GE - Gleichheit Art. 16 KV-GE Art. 17 Cst-GE - Verbot der Willkür und Schutz des guten Glaubens Art. 18 KV-GE Art. 19 KV-GE Art. 20 Cst-GE - Persönliche Freiheit Art. 21 Cst-GE - Schutz der Privatsphäre Art. 7A Cst-GE - Hymne Art. 8 Cst-GE Art. 9 KV-GE Art. 1 KV-GE Art. 21A Cst-GE Art. 22 Cst-GE - Ehe, Familie und andere Lebensformen Art. 23 Cst-GE - Rechte des Kindes Art. 24 Cst-GE - Recht auf Ausbildung Art. 25 KV-GE - Gewissens- und Glaubensfreiheit Art. 26 Cst-GE - Meinungs- und Ausdrucksfreiheit Art. 27 KV-GE - Medienfreiheit Art. 28 Cst-GE - Recht auf Information Art. 29 Cst-GE - Freiheit der Kunst Art. 30 KV-GE - Freiheit der Wissenschaft Art. 31 Cst-GE - Vereinigungsfreiheit Art. 32 Cst-GE - Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit Art. 33 KV-GE - Petitionsrecht Art. 34 Cst-GE - Eigentumsgarantie Art. 35 KV-GE Art. 36 BV-GE Art. 37 Cst-GE Art. 38 Cst-GE Art. 2 Cst-GE - Ausübung der Souveränität Art. 100 Cst-GE - Amnestie Art. 101 Cst-GE - Exekutivgewalt Art. 102 Cst-GE Art. 103 Cst-GE - Unvereinbarkeiten Art. 104 Cst-GE - Unabhängigkeit Art. 105 Cst-GE - Kollegialität und Präsidentschaft Art. 106 KV-GE Art. 107 KV-GE - Legislaturprogramm Art. 108 Cst-GE - Budget und Rechnungen Art. 109 Cst-GE - Gesetzgebungsverfahren Art. 110 Cst-GE - Konsultation Art. 111 Cst-GE - Außenpolitik Art. 112 Cst-GE - Sicherheit Art. 113 KV-GE - Notstand Art. 114 BV-GE - Staatskanzlei Art. 115 Cst-GE - Mediationsinstanz Art. 38A Cst-GE - Recht auf Nahrung Art. 39 Cst-GE Art. 40 Cst-GE - Verfahrensgarantien Art. 41 Cst-GE Art. 42 Cst-GE - Bewertung Art. 43 KV-GE - Einschränkung Art. 44 Cst-GE - Garantie Art. 45 Cst-GE Art. 46 KV-GE - Wahlvorgänge Art. 47 KV-GE - Recht zur Sammlung von Unterschriften Art. 48 Cst-GE - Inhaberschaft Art. 49 Cst-GE - Vorbereitung auf die Staatsbürgerschaft Art. 50 VSt-GE - Vertretung von Frauen und Männern Art. 51 Cst-GE - Politische Parteien Art. 52 KV-GE - Kantonswahlen Art. 53 Cst-GE - Gemeindewahlen Art. 54 Cst-GE - Proportionales System Art. 55 KV-GE - Mehrheitswahlverfahren Art. 56 Cst-GE Art. 57 Cst-GE - Gesetzesinitiative Art. 58 KV-GE Art. 59 Cst-GE - Frist Art. 60 Cst-GE - Prüfung der Gültigkeit Art. 61 KV-GE - Berücksichtigung Art. 62 KV-GE - Verfahren und Fristen Art. 63 Cst-GE - Abstimmung Art. 64 KV-GE - Konkretisierung einer nicht formulierten Initiative Art. 65 Cst-GE - Obligatorisches Referendum Art. 66 BV-GE - Referendum bezüglich finanzieller Sanierung Art. 67 Cst-GE - Fakultatives Referendum Art. 68 KV-GE - Frist Art. 69 Cst-GE - Haushalt Art. 70 Cst-GE - Dringlichkeitsklausel Art. 71 Cst-GE Art. 72 Cst-GE - Prüfung der Gültigkeit Art. 73 Cst-GE - Berücksichtigung Art. 74 Cst-GE - Verfahren und Fristen Art. 75 Cst-GE - Abstimmung Art. 76 KV-GE - Konkretisierung Art. 77 Cst-GE - Beratungen der Gemeinderäte Art. 78 Cst-GE - Haushalt Art. 79 KV-GE Art. 80 BV-GE - Gesetzgebende Gewalt Art. 81 Cst-GE - Wahl Art. 82 KV-GE - Stellvertretung Art. 83 KV-GE Art. 84 Cst-GE - Unabhängigkeit Art. 85 Cst-GE Art. 86 Cst-GE - Sitzungen Art. 87 Cst-GE - Büro Art. 88 KV-GE - Sekretariat Art. 89 Cst-GE Art. 90 Cst-GE - Kommissionen Art. 91 Cst-GE - Parlamentarisches Verfahren Art. 92 KV-GE - Außenbeziehungen Art. 93 KV-GE - Interkantonale Vereinbarungen Art. 94 Cst-GE - Oberaufsicht Art. 95 KV-GE - Strafverfolgung Art. 96 KV-GE - Finanzen Art. 97 Cst-GE Art. 98 Cst-GE - Veräußerung von Immobilien Art. 99 Cst-GE - Begnadigung Art. 3 KV-GE - Laizität Art. 115A Cst-GE - Amtsenthebung wegen Vertrauensverlusts Art. 4 Cst-GE Art. 115B Cst-GE - Absetzung aufgrund dauerhafter Unfähigkeit zur Amtsausübung Art. 116 Cst-GE - Organisation Art. 117 Cst-GE - Unabhängigkeit Art. 118 Cst-GE - Öffentlichkeit Art. 119 Cst-GE - Abweichende Meinungen Art. 120 Cst-GE - Mediation Art. 121 KV-GE - Budget und Rechnungen Art. 122 KV-GE - Grundsätze Art. 123 Cst-GE - Ausnahmen (25) Art. 124 Cst-GE Art. 125 KV-GE - Grundsätze Art. 126 Cst-GE - Zusammensetzung Art. 128 Cst-GE - Grundsätze Art. 129 Cst-GE - Wahl Art. 130 KV-GE - Budget und Rechnungslegung Art. 131 KV-GE Art. 132 Cst-GE - Statut Art. 133 KV-GE - Aufgaben Art. 134 Cst-GE - Beteiligung Art. 135 Cst-GE - Konsultation Art. 136 Cst-GE Art. 137 KV-GE - Überwachung Art. 138 KV-GE - Grundsätze Art. 139 KV-GE Art. 140 Cst-GE - Gemeinderat Art. 141 Cst-GE - Exekutive der Gemeinde Art. 142 KV-GE Art. 143 Cst-GE Art. 144 KV-GE Art. 145 Cst-GE - Regionale Politik Art. 146 KV-GE - Internationale Zusammenarbeit Art. 147 Cst-GE - Empfang Art. 148 Cst-GE - Grundsätze Art. 149 KV-GE Art. 150 KV-GE - Öffentlicher Dienst Art. 151 Cst-GE - Bewertung Art. 152 Cst-GE - Grundsätze Art. 153 Cst-GE Art. 154 Cst-GE - Ressourcen Art. 155 KV-GE Art. 156 Cst-GE - Schuldenbremse Art. 157 KV-GE - Grundsätze Art. 158 Cst-GE Art. 159 KV-GE - Wasser Art. 160 Cst-GE - Schutz der Natur und der Landschaft Art. 161 Cst-GE - Industrielle Ökologie Art. 162 Cst-GE - Jagd Art. 163 Cst-GE - Grundsätze Art. 164 KV-GE - Räume der Nähe Art. 165 Cst-GE - Nachhaltige Quartiere Art. 166 Cst-GE - Zugang zu den Ufern Art. 167 Cst-GE - Grundsätze Art. 168 Cst-GE Art. 169 KV-GE - Kernenergie Art. 170 Cst-GE - Untergrund und Geothermie Art. 171 Cst-GE - Grundsätze Art. 172 Cst-GE Art. 173 KV-GE Art. 174 Cst-GE - Öffentliche medizinische Einrichtungen Art. 5 KV-GE - Sprache Art. 174A Cst-GE Art. 175 Cst-GE Art. 176 Cst-GE - Schutz vor Passivrauchen Art. 177 Cst-GE - Gefährliche Hunde Art. 178 KV-GE - Grundsätze Art. 179 Cst-GE - Wohnungsbau Art. 180 Cst-GE - Zugang zum Eigentum Art. 181 KV-GE - Unterstützung der Gemeinden Art. 182 Cst-GE - Sonstige Maßnahmen Art. 183 Cst-GE Art. 184 Cst-GE Art. 185 KV-GE - Grundsätze Art. 186 Cst-GE - Beschäftigung Art. 187 Cst-GE - Landwirtschaft Art. 188 KV-GE - Verbrauch Art. 189 KV-GE Art. 190 Cst-GE - Grundsätze Art. 191 Cst-GE - Öffentliche Verkehrsmittel Art. 6 KV-GE - Bürgerrecht Art. 191A Cst-GE Art. 192 Cst-GE - Infrastrukturen Art. 7 KV-GE - Wappen und Wahlspruch Art. 192A Cst-GE - Seeüberquerung Art. 193 KV-GE - Grundsätze Art. 194 Cst-GE Art. 195 KV-GE - Zugang zur Ausbildung Art. 196 Cst-GE Art. 197 Cst-GE - Recherche Art. 198 Cst-GE - Weiterbildung Art. 199 KV-GE Art. 200 Cst-GE - Vorkindliche Betreuung Art. 201 Cst-GE - Organisation Art. 202 Cst-GE - Finanzierung Art. 203 Cst-GE - Partnerschaft Art. 204 Cst-GE - Außerunterrichtliche Betreuung Art. 205 Cst-GE - Familie Art. 206 Cst-GE - Solidarität zwischen den Generationen Art. 207 Cst-GE - Jugend Art. 208 KV-GE - Senioren Art. 209 Cst-GE - Menschen mit Behinderungen Art. 210 Cst-GE - Ausländische Bevölkerung Art. 210A Cst-GE Art. 211 KV-GE - Vereinigungen und Freiwilligenarbeit Art. 212 Cst-GE - Grundsätze Art. 213 Cst-GE - Sozialhilfe Art. 214 Cst-GE - Allgemeines Hospiz Art. 215 Cst-GE - Finanzierung Art. 216 Cst-GE – Kunst und Kultur Art. 217 Cst-GE - Kulturerbe Art. 218 Cst-GE - Kirchliche Gebäude Art. 219 KV-GE - Freizeit und Sport Art. 220 Cst-GE - Information Art. 221 Cst-GE - Interne Kontrolle und Audit Art. 222 Cst-GE - Externe Kontrolle und Revision Art. 223 Cst-GE Art. 224 KV-GE - Inkrafttreten Art. 225 Cst-GE - Aufhebung des alten Rechts Art. 226 KV-GE - Ausführungsgesetzgebung Art. 227 Cst-GE - Behörden Art. 228 Cst-GE Art. 229 Cst-GE Art. 230 Cst-GE - Übergangsbestimmung zu Art. 65 bis 70 und 77 bis 79 (Referenden) Art. 231 Cst-GE - (a) Übergangsbestimmung zu Art. 56, Abs. 1, Art. 57, Abs. 1, Art. 67, Abs. 1, Art. 71, Abs. 1, und Art. 77, Abs. 1 Art. 232 KV-GE Art. 233 Cst-GE - Übergangsbestimmung zu Art. 82 (Vertretung) Art. 234 Cst-GE - Übergangsbestimmung zu Art. 126 (Ernennung des Obersten Justizrats) Art. 235 KV-GE - Übergangsbestimmung zu Art. 138 und 139 (Gemeindefusion) Art. 236 KV-GE Art. 237 Cst-GE - Öffentlichkeit der Debatten der Verfassungsgebenden Versammlung

Statutory Text (245 Provisions)

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel I Allgemeine Bestimmungen

Die öffentliche Tätigkeit erfolgt im Rahmen einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel I Allgemeine Bestimmungen

1. Der Staat informiert umfassend, konsultiert regelmäßig und setzt Konsultationsrahmen ein.

2. Die Rechtsvorschriften werden veröffentlicht. Die dazugehörigen Richtlinien werden veröffentlicht, es sei denn, ein überwiegendes öffentliches Interesse steht dem entgegen.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel I Allgemeine Bestimmungen

1. Der Staat haftet für die Schäden, die seine Bediensteten in Ausübung ihrer Funktionen widerrechtlich verursachen.

2. Das Gesetz legt die Bedingungen fest, unter denen der Staat für Schäden haftet, die seine Bediensteten in Ausübung ihrer Funktionen rechtmäßig verursachen.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel I Allgemeine Bestimmungen

1. Jede Person muss die Rechtsordnung respektieren.

2. Jede Person trägt ihre Verantwortung gegenüber sich selbst, ihrer Familie, anderen, der Gemeinschaft, künftigen Generationen und der Umwelt.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel II Grundrechte

1. Die Würde des Menschen ist unantastbar.

2. Die Todesstrafe ist verboten.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel II Grundrechte

1. Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.

2. Niemand darf aufgrund seiner Herkunft, seiner sozialen Stellung, seiner sexuellen Orientierung, seiner Überzeugungen oder einer Beeinträchtigung diskriminiert werden.

3. Frau und Mann sind vor dem Gesetz gleich. Das Gesetz sorgt für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, insbesondere in den Bereichen Familie, Bildung und Arbeit.

4. Frau und Mann haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel II Grundrechte

1. Der Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen sowie zu Dienstleistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ist gewährleistet.

2. Im Verkehr mit dem Staat haben Menschen mit Behinderungen das Recht, Informationen zu erhalten und zu kommunizieren, in einer Form, die ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten angepasst ist.

3. Die Gebärdensprache ist anerkannt.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel II Grundrechte

Jede Person hat das Recht, ohne Willkür und gemäß den Regeln von Treu und Glauben behandelt zu werden.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel II Grundrechte

1. Jede Person hat das Recht auf den Schutz ihres Lebens sowie ihrer körperlichen und psychischen Unversehrtheit.

2. Folter und jede andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sind verboten.

3. Niemand darf in das Gebiet eines Staates abgeschoben werden, in dem er Gefahr läuft, Folter oder eine andere grausame und unmenschliche Behandlung oder Strafe oder eine andere schwerwiegende Beeinträchtigung seiner Unversehrtheit zu erleiden.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel II Grundrechte

Jede Person hat das Recht, in einer gesunden Umwelt zu leben.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel II Grundrechte

Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit, Sicherheit sowie Bewegungsfreiheit.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel II Grundrechte

1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung, ihrer Korrespondenz und ihrer Kommunikation.

2. Jede Person hat das Recht, vor dem Missbrauch von sie betreffenden Daten geschützt zu werden.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel I Allgemeine Bestimmungen

Die offizielle Hymne der Republik und des Kantons Genf ist das «Cé qu’è lainô» in Genfer Arpitanisch.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel I Allgemeine Bestimmungen

Die Republik und der Kanton Genf gewährleisten die Grundrechte und verpflichten sich, zum gemeinsamen Wohlstand, zum sozialen Zusammenhalt und Frieden, zur Sicherheit und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen beizutragen.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel I Allgemeine Bestimmungen

1. Der Staat handelt im Dienste der Gemeinschaft, ergänzend zur privaten Initiative und zur individuellen Verantwortlichkeit.

2. Öffentliches Handeln basiert auf dem Recht und dient einem öffentlichen Interesse. Es ist dem verfolgten Ziel proportional.

3. Es wird transparent ausgeübt, im Einklang mit den Geboten von Treu und Glauben, unter Beachtung des Bundesrechts und des Völkerrechts.

4. Es muss relevant, wirksam und effizient sein.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel I Allgemeine Bestimmungen

1. Die Republik Genf ist ein demokratischer Rechtsstaat, basierend auf Freiheit, Gerechtigkeit, Verantwortung und Solidarität.

2. Sie ist einer der souveränen Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft und übt alle Kompetenzen aus, die ihr nicht durch die Bundesverfassung zugeordnet sind.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel II Grundrechte

1. Jede Person hat das Recht auf den Schutz ihrer digitalen Integrität.

2. Die digitale Integrität umfasst insbesondere das Recht, vor missbräuchlicher Verarbeitung von mit ihrem digitalen Leben verbundenen Daten geschützt zu sein, das Recht auf Sicherheit im digitalen Raum, das Recht auf ein Leben offline sowie das Recht auf Vergessenwerden.

3. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, für die der Staat verantwortlich ist, darf im Ausland nur dann erfolgen, wenn ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet ist.

4. Der Staat fördert die digitale Inklusion und sensibilisiert die Bevölkerung für die Herausforderungen der digitalen Welt. Er setzt sich für die Entwicklung der digitalen Souveränität der Schweiz ein und arbeitet an deren Umsetzung.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel II Grundrechte

Jede Person hat das Recht, zu heiraten, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, eine Familie zu gründen oder eine andere Lebensform zu wählen, sei es alleine oder in Gemeinschaft.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel II Grundrechte

1. Die Grundrechte des Kindes müssen respektiert werden.

2. Das Wohl des Kindes und sein Recht, gehört zu werden, sind für Entscheidungen oder Verfahren, die es betreffen, gewährleistet.

3. Das Kind wird vor jeglicher Form von Misshandlung, Ausbeutung, ungesetzlicher Verbringung oder Prostitution geschützt.

4. Das Recht auf eine Geburts- oder Adoptionsbeihilfe sowie auf eine monatliche Beihilfe für jedes Kind ist garantiert.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel II Grundrechte

1. Das Recht auf Bildung, Ausbildung und Weiterbildung ist gewährleistet.

2. Jede Person hat das Recht auf eine kostenlose öffentliche Erstausbildung.

3. Jede Person, die nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zur Anerkennung einer Ausbildung verfügt, hat Anspruch auf Unterstützung durch den Staat.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel II Grundrechte

1. Die Freiheit des Gewissens und des Glaubens ist garantiert.

2. Jede Person hat das Recht, ihre religiösen oder philosophischen Überzeugungen zu bilden und sie individuell oder in Gemeinschaft zu bekennen.

3. Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten und diese zu verlassen.

4. Niemand kann verpflichtet werden, zu den Ausgaben eines Kultes beizutragen.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel II Grundrechte

1. Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äußern und zu verbreiten.

2. Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, sich diese aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und sie zu verbreiten.

3. Jede Person, die in gutem Glauben und zur Wahrung des Allgemeininteresses dem zuständigen Organ auf rechtmäßige Weise festgestellte illegale Verhaltensweisen offenlegt, genießt einen angemessenen Schutz.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel II Grundrechte

1. Die Freiheit der Medien und das Quellenschutzrecht sind gewährleistet.

2. Zensur ist verboten.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel II Grundrechte

1. Das Recht auf Information ist garantiert.

2. Jede Person hat das Recht, Informationen einzusehen und Zugang zu amtlichen Dokumenten zu erhalten, es sei denn, es stehen überwiegende Interessen entgegen.

3. Der Zugang zu den öffentlich-rechtlichen Medien ist garantiert.

4. Jede Person hat das Recht auf ausreichende und pluralistische Informationen, die ihr eine vollständige Teilnahme am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben ermöglichen.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel II Grundrechte

Die Freiheit der Kunst und der künstlerischen Schöpfung ist gewährleistet.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel II Grundrechte

Die Freiheit von Lehre und wissenschaftlicher Forschung ist gewährleistet.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel II Grundrechte

Die Vereinigungsfreiheit ist garantiert.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel II Grundrechte

1. Die Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit ist garantiert.

2. Das Gesetz kann Versammlungen und Demonstrationen im öffentlichen Bereich einer Genehmigung unterwerfen.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel II Grundrechte

1. Jede Person hat das Recht, ohne Nachteile, eine Petition an die Behörden zu richten und Unterschriften zu diesem Zweck zu sammeln.

2. Die Behörden prüfen die ihnen zugegangenen Petitionen. Sie antworten darauf unverzüglich.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel II Grundrechte

1. Das Eigentum ist gewährleistet.

2. Bei Enteignung oder bei Einschränkung des Eigentums, die einer Enteignung gleichkommt, ist eine volle Entschädigung geschuldet.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel II Grundrechte

1. Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.

2. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs und der Beschäftigung, den freien Zugang zu einer privaten wirtschaftlichen Tätigkeit und deren freie Ausübung.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel II Grundrechte

1. Die Gewerkschaftsfreiheit ist garantiert.

2. Niemand darf wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder seiner gewerkschaftlichen Tätigkeit benachteiligt werden.

3. Gewerkschaftsinformationen sind am Arbeitsplatz zugänglich.

4. Konflikte werden vorrangig durch Verhandlung oder Mediation geregelt.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel II Grundrechte

1. Das Streikrecht und das Recht auf kollektive Freistellung sind gewährleistet, wenn sie sich auf die Arbeitsbeziehungen beziehen und mit den Verpflichtungen zur Wahrung des Arbeitsfriedens oder zur Anrufung einer Schlichtung im Einklang stehen.

2. Das Gesetz kann den Streikeinsatz für bestimmte Personengruppen untersagen oder seine Anwendung einschränken, um einen Mindestdienst sicherzustellen.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel II Grundrechte

**Das Recht auf Wohnraum ist garantiert. Jede bedürftige Person hat das Recht, angemessen untergebracht zu werden.**

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel I Allgemeine Bestimmungen

1. Die Souveränität liegt beim Volk, das sie direkt oder durch Wahlen ausübt. Alle politischen Befugnisse und öffentlichen Ämter sind nur eine Delegation seiner höchsten Autorität.

2. Die Strukturen und die Autorität des Staates beruhen auf dem Prinzip der Gewaltenteilung.

3. Die Behörden arbeiten zusammen, um die Ziele des Staates zu erreichen.

A Kantonstruktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel I Grosser Rat - Abschnitt 4 Zuständigkeiten

Der Große Rat kann die allgemeine oder besondere Amnestie durch Gesetz gewähren.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel II Regierungsrat - Abschnitt 1 Grundsatz

Der Staatsrat übt die Exekutivgewalt aus.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel II Staatsrat - Abschnitt 2 Zusammensetzung

1. Der Staatsrat besteht aus 7 Staatsrätinnen oder Staatsräten.

2. Er wird alle 5 Jahre im Mehrheitswahlsystem gewählt. Der erste Wahlgang findet gleichzeitig mit der Wahl des Großen Rates statt.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel II Staatsrat - Abschnitt 2 Zusammensetzung

1. Das Mandat als Mitglied des Staatsrats ist unvereinbar mit

a) jedem anderen Wahlmandat;

b) jeder anderen Erwerbstätigkeit.

2. Ein Unternehmen, dessen Eigentümer ein Mitglied des Staatsrats ist oder in dem er, entweder direkt oder durch eine zwischengeschaltete Person, einen maßgeblichen Einfluss ausübt, darf keine direkten oder indirekten Geschäftsbeziehungen mit dem Staat unterhalten.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel II Staatsrat - Abschnitt 2 Zusammensetzung

Die Mitglieder des Staatsrates üben ihr Mandat frei aus. Sie legen ihre Verbindungen zu Interessengruppen offen.

A Struktur des Kantons und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel II Regierungsrat - Abschnitt 3 Organisation

1. Der Staatsrat ist eine Kollegialbehörde.

2. Er ernennt jedes Jahr aus seinen Mitgliedern seine Präsidentin oder seinen Präsidenten und seine Vizepräsidentin oder seinen Vizepräsidenten. (9)

3. Diese Mandate sind im folgenden Jahr nicht erneuerbar. Die scheidende Präsidentin oder der scheidende Präsident ist im folgenden Jahr nicht für das Amt der Vizepräsidentschaft wählbar. (9)

A Struktur des Kantons und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel II Regierungsrat - Abschnitt 3 Organisation

1. Der Staatsrat organisiert die kantonale Verwaltung in Abteilungen und leitet sie.

2. Jede Änderung der Zusammensetzung der Abteilungen bedarf der Genehmigung des Grossen Rates. Letzterer entscheidet durch Beschluss in der Sitzung, die auf den Vorschlag des Staatsrates folgt.

A Struktur des Kantons und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel II Staatsrat - Abschnitt 4 Zuständigkeiten

1. Der Staatsrat legt dem Grossen Rat innerhalb von 6 Monaten nach Amtsantritt sein Legislaturprogramm vor.

2. Der Grosse Rat trifft eine Entscheidung durch Beschluss innerhalb einer Frist von 2 Monaten.

3. Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat dem Grossen Rat einen Bericht über den Stand der Umsetzung des Legislaturprogramms vor.

4. Er kann das Programm während der laufenden Legislaturperiode ändern. Er informiert den Grossen Rat darüber.

5. Der Staatsrat gewährleistet eine langfristige Analyse, die über die Legislaturperiode hinausgeht.

A Struktur des Kantons und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel II Staatsrat - Abschnitt 4 Zuständigkeiten

Jedes Jahr legt der Staatsrat dem Grossen Rat den Haushaltsplan der Einnahmen und Ausgaben vor. Er berichtet ihm über den Stand der Finanzen und die Tätigkeiten der Verwaltung.

A Struktur des Kantons und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel II Staatsrat - Abschnitt 4 Zuständigkeiten

1. Der Staatsrat leitet die vorbereitende Phase des Gesetzgebungsverfahrens.

2. Er kann dem Großen Rat Gesetzesvorlagen, Änderungsanträge und Vorschläge unterbreiten.

3. In seinen Berichten an den Großen Rat hebt er die langfristigen wirtschaftlichen, finanziellen, ökologischen und sozialen Folgen der Gesetzesprojekte hervor.

4. Er verkündet die Gesetze. Er ist mit deren Ausführung betraut und erlässt zu diesem Zweck die notwendigen Verordnungen und Beschlüsse.

5. Wenn der Große Rat ein Gesetzesprojekt annimmt, das nicht vom Staatsrat vorgelegt wurde, kann dieser, bevor er das Gesetz verkündet, es innerhalb einer Frist von 6 Monaten dem Großen Rat mit seinen Anmerkungen erneut vorlegen. Wenn der Große Rat nach erneuter Beratung das zuvor entwickelte Projekt annimmt, verkündet der Staatsrat das Gesetz.

A Struktur des Kantons und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel II Staatsrat - Abschnitt 4 Zuständigkeiten

Die Gemeinden, die politischen Parteien und die repräsentativen Kreise sind aufgefordert, sich bei den Vorbereitungsarbeiten hinsichtlich wichtiger Gesetzesakte und interkantonaler Vereinbarungen sowie zu anderen weitreichenden Projekten zu äußern.

A Struktur des Kantons und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel II Staatsrat - Abschnitt 4 Zuständigkeiten

1. Der Staatsrat führt die Außenpolitik des Kantons.

2. Er legt dem Großen Rat einen Aktionsplan für die Dauer der Legislaturperiode vor.

A Struktur des Kantons und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel II Staatsrat - Abschnitt 4 Zuständigkeiten

1. Der Staatsrat ist für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung verantwortlich. Er darf zu diesem Zweck nur durch das Gesetz organisierte Körperschaften einsetzen.

2. Er kann die Unterstützung der Armee, anderer Bundesdienste oder anderer Kantone für zivile Zwecke anfordern.

A Struktur des Kantons und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel II Staatsrat - Abschnitt 4 Zuständigkeiten

1. Im Falle einer Katastrophe oder einer anderen außergewöhnlichen Situation ergreift der Staatsrat die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung. Er informiert darüber den Großen Rat.

2. Wenn er zusammentreten kann, stellt der Große Rat die außergewöhnliche Situation fest.

3. Die im Notstand ergriffenen Maßnahmen bleiben gültig, wenn der Große Rat sie genehmigt. Andernfalls verlieren sie spätestens nach einem Jahr ihre Wirkung.

A Struktur des Kantons und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel II Staatsrat - Abschnitt 4 Zuständigkeiten

1. Die Staatskanzlei untersteht der Autorität der Präsidentin oder des Präsidenten des Staatsrats. Sie steht allen Abteilungen zur Verfügung und gewährleistet die bereichsübergreifende Weitergabe von Informationen.

2. Der Staatsrat ernennt die Kanzlerin oder den Kanzler.

3. Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Staatskanzlei und hat bei den Sitzungen des Staatsrats beratende Stimme.

4. Artikel 103 findet Anwendung.

A Struktur des Kantons und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel II Staatsrat - Abschnitt 4 Zuständigkeiten

1. Eine unabhängige Mediationsstelle ist zuständig für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Verwaltung und den Verwaltungsangehörigen.

2. Der Große Rat wählt die für die Mediationsstelle verantwortliche Person nach Rücksprache mit dem Staatsrat für die Dauer der Legislaturperiode.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel II Grundrechte

Das Recht auf Nahrung ist garantiert. Jede Person hat das Recht auf eine angemessene Ernährung sowie darauf, frei von Hunger zu sein.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel II Grundrechte

1. Jede Person hat das Recht auf Abdeckung ihrer lebenswichtigen Bedürfnisse, um ihre soziale und berufliche Integration zu fördern.

2. Jede Person hat das Recht auf die aufgrund ihres Gesundheitszustands, ihres Alters oder einer Beeinträchtigung erforderliche Pflege und persönliche Unterstützung.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel II Grundrechte

1. Jede Person hat das Recht darauf, dass ihre Sache gerecht behandelt wird, innerhalb einer angemessenen Frist.

2. Das Recht, gehört zu werden, ist garantiert.

3. Jede Person, die über unzureichende finanzielle Mittel verfügt, hat das Recht auf unentgeltliche Rechtsberatung, sofern ihr Fall nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel II Grundrechte

1. Die Grundrechte sind im gesamten Rechtsordnung zu achten, zu schützen und zu verwirklichen.

2. Wer eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist verpflichtet, die Grundrechte zu achten, zu schützen und zu verwirklichen.

3. Soweit sie sich eignen, gelten die Grundrechte auch für Beziehungen zwischen Privaten.

4. Der Staat fördert eine Erziehung zum Respekt vor der menschlichen Würde und den Grundrechten.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel II Grundrechte

Die Verwirklichung der Grundrechte unterliegt einer regelmäßigen unabhängigen Bewertung.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel II Grundrechte

1. Jede Einschränkung eines Grundrechts muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Schwere Einschränkungen müssen durch ein Gesetz vorgesehen sein. Fälle ernster, unmittelbarer und drohender Gefahr sind vorbehalten.

2. Jede Einschränkung eines Grundrechts muss durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz eines Grundrechts eines Dritten gerechtfertigt sein.

3. Sie muss dem angestrebten Zweck angemessen sein.

4. Der Wesensgehalt der Grundrechte ist unantastbar.

A Kantonsstruktur und Grundsätze - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel III Politische Rechte - Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

1. Die politischen Rechte sind garantiert.

2. Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Meinungsbildung der Bürgerinnen und Bürger sowie den treuen und sicheren Ausdruck ihres Willens.

3. Das Gesetz gewährleistet die Integrität, Sicherheit und Geheimhaltung der Stimmabgabe.

A Kantonsstruktur und Grundsätze - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel III Politische Rechte - Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

1. Politische Rechte beinhalten die Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen, die Wählbarkeit sowie die Unterzeichnung von Initiativen und Referendumsanträgen.

2. Das Gesetz gewährleistet, dass jede Person, die im Besitz politischer Rechte ist, diese auch tatsächlich ausüben kann.

A Kantonsstruktur und Grundsätze - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel III Politische Rechte - Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

1. Der Staatsrat organisiert und überwacht die Wahlvorgänge.

2. Die Abstimmungen finden so bald wie möglich, jedoch spätestens ein Jahr nach

a) der Annahme eines Verfassungsgesetzes durch den Großen Rat statt;

b) der Ablehnung einer Initiative ohne Gegenvorschlag oder der Annahme eines Gegenvorschlags, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird;

c) dem Ablauf der in der Verfassung festgelegten Frist für die Behandlung einer Initiative;

d) der Feststellung durch den Staatsrat, dass ein Referendumsbegehren zustande gekommen ist;

e) der Annahme einer Resolution zur Absetzung eines Mitglieds des Staatsrats wegen Vertrauensverlust durch den Großen Rat. (13)

A Kantonsstruktur und Grundsätze - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel III Politische Rechte - Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Das Recht, den öffentlichen Raum kostenlos zu nutzen, um Unterschriften für Initiativen oder Referendumsanträge zu sammeln, ist garantiert.

A Kantonsstruktur und Grundsätze - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel III Politische Rechte - Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

1. Inhaber der politischen Rechte auf Kantonsebene sind Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Kanton wohnhaft sind, sowie Personen, die im Ausland wohnhaft sind und ihre politischen Rechte auf Bundesebene im Kanton ausüben.

2. Inhaber der politischen Rechte auf Gemeindeebene sind Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Gemeinde wohnhaft sind.

3. Inhaber des Rechts zu wählen, abzustimmen und Initiativen sowie Referendumsbegehren auf Gemeindeebene zu unterzeichnen, sind Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 8 Jahren ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Schweiz haben.

A Kantonsstruktur und Grundsätze - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel III Politische Rechte - Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Der Staat trägt zur Vorbereitung auf die Staatsbürgerschaft bei.

A Kantonsstruktur und Grundsätze - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel III Politische Rechte - Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

1. Der Staat fördert eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern innerhalb der Behörden.

2. Er ergreift Maßnahmen, um es den gewählten Personen zu ermöglichen, ihr Privat-, Familien- und Berufsleben mit ihrem Mandat in Einklang zu bringen.

A Kantonsstruktur und Grundsätze - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel III Politische Rechte - Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

1. Der Beitrag der politischen Parteien zum Funktionieren der Demokratie wird anerkannt.

2. Der Staat legt die Anforderungen an Transparenz fest, die für sie gelten, und kann sie finanziell unterstützen.

A Struktur des Kantons und Grundsätze - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel III Politische Rechte - Kapitel II Wahlen

1. Der kantonale Wahlkörper wählt

a) den Grossen Rat;

b) den Staatsrat;

c) die Richterinnen und Richter der Justizbehörde;

d) den Rechnungshof;

e) die Genfer Abordnung im Ständerat.

2. Die Wahl in den Ständerat findet gleichzeitig mit der Wahl in den Nationalrat statt, für eine Amtszeit von 4 Jahren, gemäß den Wahlmodalitäten des Staatsrates.

3. Im Falle einer Wahl in den Staatsrat oder in den Ständerat sind Personen, die im Ausland wohnhaft sind, verpflichtet, ihren Wohnsitz im Kanton zu nehmen.

A Struktur des Kantons und Grundsätze - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel III Politische Rechte - Kapitel II Wahlen

Der kommunale Wahlkörper wählt

a) den Gemeinderat;

b) die Gemeindeverwaltung.

A Struktur des Kantons und Grundsätze - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel III Politische Rechte - Kapitel II Wahlen

1. Die Wahlen im Verhältniswahlrecht finden in einem einzigen Wahlkreis statt.

2. Listen, die weniger als 7% der gültig abgegebenen Stimmen erhalten haben, erhalten keinen Sitz.

A Struktur des Kantons und Grundsätze - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel III Politische Rechte - Kapitel II Wahlen

1. Wahlen nach dem Mehrheitswahlrecht finden in einem einzigen Wahlkreis statt.

2. Im ersten Wahlgang werden die Kandidatinnen oder Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen, aber mindestens die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, einschließlich der leeren Stimmzettel, erhalten haben.

3. Sollte ein zweiter Wahlgang erforderlich sein, erfolgt dieser mit einfacher Mehrheit.

4. Im Falle einer Vakanz während der Amtszeit findet eine Nachwahl so schnell wie möglich statt. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

5. Wenn die Anzahl der Kandidaturen der Anzahl der zu besetzenden Sitze entspricht, erfolgt die Wahl stillschweigend. Diese Regel gilt nicht für den ersten Wahlgang der Wahl des Staatsrats und der Genfer Deputation im Ständerat. (3)

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel III Politische Rechte - Kapitel III Kantonale Volksinitiative

1. 2% der Inhaber der politischen Rechte können dem Grossen Rat einen Vorschlag zur totalen oder teilweisen Revision der Verfassung unterbreiten. (20)

2. Der Vorschlag kann vollständig ausgearbeitet (formulierte Initiative) oder in allgemeiner Form gehalten sein und einer Formulierung zur Verfassungsrevision zugänglich sein (nicht formulierte Initiative). Eine teilweise formulierte Initiative gilt als nicht formuliert.

3. Eine Verfassungsinitiative kann nach der Veröffentlichung ihrer Lancierung nicht in eine Gesetzesinitiative umgewandelt werden.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel III Politische Rechte - Kapitel III Kantonale Volksinitiative

1. 1,5 % der Inhaber politischer Rechte können dem Großen Rat einen Gesetzesvorschlag in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit seiner Mitglieder fallen, unterbreiten. (20)

2. Die Initiative kann formuliert oder nicht formuliert sein. Eine teilweise formulierte Initiative gilt als nicht formuliert.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel III Politische Rechte - Kapitel III Kantonale Volksinitiative

Die Initiative gibt die Zusammensetzung des zuständigen Initiativkomitees an, das befugt ist, sie zurückzuziehen.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel III Politische Rechte - Kapitel III Kantonale Volksinitiative

Die Unterschriften zur Unterstützung einer Initiative müssen innerhalb von 4 Monaten nach der Veröffentlichung ihres Starts eingereicht werden.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel III Politische Rechte - Kapitel III Kantonale Volksinitiative

1. Die Gültigkeit der Initiative wird vom Staatsrat überprüft.

2. Eine Initiative, die nicht die Einheit der Form wahrt, wird für nichtig erklärt.

3. Eine Initiative, die nicht die Einheit der Materie wahrt, wird aufgeteilt oder teilweise für nichtig erklärt, je nachdem, ob die verschiedenen Teile für sich genommen gültig sind oder nicht. Anderenfalls, oder wenn die fehlende Wahrung der Einheit der Materie von Anfang an offensichtlich war, wird die Initiative für nichtig erklärt.

4. Eine Initiative, deren Teil nicht rechtskonform ist, wird teilweise für nichtig erklärt, wenn die verbleibenden Teile für sich genommen gültig sind. Anderenfalls wird die Initiative für nichtig erklärt.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel III Politische Rechte - Kapitel III Kantonale Volksinitiative

1. Der Große Rat äußert sich zur Initiative.

2. Er kann einem verfassungsrechtlichen Initiativbegehren einen ausgearbeiteten Gegenentwurf entgegenstellen.

3. Lehnt er ein gesetzgeberisches Initiativbegehren ab, kann er diesem einen ausgearbeiteten Gegenentwurf entgegenstellen.

4. Nimmt er ein nicht ausgearbeitetes Initiativbegehren an, konkretisiert er dieses durch einen ausgearbeiteten Entwurf.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel III Politische Rechte - Kapitel III Kantonale Volksinitiative

1. Das Gesetz regelt das Verfahren so, dass die folgenden Fristen ab der Feststellung des Zustandekommens der Initiative eingehalten werden

a) höchstens 4 Monate zur Entscheidung über die Gültigkeit der Initiative;

b) höchstens 12 Monate zur Entscheidung über die Berücksichtigung der Initiative;

c) höchstens 24 Monate für das gesamte Verfahren, wenn der Grosse Rat eine nicht formulierte Initiative angenommen oder beschlossen hat, einen Gegenvorschlag zu einer Initiative zu unterbreiten.

2. Diese Fristen sind zwingend. Im Falle eines Rechtsmittels werden sie bis zur endgültigen Entscheidung ausgesetzt.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel III Politische Rechte - Kapitel III Kantonale Volksinitiative

1. Wird die Initiative vom Großen Rat abgelehnt, so wird sie dem Wahlkörper vorgelegt, sofern sie nicht zurückgezogen wird.

2. Eine Initiative, die nach Ablauf der in Artikel 62, Absatz 1, Buchstabe b oder c vorgesehenen Frist nicht behandelt wurde, wird dem Wahlkörper vorgelegt.

3. Der Gegenvorschlag des Großen Rates zu einer Initiative wird dem Wahlkörper vorgelegt, wenn die Initiative nicht zurückgezogen wird. Dieser stimmt unabhängig über die Initiative und den Gegenvorschlag ab und gibt anschließend seine Präferenz zwischen beiden durch die Beantwortung einer Zusatzfrage an.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel III Politische Rechte - Kapitel III Kantonale Volksinitiative

Falls das Wahlvolk eine unformulierte Initiative annimmt, ist der Grosse Rat verpflichtet, diese innerhalb von 12 Monaten durch einen ausgearbeiteten Entwurf zu konkretisieren.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel III Politische Rechte - Kapitel IV Kantonales Referendum

1. Verfassungsänderungen werden von Amts wegen dem Wahlkörper vorgelegt.

2. Die Absetzungsbeschlüsse eines Mitglieds des Staatsrats wegen Vertrauensverlusts, die vom Großen Rat angenommen wurden, werden ebenfalls von Amts wegen dem Wahlkörper vorgelegt.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel III Politische Rechte - Kapitel IV Kantonales Referendum

1. Im Rahmen der notwendigen Maßnahmen zur finanziellen Sanierung kann das Gesetz vorsehen, dass Maßnahmen von gesetzlichem Rang dem Wahlkörper obligatorisch unterbreitet werden.

2. Für jede dieser Maßnahmen, die die Belastungen verringern, steht bei der Abstimmung die vorgeschlagene Gesetzesänderung einer steuerlichen Erhöhung mit gleichwertiger Wirkung gegenüber.

3. Jede Person, die an der Abstimmung teilnimmt, muss eine Auswahl treffen, wobei weder eine doppelte Ablehnung noch eine doppelte Annahme der vorgeschlagenen Alternative möglich ist.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel III Politische Rechte - Kapitel IV Kantonales Referendum

1. Gesetze sowie andere Akte des Großen Rates, die Ausgaben vorsehen, werden dem Wahlkörper unterbreitet, wenn das Referendum von 1,5 % der Inhaber der politischen Rechte verlangt wird. (20)

2. Ebenfalls dem Wahlkörper unterbreitet, wenn das Referendum von 500 Inhabern der politischen Rechte verlangt wird

a) Gesetze, die eine neue Steuer zum Gegenstand haben oder die Änderung des Satzes oder der Bemessungsgrundlage einer bestehenden Steuer betreffen;

b) Gesetze, die eine Änderung der Gesetzgebung über das Wohnen, den Mieterschutz und das Wohnumfeld, einschließlich der Rechtswege in dieser Angelegenheit, beinhalten.

3. Die im vorliegenden Artikel genannten Objekte werden ebenfalls dem Wahlkörper unterbreitet, wenn der Große Rat dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließt, wobei Enthaltungen nicht berücksichtigt werden, jedoch mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel III Politische Rechte - Kapitel IV Kantonales Referendum

1. Die Unterschriften zur Unterstützung eines Referendumsantrags müssen innerhalb von 40 Tagen ab der Veröffentlichung des Akts eingereicht werden.

2. Diese Frist wird bis zum 15. Tag nach Ostern einschließlich, vom 15. Juli bis 15. August einschließlich und vom 23. Dezember bis 3. Januar einschließlich ausgesetzt. (19)

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel III Politische Rechte - Kapitel IV Kantonales Referendum

Das Referendum ist ausgeschlossen gegen das jährliche Ausgabengesetz und Einnahmengesetz als Ganzes, es sei denn, es handelt sich um besondere Bestimmungen, die eine neue Steuer einführen oder den Satz oder die Bemessungsgrundlage einer Steuer ändern.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel III Politische Rechte - Kapitel IV Kantonales Referendum

1. Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, können durch Beschluss des Grossen Rates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für dringend erklärt werden, wobei Enthaltungen nicht berücksichtigt werden, jedoch mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Diese Gesetze treten sofort in Kraft.

2. Wird das Referendum verlangt, so wird das Gesetz ein Jahr nach seinem Inkrafttreten hinfällig, es sei denn, es wird in der Zwischenzeit vom Wahlvolk angenommen. Das hinfällige Gesetz kann nicht nach dem Dringlichkeitsverfahren erneuert werden.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel III Politische Rechte - Kapitel V Kommunale Volksinitiative

1. Folgende Personen können beim Gemeinderat die Beratung über ein bestimmtes Thema beantragen

a) 10% der Inhaber politischer Rechte in Gemeinden mit weniger als 5.000 Inhabern politischer Rechte;

b) 5% der Inhaber politischer Rechte, jedoch mindestens 500 von ihnen, in Gemeinden mit 5.000 bis 30.000 Inhabern politischer Rechte;

c) 3% der Inhaber politischer Rechte, jedoch mindestens 1.500 und höchstens 2.400 von ihnen, in Gemeinden mit mehr als 30.000 Inhabern politischer Rechte. (23)

2. Das Gesetz definiert die Bereiche, in denen das Initiativrecht ausgeübt werden kann.

3. Die Artikel 58 und 59 sind anwendbar.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel III Politische Rechte - Kapitel V Kommunale Volksinitiative

1. Die Gültigkeit der Initiative wird vom Staatsrat geprüft.

2. Eine Initiative, die die Einheit der Materie nicht respektiert, wird aufgeteilt oder teilweise für nichtig erklärt, je nachdem, ob ihre verschiedenen Teile für sich genommen gültig sind oder nicht. Andernfalls, oder wenn die Nichtbeachtung der Einheit der Materie von Anfang an offensichtlich war, wird die Initiative für nichtig erklärt.

3. Eine Initiative, bei der ein Teil nicht mit dem Recht übereinstimmt, wird teilweise für nichtig erklärt, wenn der oder die verbleibenden Teile für sich genommen gültig sind. Andernfalls wird die Initiative für nichtig erklärt.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel III Politische Rechte - Kapitel V Kommunale Volksinitiative

1. Der Gemeinderat äußert sich zur Initiative.

2. Wenn er sie annimmt, setzt er sie mithilfe eines Beschlusses um.

3. Lehnt er die Initiative ab, kann er ihr einen Gegenentwurf entgegensetzen.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel III Politische Rechte - Kapitel V Kommunale Volksinitiative

1. Das Gesetz regelt das Verfahren so, dass folgende Fristen ab Feststellung des Erfolgs der Initiative eingehalten werden

a) Höchstens 4 Monate, um über die Gültigkeit der Initiative zu entscheiden;

b) Höchstens 12 Monate, um über die Berücksichtigung zu entscheiden;

c) Höchstens 24 Monate für das gesamte Verfahren, wenn der Gemeinderat eine Initiative angenommen oder beschlossen hat, einen Gegenentwurf vorzulegen.

2. Diese Fristen sind zwingend. Im Falle eines Rechtsmittels werden sie bis zur endgültigen Entscheidung ausgesetzt.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel III Politische Rechte - Kapitel V Kommunale Volksinitiative

1. Die vom Gemeinderat abgelehnte Initiative wird dem Wahlkörper unterbreitet, wenn sie nicht zurückgezogen wird.

2. Die Initiative, die nach Ablauf der in Artikel 74, Absatz 1, Buchstabe b oder c vorgeschriebenen Frist nicht behandelt wurde, wird dem Wahlkörper unterbreitet.

3. Der Gegenvorschlag des Gemeinderats zu einer Initiative wird dem Wahlkörper unterbreitet, wenn die Initiative nicht zurückgezogen wird. Dieser äußert sich unabhängig über die Initiative und den Gegenvorschlag und gibt anschließend seine Präferenz zwischen beiden durch die Beantwortung einer Zusatzfrage an.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel III Politische Rechte - Kapitel V Kommunale Volksinitiative

Wenn das Wählerschaft eine Initiative oder einen nicht formulierten Gegenvorschlag annimmt, ist der Gemeinderat verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten einen entsprechenden Beschluss zu fassen.

A Kantonsstruktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und Allgemeine Prinzipien - Titel III Politische Rechte - Kapitel VI Kommunales Referendum

1. Die Beschlüsse der Gemeinderäte werden dem kommunalen Wahlkörper zur Abstimmung vorgelegt, wenn das Referendum verlangt wird von

a) 10% der Inhaber politischer Rechte in Gemeinden mit weniger als 5.000 Inhabern politischer Rechte;

b) 5% der Inhaber politischer Rechte, jedoch mindestens 500 davon, in Gemeinden mit 5.000 bis 30.000 Inhabern politischer Rechte;

c) 3% der Inhaber politischer Rechte, jedoch mindestens 1.500 und höchstens 2.400 davon, in Gemeinden mit mehr als 30.000 Inhabern politischer Rechte. (23)

2. Artikel 68 ist anwendbar.

A Kantonsstruktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und Allgemeine Prinzipien - Titel III Politische Rechte - Kapitel VI Kommunales Referendum

1. Das Referendum ist gegen den Gesamthaushalt der Gemeinde ausgeschlossen.

2. Es kann nur gegen Haushaltsbestimmungen beantragt werden, die ein neues Einkommen oder eine neue Ausgabe einführen oder die den Steuersatz oder die Höhe einer Ausgabe des vorherigen Geschäftsjahres ändern.

A Kantonsstruktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und Allgemeine Prinzipien - Titel III Politische Rechte - Kapitel VI Kommunales Referendum

1. Die Beratungen, deren Ausführung keinen Aufschub duldet, können vom Gemeinderat durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen nicht berücksichtigt werden, jedoch mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder, als dringlich erklärt werden.

2. Wird ein Referendum gegen einen Beschluss über eine Verordnung oder einen Erlass allgemeinen Umfangs beantragt, so wird der Beschluss ein Jahr nach seinem Inkrafttreten hinfällig, es sei denn, er wird in diesem Zeitraum vom Wahlkörper angenommen. Ein hinfällig gewordener Beschluss kann nicht im Dringlichkeitsverfahren erneuert werden. Das Referendum ist gegen andere als dringlich erklärte Beschlüsse ausgeschlossen.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel I Großer Rat - Abschnitt 1 Grundsatz

Der Große Rat übt die gesetzgebende Gewalt aus.

A Struktur des Kantons und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel I Grosser Rat - Abschnitt 2 Zusammensetzung

1. Der Grosse Rat besteht aus 100 Abgeordneten.

2. Er wird alle 5 Jahre im Wechsel mit den Gemeindewahlen nach dem Verhältniswahlsystem gewählt.

A Struktur des Kantons und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel I Grosser Rat - Abschnitt 2 Zusammensetzung

Der Große Rat umfasst Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

A Struktur des Kantons und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel I Grosser Rat - Abschnitt 2 Zusammensetzung

1. Das Mandat als Mitglied des Grossen Rates ist unvereinbar mit

a) einem Mandat im Nationalrat oder im Ständerat;

b) jedem Wahlmandat im Ausland;

c) einer Funktion innerhalb der richterlichen Magistratur und des Rechnungshofs.

2. Es ist ebenfalls unvereinbar mit den folgenden Funktionen

a) Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des unmittelbaren Umfelds der Mitglieder des Staatsrates und der Kanzlerin oder des Kanzlers;

b) Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Generalsekretariats des Grossen Rates;

c) Führungskraft der kantonalen Verwaltung und der autonomen öffentlich-rechtlichen Anstalten.

A Struktur des Kantons und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel I Grosser Rat - Abschnitt 2 Zusammensetzung

1. Die Mitglieder des Großen Rates üben ihr Mandat frei aus. Sie legen ihre Verbindungen zu Interessengruppen offen.

2. Sie enthalten sich der Teilnahme an der Debatte und der Abstimmung über ein Objekt, bei dem sie einen Interessenkonflikt haben, oder wenn sie in der Ausarbeitung des Vorschlags oder der Position des Staatsrats als Mitglied der kantonalen Verwaltung mitgewirkt haben.

A Struktur des Kantons und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel I Grosser Rat - Abschnitt 2 Zusammensetzung

Die Mitglieder des Großen Rates und des Staatsrates äußern sich frei vor dem Parlament. Sie tragen keine rechtliche Verantwortung für die dort geäußerten Aussagen, außer in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen.

A Kantonale Struktur und Grundsätze - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel I Grosser Rat - Abschnitt 3 Organisation

1. Der Große Rat trifft sich regelmäßig zu ordentlichen Sitzungen.

2. Er tritt zu einer außerordentlichen Sitzung auf Antrag von 30 seiner Mitglieder oder des Staatsrates zusammen.

3. Die Mitglieder des Staatsrates nehmen an den Sitzungen teil und können sich an den Debatten beteiligen.

4. Die Sitzungen sind öffentlich. Der Große Rat kann hinter verschlossenen Türen tagen, um über einen bestimmten Gegenstand zu beraten.

A Kantonale Struktur und Grundsätze - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel I Grosser Rat - Abschnitt 3 Organisation

1. Der Große Rat wählt aus seiner Mitte, für eine durch Gesetz festgelegte Dauer, sein Präsidium und die anderen Mitglieder seines Büros.

2. Jede Fraktion im Parlament ist im Büro vertreten.

A Kantonale Struktur und Grundsätze - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel I Grosser Rat - Abschnitt 3 Organisation

Der Große Rat verfügt über eigene Verwaltungsmittel.

A Kantonale Struktur und Grundsätze - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel I Grosser Rat - Abschnitt 3 Organisation

Der Staatsrat stellt dem Großen Rat alle zweckdienlichen Informationen zur Ausübung seiner Funktionen zur Verfügung.

A Kantonale Struktur und Grundsätze - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel I Grosser Rat - Abschnitt 3 Organisation

1. Der Große Rat bildet Kommissionen zur Vorbereitung seiner Debatten. Das Gesetz begrenzt deren Anzahl.

2. Er kann bestimmte Entscheidungen durch gesetzliche Regelungen an die Kommissionen delegieren. Er kann jederzeit ein bestimmtes Objekt aufgreifen.

3. Die Kommissionen verfügen über das erforderliche Personal und die technischen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

4. Sie können Informationen einholen, Dokumente einsehen, Untersuchungen durchführen und die aktive Zusammenarbeit der Exekutive erlangen.

A Kantonstruktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel I Grosser Rat - Abschnitt 4 Zuständigkeiten

1. Der Große Rat verabschiedet die Gesetze.

2. Jedes Mitglied des Großen Rates übt sein Initiativrecht aus, indem es einen Gesetzentwurf, eine Motion, eine Resolution, ein Postulat oder eine schriftliche Frage einbringt.

3. Das Gesetzgebungsverfahren gilt für Verfassungsrevisionen.

A Kantonstruktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel I Grosser Rat - Abschnitt 4 Zuständigkeiten

Eine Stellungnahme des Staatsrates ist in allen Fällen erforderlich, in denen der Große Rat über die Außenbeziehungen und die Bundesangelegenheiten zu entscheiden hat.

A Kantonstruktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel I Grosser Rat - Abschnitt 4 Zuständigkeiten

1. Der Große Rat genehmigt die Ratifizierung der interkantonalen Vereinbarungen durch gesetzliche Maßnahmen.

2. Die interkantonalen Vereinbarungen unterliegen einer periodischen Bewertung.

3. Dieser Artikel gilt nicht für interkantonale Vereinbarungen, die Regelungen von rein regulatorischem Rang betreffen.

A Kantonstruktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel I Grosser Rat - Abschnitt 4 Zuständigkeiten

Der Große Rat übt die oberste Aufsicht über den Staatsrat, die Verwaltung und die kantonalen öffentlich-rechtlichen Institutionen sowie über die Verwaltung und die Geschäftsführung der Justiz und des Rechnungshofes aus.

A Kantonstruktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel I Grosser Rat - Abschnitt 4 Zuständigkeiten

Die strafrechtliche Verfolgung der Mitglieder des Staatsrates, der richterlichen Gewalt und des Rechnungshofes wegen Straftaten, die in Ausübung ihrer Funktionen begangen wurden, bedarf der vorherigen Genehmigung des Großen Rates.

A Kantonstruktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel I Grosser Rat - Abschnitt 4 Zuständigkeiten

Der Große Rat verabschiedet den Jahreshaushalt, genehmigt die Ausgaben und billigt die Jahresabschlüsse. Er legt die Steuern fest.

A Kantonstruktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel I Grosser Rat - Abschnitt 4 Zuständigkeiten

Durch die Annahme des Budgets darf der Grosse Rat die Gesamtsumme der im vorgelegten Entwurf aufgeführten Ausgaben nicht überschreiten, ohne gleichzeitig die finanzielle Deckung dieses Überschreitens vorzusehen. Die Aufnahme von Krediten kann nicht als finanzielle Deckung betrachtet werden.

A Kantonstruktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel I Grosser Rat - Abschnitt 4 Zuständigkeiten

1. Der Große Rat genehmigt per Gesetz die Veräußerung von Immobilien im Eigentum des Staates oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an natürliche oder juristische Personen, die keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind.

2. Ausgenommen und der Genehmigung des Staatsrates unterworfen sind

a) die Veräußerung von Immobilien im Eigentum der Industriellen Dienste, der Gemeinden oder der kommunalen Stiftungen des öffentlichen Rechts;

b) der Tausch und Transfer, der sich aus städtebaulichen Maßnahmen, Flurbereinigungen, Straßenprojekten oder anderen als im öffentlichen Interesse erklärten Projekten ergibt.

3. Die Veräußerung von Immobilien im Eigentum der Kantonalbank bedarf keiner Genehmigung.

A Kantonstruktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel I Grosser Rat - Abschnitt 4 Zuständigkeiten

1. Der Große Rat übt das Begnadigungsrecht aus.

2. Ein Gnadengesuch bezüglich derselben Verurteilung kann erneuert werden.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel I Allgemeine Bestimmungen

1. Der Staat ist laizistisch. Er wahrt religiöse Neutralität.

2. Er bezahlt oder subventioniert keine religiöse Tätigkeit.

3. Die Behörden unterhalten Beziehungen zu den Religionsgemeinschaften.

A Struktur der Kantone und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel II Regierungsrat - Abschnitt 5 (13) Amtsenthebung

1. Jedes Mitglied des Staatsrates kann durch einen Beschluss des Grossen Rates abgesetzt werden, wenn es aufgrund seines Verhaltens nicht mehr in der Lage ist, beim Wahlvolk ein ausreichendes Vertrauen zur Ausübung seiner Amtspflichten zu geniessen.

2. Der Vorschlag zur Absetzungsresolution muss von mindestens 40 Mitgliedern des Grossen Rates unterzeichnet werden, wobei die proportionale Vertretung der Fraktionen in der Plenarsitzung zu berücksichtigen ist.

3. Die Absetzungsresolution muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen angenommen werden, wobei Enthaltungen nicht berücksichtigt werden, jedoch mindestens mit einer Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates.

4. Wird die Absetzungsresolution vom Wahlvolk angenommen, endet das Mandat des betreffenden Mitglieds des Staatsrates, sobald das Ergebnis des Wahlverfahrens bestätigt wird.

5. Da der Beschluss einen überwiegend politischen Charakter hat und vom Grossen Rat verabschiedet wird, bevor er dem obligatorischen Referendum unterzogen wird, unterliegt die Absetzungsresolution keiner kantonalen Anfechtung.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel I Allgemeine Bestimmungen

Der Kanton umfasst das Gebiet, das ihm von der Eidgenossenschaft garantiert wird. Er besteht aus Gemeinden.

A Struktur der Kantone und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel II Regierungsrat - Abschnitt 5 (13) Amtsenthebung

1. Das Gesetz kann einen Mechanismus zur Absetzung eines Mitglieds des Staatsrates im Falle einer dauerhaften Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vorsehen.

2. In dem im vorangehenden Absatz vorgesehenen Fall unterliegt die Absetzung nicht dem Wahlkörper und kann Gegenstand eines kantonalen Rechtsmittels sein.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel III Judikative Gewalt - Abschnitt 1 Grundsätze

1. Die richterliche Gewalt wird ausgeübt durch

a) die Staatsanwaltschaft;

b) die Gerichte in verfassungsrechtlichen, verwaltungsrechtlichen, zivilrechtlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten.

2. Ausnahmegerichte sind verboten.

3. Die Justiz wird mit Sorgfalt verwaltet.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel III Judikative Gewalt - Abschnitt 1 Grundsätze

1. Die Unabhängigkeit der Justizgewalt ist garantiert.

2. Die Richterinnen und Richter sind unabhängig.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel III Judikative Gewalt - Abschnitt 1 Grundsätze

Die Öffentlichkeit der Verhandlungen und Urteile ist gewährleistet. Das Gesetz sieht Ausnahmen vor.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel III Judikative Gewalt - Abschnitt 1 Grundsätze

Urteile der Gerichte der zweiten Instanz können abweichende Meinungen enthalten.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel III Judikative Gewalt - Abschnitt 1 Grundsätze

Der Staat fördert die Mediation und andere außergerichtliche Streitbeilegungsmethoden.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel III Judikative Gewalt - Abschnitt 1 Grundsätze

Der Justizbehörde erstellt jährlich ihr Betriebskostenbudget, das im kantonalen Budget unter einem speziellen Posten aufgeführt wird, sowie ihre Rechnungen und einen Geschäftsbericht. Diese werden dem Grossen Rat zur Genehmigung vorgelegt.

A Kantonsstruktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel III Judikative Gewalt - Abschnitt 2 Wahlen

1. Die Richterinnen und Richter der Judikative werden alle 6 Jahre nach dem Mehrheitswahlrecht gewählt.

2. Abgesehen von den allgemeinen Wahlen und der Schaffung neuer Gerichtsbarkeiten kann das Gesetz ihre Wahl durch den Großen Rat vorsehen.

A Kantonsstruktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel III Judikative Gewalt - Abschnitt 2 Wahlen

1. Die Arbeitsrichter werden vom Großen Rat gewählt. Die Wahl erfolgt paritätisch und nach Berufsgruppen.

2. Ausländische Personen, die mindestens 8 Jahre lang ihre berufliche Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt haben, davon mindestens im letzten Jahr im Kanton, sind als Arbeitsrichter wählbar. (25)

3. Die stellvertretenden Richterinnen und Richter, die Beisitzerinnen und Beisitzer, die außerordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und die Richterinnen und Richter des Berufungsgerichts werden in jedem Fall vom Großen Rat gewählt. (25)

A Strukturen des Kantons und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel III Judikative Gewalt - Abschnitt 3 Verfassungsgerichtshof

Die Verfassungsgerichtsbarkeit

a) überprüft auf Antrag die Übereinstimmung der kantonalen Normen mit übergeordnetem Recht; das Gesetz bestimmt die Antragsbefugnis;

b) behandelt Streitigkeiten betreffend die Ausübung politischer Rechte auf kantonaler und kommunaler Ebene;

c) entscheidet über Kompetenzkonflikte zwischen Behörden.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel III Judikative Gewalt - Abschnitt 4 Oberster Rat der Magistratur

1. Die Richterinnen und Richter der Justiz stehen unter der Aufsicht des Obersten Rats der Magistratur.

2. Das Gesetz kann Aufgaben des Obersten Rats der Magistratur einer interkantonalen Instanz übertragen.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel III Judikative Gewalt - Abschnitt 4 Oberster Rat der Magistratur

1. Der Oberste Rat der Magistratur besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern. Er kann Ersatzmitglieder umfassen. Das Gesetz legt deren Ernennungsverfahren fest.

2. Eine Minderheit seiner Mitglieder stammt aus der Judikative.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel IV Rechnungshof

1. Der Rechnungshof gewährleistet eine unabhängige und autonome Kontrolle der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Institutionen sowie der subventionierten privaten Organisationen oder solcher, bei denen die öffentlichen Behörden einen maßgeblichen Einfluss ausüben.

2. Die vom Rechnungshof durchgeführten Kontrollen erfolgen nach freier Wahl desselben und sind Gegenstand von veröffentlichten Berichten, die Empfehlungen enthalten können. Diese Berichte werden dem Staatsrat, dem Großen Rat sowie der geprüften Einheit übermittelt.

3. Der Rechnungshof übt seine Kontrolle nach den Kriterien der Gesetzmäßigkeit der Tätigkeiten, der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und des zweckmäßigen Einsatzes öffentlicher Mittel aus. Darüber hinaus hat er die Aufgabe, die öffentlichen Politiken zu bewerten.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel IV Rechnungshof

Der Rechnungshof wird alle 6 Jahre nach dem Mehrheitswahlsystem gewählt.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel IV Rechnungshof

Der Rechnungshof erstellt jedes Jahr seinen Betriebsbudget, das im kantonalen Budget unter einer spezifischen Rubrik aufgeführt ist, sowie seine Rechnungen und seinen Geschäftsbericht. Diese werden dem Großen Rat zur Genehmigung vorgelegt.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel IV Rechnungshof

1. Niemand kann sich gegenüber dem Rechnungshof auf das Amtsgeheimnis berufen. Das Steuergeheimnis und die anderen gesetzlich vorgesehenen Geheimnisse bleiben vorbehalten.

2. Der Rechnungshof kann die Aufhebung der gesetzlich vorgesehenen Geheimnisse durch einen begründeten Antrag beantragen, der die Grenzen und Zwecke der Untersuchung festlegt.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel V Territoriale Organisation und äußere Beziehungen - Kapitel I Gemeinden - Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

1. Die Gemeinden sind territoriale öffentliche Körperschaften, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind.

2. Ihre Autonomie ist im Rahmen der Verfassung und des Gesetzes gewährleistet.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel V Territoriale Organisation und äußere Beziehungen - Kapitel I Gemeinden - Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

1. Die Aufgabenverteilung wird durch die Prinzipien der Nähe, der Subsidiarität, der Transparenz und der Effizienz geregelt.

2. Das Gesetz legt die Aufgaben fest, die dem Kanton und diejenigen, die den Gemeinden zukommen, zugewiesen sind. Es definiert die gemeinsamen Aufgaben und die ergänzenden Aufgaben.

3. Der Kanton übernimmt die Aufgaben, die die Kapazitäten der Gemeinden übersteigen.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel V Territoriale Organisation und äußere Beziehungen - Kapitel I Gemeinden - Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Die Gemeinden fördern die Beteiligung der Bevölkerung an der Ausarbeitung der Planung und der kommunalen Entscheidungen. Die Behörden legen in der Begründung ihrer Entscheidungen Rechenschaft darüber ab.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel V Territoriale Organisation und äußere Beziehungen - Kapitel I Gemeinden - Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

1. Der Kanton berücksichtigt die Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die Gemeinden.

2. Er richtet einen Konsultationsprozess mit den Gemeinden ein, der bereits zu Beginn des Planungs- und Entscheidungsverfahrens beginnt.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel V Territoriale Organisation und äußere Beziehungen - Kapitel I Gemeinden - Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Gemeinden untereinander sowie mit benachbarten Körperschaften auf der anderen Seite der Kantons- oder Landesgrenze zusammenarbeiten.

2. Das Gesetz definiert die Instrumente der interkommunalen Zusammenarbeit.

3. Es garantiert die demokratische Kontrolle der interkommunalen Strukturen. Es kann die Ausübung der Volksinitiative und des Referendums auf interkommunaler Ebene vorsehen.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel V Territoriale Organisation und äußere Beziehungen - Kapitel I Gemeinden - Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Staatsrats, der dafür sorgt, dass sie ihre Kompetenzen gesetzeskonform ausüben.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel V Gebietsorganisation und Außenbeziehungen - Kapitel I Gemeinden - Abschnitt 2 Fusion, Abteilung und Neuorganisation

1. Der Kanton fördert und erleichtert die Fusion von Gemeinden.

2. Zu diesem Zweck ergreift er Anreize, insbesondere finanzieller Art.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel V Gebietsorganisation und Außenbeziehungen - Kapitel I Gemeinden - Abschnitt 2 Fusion, Abteilung und Neuorganisation

1. Eine Fusion kann von den Gemeindebehörden, durch eine Volksinitiative oder vom Kanton vorgeschlagen werden.

2. Die Fusion, Teilung und Neuorganisation von Gemeinden bedürfen der Genehmigung durch die Stimmberechtigten jeder betroffenen Gemeinde. Eine Mehrheit in jeder Gemeinde ist erforderlich.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel V Gebietsorganisation und Außenbeziehungen - Kapitel I Gemeinden - Abschnitt 3 Behörden

1. Der Gemeinderat ist die beschlussfassende Behörde der Gemeinde.

2. Das Gesetz legt die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderats in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl der Gemeinde fest.

3. Der Gemeinderat wird alle 5 Jahre nach dem Verhältniswahlrecht gewählt.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel V Gebietsorganisation und Außenbeziehungen - Kapitel I Gemeinden - Abschnitt 3 Behörden

1. Die Gemeindeverwaltung ist eine kollegiale Behörde, die sich frei organisiert.

2. Sie setzt sich zusammen aus

a) einem Verwaltungsrat mit 5 Mitgliedern in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern;

b) einem Verwaltungsrat mit 3 Mitgliedern in den anderen Gemeinden. (14)

3. Sie wird alle 5 Jahre nach dem Mehrheitswahlsystem gewählt. Der erste Wahlgang findet gleichzeitig mit der Wahl des Gemeinderats statt.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel V Gebietsorganisation und Außenbeziehungen - Kapitel I Gemeinden - Abschnitt 3 Behörden

1. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Gemeinderates und der Gemeindeverwaltung sein.

2. Das Mandat als Mitglied des Gemeinderates ist unvereinbar mit folgenden Funktionen

a) Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im direkten Umfeld der Mitglieder der Gemeindeverwaltung;

b) Führungskraft der Gemeindeverwaltung.

3. Das Mandat als Mitglied der Gemeindeverwaltung ist unvereinbar mit einer Funktion innerhalb der Gemeindeverwaltung. Das Gesetz legt weitere Unvereinbarkeiten fest.

A Strukturelle Gliederung der Kantone und Grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und Allgemeine Grundsätze - Titel V Territoriale Organisation und Außenbeziehungen - Kapitel I Gemeinden - Abschnitt 4 Finanzen

1. Die Verteilung der finanziellen Verantwortlichkeiten berücksichtigt das Prinzip, wonach jede Aufgabe durch die öffentliche Körperschaft finanziert wird, die dafür verantwortlich ist und davon profitiert.

2. Darüber hinaus sind die Bestimmungen des Kapitels II des Titels VI anwendbar.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel V Gebietskörperschaften und Außenbeziehungen - Kapitel II Außenbeziehungen

1. Die Republik und Kanton Genf ist offen gegenüber Europa und der Welt.

2. Bei der Umsetzung ihrer Außenpolitik arbeitet sie eng mit der Eidgenossenschaft, den anderen Kantonen und den benachbarten Regionen zusammen. Sie fördert die Initiativen der Gemeinden sowie Partnerschaften zwischen öffentlichen und privaten Akteuren.

3. Die demokratischen Mitwirkungsrechte sind garantiert.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel V Gebietskörperschaften und Außenbeziehungen - Kapitel II Außenbeziehungen

1. Die Regionalpolitik zielt auf die nachhaltige, ausgewogene und solidarische Entwicklung der Region Genf-Vaud-Grenoble ab.

2. Der Kanton fördert eine grenzüberschreitende institutionelle Zusammenarbeit, die dauerhaft, kohärent und demokratisch ist, unter Beteiligung der öffentlichen Körperschaften sowie der sozio-ökonomischen und assoziierten Kreise.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel V Gebietskörperschaften und Außenbeziehungen - Kapitel II Außenbeziehungen

1. Der Staat unterstützt die internationale Bedeutung Genfs als Zentrum für Dialog, Entscheidung und internationale Zusammenarbeit, basierend auf der humanitären Tradition und dem Recht sowie den Werten des Friedens und der Solidarität.

2. Er verfolgt eine Politik der internationalen Solidarität zur Unterstützung des Schutzes und der Verwirklichung der Menschenrechte, des Friedens, der humanitären Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit.

3. Zu diesen Zwecken ergreift er alle nützlichen Initiativen und stellt Mittel zur Verfügung, in Abstimmung mit dem Bund.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel V Gebietskörperschaften und Außenbeziehungen - Kapitel II Außenbeziehungen

1. Der Staat bietet günstige Aufnahmebedingungen für Akteure der internationalen Zusammenarbeit.

2. Er erleichtert die Entwicklung von Kompetenzzentren und fördert die Interaktionen, die Forschung und die Ausbildung.

3. Er unterstützt Maßnahmen der Gastfreundschaft, der Abstimmung, der Sensibilisierung und der Bildung, die ein gutes Einvernehmen innerhalb der Bevölkerung gewährleisten.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Aufgaben und öffentliche Finanzen - Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

1. Die Aufgaben des Staates werden vom Kanton und, gemäß der Verfassung und dem Gesetz, von den Gemeinden und den öffentlich-rechtlichen Institutionen ausgeführt.

2. Der Staat erfüllt seine Aufgaben mit Sorgfalt, Effizienz und Transparenz.

3. Er organisiert sich strukturiert. Er definiert die Verantwortlichkeiten seiner Bediensteten und stützt sich auf deren Autonomie und Kompetenzen.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Aufgaben und öffentliche Finanzen - Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

1. Der Staat ergreift Maßnahmen, die es jeder Person ermöglichen

a) durch eine geeignete Arbeit, die unter fairen Bedingungen ausgeübt wird, für sich und ihre Familie zu sorgen;

b) die notwendige Hilfe zu erhalten, wenn sie in Not gerät, insbesondere aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung.

2. Er bekämpft die Schwellenwerteffekte, die Anreize und Eingliederungsmaßnahmen behindern könnten.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Aufgaben und öffentliche Finanzen - Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Der öffentliche Dienst übernimmt die Aufgaben, für die ein Eingreifen der öffentlichen Hand erforderlich ist.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Aufgaben und öffentliche Finanzen - Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

1. Der Staat bewertet regelmäßig die Relevanz, Wirksamkeit und Effizienz seines Handelns.

2. Er sorgt dafür, dass die finanziellen Folgen seiner Tätigkeit kontrolliert werden.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Aufgaben und öffentliche Finanzen - Kapitel II Öffentliche Finanzen

1. Der Staat erstellt eine umfassende Finanzplanung.

2. Die Verwaltung der öffentlichen Finanzen ist sparsam und effizient.

3. In der Regel gleicht der Staat sein Betriebshaushalt aus.

4. Er berücksichtigt die konjunkturelle Lage und schafft antizyklische Reserven. Die Defizite müssen mittelfristig ausgeglichen werden.

5. Der Haushalt und die Rechnungen des Kantons, der Gemeinden und der öffentlich-rechtlichen Institutionen werden veröffentlicht.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Aufgaben und öffentliche Finanzen - Kapitel II Öffentliche Finanzen

Der Staat verwaltet, erhält, schützt und entwickelt das öffentliche Vermögen.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Aufgaben und öffentliche Finanzen - Kapitel II Öffentliche Finanzen

1. Die Ressourcen des Staates sind insbesondere

a) Steuern und andere Abgaben;

b) Erträge aus seinem Vermögen;

c) Leistungen des Bundes und Dritter;

d) Schenkungen und Vermächtnisse.

2. Der Staat kann auf Kreditaufnahme zurückgreifen.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Aufgaben und öffentliche Finanzen - Kapitel II Öffentliche Finanzen

1. Die Grundsätze des Steuersystems sind die Gesetzmäßigkeit, die Allgemeinheit, die Gleichheit und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

2. Die Steuern natürlicher Personen sind so gestaltet, dass sie wirtschaftlich schwache Personen schonen, die Bereitschaft zur Erwerbstätigkeit erhalten und die individuelle Vorsorge fördern.

3. Die Steuern juristischer Personen sind so gestaltet, dass ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten bleibt, wobei ihre Bemühungen berücksichtigt werden, die Vollbeschäftigung zu sichern und auszubauen.

4. Der Staat setzt sich für die Reduzierung der interkantonalen Steuerkonkurrenz ein. (10)

5. Der Staat bekämpft Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuererschleichung. (10)

6. Die kantonale Umsetzung der bundesweiten Steuerreformen folgt den folgenden Grundsätzen

a) Sicherung der Finanzierung öffentlicher Dienstleistungen und Leistungen für die Bevölkerung;

b) Beibehaltung des Niveaus der kantonalen und kommunalen Steuereinnahmen;

c) Verstärkung der Progressivität der Steuer. (10)

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Aufgaben und öffentliche Finanzen - Kapitel II Öffentliche Finanzen

1. Der Staat kontrolliert die Verschuldung und hält sie auf einem Niveau, das die Interessen der zukünftigen Generationen nicht gefährdet.

2. Ein defizitärer Betriebshaushalt kann nur mit der Mehrheit der Mitglieder des Großen Rats angenommen werden.

3. Der Staat überprüft regelmäßig, ob die von ihm erbrachten Leistungen und die gewährten Subventionen wirksam, notwendig und finanziell tragbar sind. Er verzichtet auf Leistungen und Subventionen, die diesen Bedingungen nicht entsprechen.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Aufgaben und öffentliche Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 1 Umwelt

1. Der Staat schützt die Menschen und ihre Umwelt.

2. Er bekämpft jede Form der Verschmutzung und setzt die Grundsätze der Vorbeugung, Vorsorge und der Kostenverursachung durch die Verschmutzer um.

3. Die Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Wasser, Luft, Boden, Untergrund, Wald, Biodiversität und Landschaft, muss mit ihrer Nachhaltigkeit vereinbar sein.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Aufgaben und öffentliche Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 1 Umwelt

Der Staat setzt spezielle Politiken um, um die Treibhausgase zu reduzieren.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Aufgaben und öffentliche Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 1 Umwelt

1. Die Wasserversorgung ist in ausreichender Menge und Qualität gewährleistet. Diese Ressource muss geschützt und eingespart werden.

2. Vorbehaltlich der rechtmäßig begründeten privaten Rechte sind der See, die Flüsse, die bedeutenden und tiefen Grundwasserschichten, wie im Gesetz definiert, öffentliche Güter und müssen erhalten werden.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Aufgaben und öffentliche Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 1 Umwelt

1. Der Staat schützt die Natur und die Landschaft.

2. Er definiert die Schutzgebiete und fördert deren Vernetzung.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Aufgaben und öffentliche Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 1 Umwelt

1. Der Staat respektiert die Grundsätze der industriellen Ökologie.

2. Er setzt eine Politik der Abfallvermeidung an der Quelle um, insbesondere für jene Abfälle, die besonders umweltschädlich sind.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Aufgaben und öffentliche Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 1 Umwelt

Die Jagd auf Säugetiere und Vögel ist verboten. Offizielle Maßnahmen zur Regulierung der Wildtierbestände bleiben vorbehalten.

A Kantonsstruktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 2 Raumplanung

1. Der Staat sorgt dafür, dass die Raumplanung die Prinzipien einer kompakten, multipolaren und grünen Agglomeration respektiert. Er bewahrt die landwirtschaftlich nutzbare Fläche und die geschützten Gebiete.

2. Er organisiert das Territorium unter grenzüberschreitender regionaler Perspektive und fördert die soziale und intergenerationelle Durchmischung.

3. Er gewährleistet eine rationale Bodennutzung, indem er die Dichte der urbanisierten Gebiete optimiert.

A Kantonsstruktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 2 Raumplanung

Der Staat gewährleistet die Entwicklung von Naherholungsgebieten, die dem Sport, der Kultur und der Freizeit gewidmet sind.

A Kantonsstruktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 2 Raumplanung

Der Staat fördert die Schaffung nachhaltiger Stadtviertel.

A Kantonsstruktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 2 Raumplanung

Der Staat gewährleistet einen freien Zugang zu den Ufern des Sees und der Fließgewässer unter Wahrung des Umweltschutzes sowie der überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 3 Energien

1. Die Energiepolitik des Staates basiert auf den folgenden Grundsätzen

a) die Versorgung mit Energien;

b) die Durchführung von Energieeinsparungen;

c) die vorrangige Entwicklung erneuerbarer und heimischer Energien;

d) der Umweltschutz;

e) die Förderung der Forschung in diesen Bereichen.

2. Die Körperschaften und öffentlichen Institutionen sind an die Ziele dieses Abschnitts gebunden, insbesondere bei ihren Investitionen und in der Nutzung ihrer sozialen Rechte.

3. Die Zusammenarbeit zwischen dem Staat und privaten Unternehmen wird gefördert, um diese Ziele zu erreichen.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 3 Energien

1. Die Versorgung und Verteilung von Wasser und Elektrizität sowie die Abführung und Behandlung von Abwässern stellen ein kantonales Monopol dar, soweit es das Bundesrecht erlaubt.

2. Die durch strukturierende Wärmenetze verteilte und bereitgestellte thermische Energie sowie der Ausbau dieser Netze stellen ebenfalls ein kantonales Monopol dar, soweit es das Bundesrecht erlaubt. (15)

3. Diese Monopole können einer öffentlichen Institution übertragen werden. Diese bietet ebenfalls weitere Dienstleistungen im Bereich der industriellen Versorgung an, insbesondere die Bereitstellung von Gas und thermischer Energie in nicht strukturierenden Netzen sowie die Abfallbehandlung. (15)

4. Sie kauft zu angemessenen Bedingungen die von Privatpersonen oder Unternehmen erzeugte erneuerbare Energie auf. (15)

5. Sie bietet keine fallenden Tarife an, die nicht mit den Zielen der staatlichen Energiepolitik übereinstimmen. (15)

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 3 Energien

Die kantonalen Behörden widersetzen sich mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dem Bau von Atomkraftwerken, radioaktiven Abfalllagern und Wiederaufbereitungsanlagen auf dem Gebiet und in der Nachbarschaft des Kantons. Bei Anlagen, die diesen Standortbedingungen nicht entsprechen, wird das Gutachten des Kantons vom Grossen Rat in Form eines Gesetzes erteilt.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 3 Energien

1. Der Kanton hat das ausschließliche Recht zur Ausbeutung des Untergrunds und der Geothermie.

2. Er kann dieses Recht selbst ausüben oder es Dritten übertragen.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 4 Gesundheit

1. Der Staat gewährleistet den Zugang zum Gesundheitssystem und zur medizinischen Versorgung.

2. Er ist verantwortlich für die umfassende Gesundheitsplanung und die Befriedigung der Bedürfnisse im Bereich der stationären und ambulanten Versorgung, medizinischen Einrichtungen, Pflege und sozialmedizinischen Betreuung sowie der Hilfe und Pflege zu Hause.

3. Die Rechte der Patientinnen und Patienten sind garantiert.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 4 Gesundheit

1. Der Staat ergreift Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit und Prävention. Er sorgt dafür, die Auswirkungen von umwelt- und sozialbedingten Faktoren, die der Gesundheit abträglich sind, zu vermindern.

2. Er unterstützt die Diversifizierung der Gesundheitsdienstleistungen und eine umfassende Betreuung der Patientinnen und Patienten.

3. Er koordiniert die Akteure des Gesundheitssystems und fördert ihre Zusammenarbeit, um effiziente und qualitativ hochwertige Dienstleistungen anzubieten.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 4 Gesundheit

1. Die Pflege wird von ordnungsgemäß qualifizierten Angehörigen der Gesundheitsberufe erbracht.

2. Die Überwachung ihrer Ausbildung und Tätigkeit obliegt dem Staat. Diese kann nicht delegiert werden.

3. Der Staat unterstützt das Handeln der nahestehenden Pflegepersonen.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 4 Gesundheit

1. Öffentlich-rechtliche medizinische Einrichtungen erbringen je nach ihrer Spezialisierung Leistungen in den Bereichen Versorgung, Lehre und Forschung.

2. Das Betriebsdefizit der öffentlich-rechtlichen medizinischen Einrichtungen wird durch einen jährlich im Staatshaushalt vorgesehenen Zuschuss gedeckt.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel I Allgemeine Bestimmungen

1. Die Amtssprache ist Französisch.

2. Der Staat fördert das Erlernen und den Gebrauch der französischen Sprache. Er gewährleistet deren Schutz.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 4 Gesundheit

1. Die Genfer Institution für häusliche Pflege (12) (IMAD), eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, erbringt Dienstleistungen zur Unterstützung des Verbleibs und der Autonomie von Personen in ihrem Zuhause.

2. Das Betriebsdefizit der IMAD wird durch einen Zuschuss gedeckt, der jedes Jahr im Staatshaushalt vorgesehen ist.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 4 Gesundheit

Der Staat gewährleistet die freie Wahl des Gesundheitsdienstleisters.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 4 Gesundheit

Es ist verboten, in geschlossenen oder überdachten öffentlichen Räumen zu rauchen, insbesondere in solchen, die einer Betriebsgenehmigung unterliegen.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 4 Gesundheit

Gefährliche Hunde oder Hunde sogenannter Kampfrassen sowie deren Kreuzungen sind im Gebiet des Kantons verboten.

A Struktur der Kantone und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 5 Wohnen

1. Der Staat trifft Maßnahmen, die es jeder Person ermöglichen, für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu erschwinglichen Bedingungen zu finden.

2. Er setzt eine Anreizpolitik für sozialen Wohnungsbau um, die in Absprache erfolgt.

3. Zur Bekämpfung der Knappheit fördert er die ausreichende Bereitstellung von Wohnungen, die den unterschiedlichen Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen.

4. Er betreibt eine aktive Politik der Bereitstellung von preisgünstigem Wohnraum, der den vorrangigen Bedürfnissen der Bevölkerung entspricht.

5. Er bekämpft die Bodenspekulation.

A Struktur der Kantone und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 5 Wohnen

1. Der kantonale Richtplan sieht die ausreichende Bereitstellung von Bauland und eine angemessene Verdichtung vor.

2. Die Regelung in Bezug auf Entklassifizierung, Bau, Umbau und Renovierung sieht einfache Verfahren vor, die eine schnelle Umsetzung von Projekten ermöglichen.

3. Die Suche nach energieeffizienten Bauweisen wird gefördert.

4. Der Staat führt eine aktive Politik des Landerwerbs, insbesondere mit dem Ziel, gemeinnützigen Wohnungsbau durch öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Institutionen wie Wohnbaugenossenschaften zu errichten.

A Struktur der Kantone und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 5 Wohnen

Der Staat fördert den Zugang zum Wohneigentum.

A Struktur der Kantone und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 5 Wohnen

1. Der Kanton unterstützt finanziell die Gemeinden, die neue Wohnungen aufnehmen, insbesondere von öffentlichem Nutzen.

2. Er fördert den Bau neuer Infrastrukturen.

A Struktur der Kantone und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 5 Wohnen

1. Der Staat ergreift Maßnahmen zur Wiederzuführung der aus spekulativen Gründen leerstehenden Wohnungen auf den Markt.

2. Er stellt sicher, dass ein dauerhaftes Fundament von Sozialwohnungen geschaffen wird.

3. Er trifft Maßnahmen, um zu verhindern, dass Personen ohne Unterkunft bleiben, insbesondere im Falle einer Zwangsräumung.

A Struktur der Kantone und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 6 Sicherheit

Der Staat gewährleistet die Sicherheit und die öffentliche Ordnung.

A Struktur der Kantone und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 6 Sicherheit

1. Der Kanton hält das Monopol der öffentlichen Gewalt.

2. Das Gesetz regelt die Delegation begrenzter polizeilicher Befugnisse an die qualifizierten Mitarbeiter der Gemeinden.

3. Konfliktsituationen werden vorrangig so behandelt, dass der Rückgriff auf Gewalt vermieden oder begrenzt wird. Die betroffenen Personen sind verpflichtet, ihren Beitrag zu leisten.

A Kantonsstruktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Aufgaben und öffentliche Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 7 Wirtschaft

1. Der Staat schafft ein günstiges Umfeld für eine freie, verantwortungsvolle, vielfältige und solidarische Wirtschaft.

2. Er strebt Vollbeschäftigung an.

3. Er fördert die Gründung und den Erhalt von innovativen, dynamischen, arbeits- und wohlstandsgenerierenden Unternehmen, die langfristig und nach den Bedürfnissen der Region ausgerichtet sind.

A Kantonsstruktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Aufgaben und öffentliche Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 7 Wirtschaft

1. Der Staat betreibt eine aktive Arbeitsmarktpolitik und ergreift Maßnahmen zur Verhütung der Arbeitslosigkeit. Er fördert die berufliche Wiedereingliederung.

2. Er fördert den sozialen Dialog und den Abschluss von Tarifverträgen.

A Kantonsstruktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Aufgaben und öffentliche Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 7 Wirtschaft

1. Der Staat fördert eine qualitativ hochwertige und vielfältige Landwirtschaft, die umweltfreundlich und lokal ist.

2. Der Staat ergreift Maßnahmen, um die Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern. Er fördert die Entwicklung alternativer Methoden zur Einschränkung ihrer Nutzung, insbesondere durch wirtschaftliche oder technische Unterstützung. (6)

3. Er unterstützt die landwirtschaftlichen Erzeugnisse des Kantons. (6)

4. Er fördert die Ausbildung und Beschäftigung in der Landwirtschaft. (6)

A Kantonsstruktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Aufgaben und öffentliche Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 7 Wirtschaft

Der Staat sorgt für die Information und den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher.

A Kantonsstruktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Aufgaben und öffentliche Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 7 Wirtschaft

1. Die Kantonalbank von Genf ist eine Aktiengesellschaft des öffentlichen Rechts, deren Zweck es ist, zur wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons und der Region beizutragen.

2. Der Kanton und die Gemeinden halten die Mehrheit der Stimmrechte, die mit dem Aktienkapital der Bank verbunden sind.

A Strukturen des Kantons und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 8 Mobilität

1. Der Staat entwickelt eine umfassende Mobilitätspolitik, indem er die Politiken zur Raumplanung, Energie, Umweltschutz und Verkehr koordiniert.

2. Er erleichtert die Fortbewegung, indem er auf die Komplementarität, Sicherheit und Flüssigkeit der verschiedenen öffentlichen und privaten Verkehrsmittel abzielt.

3. Er garantiert die individuelle Freiheit der Wahl des Verkehrsmittels.

4. Er fördert die sanfte Mobilität.

A Strukturen des Kantons und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 8 Mobilität

1. Der Staat entwickelt das Netz des öffentlichen Verkehrs und das Angebot auf der Ebene der Agglomeration.

2. Er fördert die Nutzung umweltfreundlicher öffentlicher Verkehrsmittel.

3. Er stellt sicher, dass diese für die gesamte Bevölkerung zugänglich sind und deren vorherrschende Bedürfnisse abdecken.

4. Eine autonome Einrichtung des öffentlichen Rechts verwaltet den öffentlichen Verkehr.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel I Allgemeine Bestimmungen

Das Gesetz regelt den Erwerb und den Verlust der Genfer Staatsbürgerschaft.

A Strukturen des Kantons und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 8 Mobilität

1. Der Internationale Flughafen Genf ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts.

2. Im Rahmen der von der Eidgenossenschaft festgelegten Bestimmungen und innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeiten berücksichtigt der Staat den urbanen Charakter des Flughafens und sucht ein Gleichgewicht zwischen seiner Bedeutung für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben und der Begrenzung der Belästigungen für die Bevölkerung und die Umwelt.

3. Der Staat ergreift insbesondere alle geeigneten Maßnahmen, um die durch den Flugverkehr verursachten Belästigungen, insbesondere Lärm, Luftverschmutzung und Treibhausgasemissionen, zu begrenzen und um die in dieser Verfassung definierten Grundsätze der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, des Umweltschutzes, der Raumplanung und der Gesundheitsförderung umzusetzen.

4. Der Internationale Flughafen Genf erstattet den kantonalen und kommunalen Behörden Bericht darüber, wie die genannten Ziele im Hinblick auf den Rahmen und die von der Eidgenossenschaft festgelegten Grenzen geplant und umgesetzt werden. Insbesondere legt er dem Großen Rat regelmäßig einen Bericht über die unternommenen Maßnahmen und die wichtigsten mittel- und langfristigen Ziele zur Genehmigung vor.

A Strukturen des Kantons und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 8 Mobilität

1. Der Kanton plant langfristig und realisiert die notwendigen Infrastrukturen für die Entwicklung des Ballungsraums.

2. Die Planung und Realisierung der Verkehrswege, der öffentlichen Verkehrsinfrastrukturen und der sanften Mobilität begleiten die Bauprojekte, die dem Wohnen, der Beschäftigung, dem Handel und der Freizeit gewidmet sind.

3. Der Staat kann Partnerschaften mit dem Privatsektor eingehen.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel I Allgemeine Bestimmungen

1. Die Wappen der Republik und des Kantons Genf zeigen die Vereinigung des schwarzen, gekrönten Adlers auf gelbem Grund und des goldenen Schlüssels auf rotem Grund. Das Oberwappen stellt eine Sonne dar, die am oberen Rand erscheint und das Trigramm IHS in griechischen Buchstaben trägt.

2. Der Wahlspruch lautet „Post tenebras lux“.

A Strukturen des Kantons und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 8 Mobilität

1. Zur Bekämpfung der Überlastung der Verkehrswege, zur Stärkung der Prosperität der Region und zur Verbesserung der Lebensqualität realisiert der Kanton eine Seebahnquerung, die den Abschluss der Umfahrung von Genf ermöglicht.

2. Um deren Umsetzung zu beschleunigen, wird ein Partnerschaftsmodell mit dem privaten Sektor parallel zur vom Bund vorgesehenen Finanzierungsart in Betracht gezogen.

3. Der Staat ergreift begleitende Maßnahmen. Insbesondere stützt er sich auf die Seebahnquerung, um die Ufer gemeinsam mit den betroffenen Gemeinden zu gestalten, um die Belästigungen in den urbanisierten Zonen zu reduzieren, die Effizienz des öffentlichen Verkehrs zu stärken, die sanfte Mobilität zu fördern und neue öffentliche Räume zu schaffen.

A Struktur der Kantone und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 9 Bildung und Forschung

1. Der Staat organisiert und finanziert einen öffentlichen, säkularen und qualitativ hochwertigen Unterricht.

2. Der öffentliche Unterricht verfolgt die folgenden Hauptziele

a) die Vermittlung und Aneignung von Wissen und Kompetenzen;

b) die Förderung humanistischer Werte und der wissenschaftlichen Kultur;

c) die Entwicklung des staatsbürgerlichen und kritischen Geistes.

A Struktur der Kantone und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 9 Bildung und Forschung

1. Die Ausbildung ist bis mindestens zur Volljährigkeit verpflichtend.

2. Nach der obligatorischen Schulzeit kann sie in Form von Unterricht oder im beruflichen Umfeld stattfinden.

A Struktur der Kantone und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 9 Bildung und Forschung

1. Der Staat erleichtert den Zugang zur Ausbildung und fördert die Chancengleichheit.

2. Er bekämpft Analphabetismus und Unalphabetentum.

A Struktur der Kantone und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 9 Bildung und Forschung

1. Die Hochschulbildung wird von der Universität und den Fachhochschulen angeboten.

2. Diese streben ein hohes Qualitätsniveau und internationale Anerkennung an. Sie fördern die Interdisziplinarität. Sie tragen zur Entwicklung des wissenschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens der Gemeinschaft bei.

A Struktur der Kantone und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 9 Bildung und Forschung

Der Staat unterstützt die Grundlagen- und Anwendungsforschung.

A Struktur der Kantone und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 9 Bildung und Forschung

Der Staat unterstützt die berufliche Weiterbildung und Fortbildung.

A Struktur der Kantone und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 9 Bildung und Forschung

Private Einrichtungen tragen zur Bereitstellung von Bildungsangeboten bei. Das Gesetz regelt die Genehmigung und Überwachung.

A Struktur des Kantons und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Aufgaben und öffentliche Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 10 Vorschul- und schulergänzende Betreuung

Das Angebot an Tagesbetreuungsplätzen für Kinder im Vorschulalter ist an die Bedürfnisse angepasst.

A Struktur des Kantons und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Aufgaben und öffentliche Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 10 Vorschul- und schulergänzende Betreuung

1. Der Kanton und die Gemeinden organisieren die vorschulische Betreuung.

2. Sie bewerten den Bedarf, planen, koordinieren und fördern die Schaffung von Betreuungsplätzen.

3. Der Kanton ist verantwortlich für die Aufsicht über die Tagesbetreuungsstätten.

A Struktur des Kantons und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Aufgaben und öffentliche Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 10 Vorschul- und schulergänzende Betreuung

1. Die Gemeinden oder Gemeindeverbände finanzieren den Bau und die Instandhaltung der Tagesbetreuungseinrichtungen.

2. Der Kanton und die Gemeinden oder Gemeindeverbände finanzieren den Betrieb nach Abzug der Beteiligung der Eltern und eventueller sonstiger Einnahmen.

A Struktur des Kantons und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Aufgaben und öffentliche Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 10 Vorschul- und schulergänzende Betreuung

1. Der Kanton und die Gemeinden fördern die Schaffung und den Betrieb privater Tagesbetreuungsstrukturen, insbesondere betrieblicher Kindertagesstätten.

2. Sie begünstigen die Entwicklung der Partnerschaft zwischen öffentlichen und privaten Akteuren.

A Struktur des Kantons und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Aufgaben und öffentliche Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 10 Vorschul- und schulergänzende Betreuung

1. Der Staat ist für die außerschulische Betreuung verantwortlich.

2. Die Kinder, die ihre obligatorische Schulbildung im öffentlichen Unterricht absolvieren, profitieren an jedem Schultag von einer Ganztagsbetreuung.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 11 Soziale Kohäsion

1. Der Staat setzt eine Familienpolitik um. Er erkennt die soziale, erzieherische und wirtschaftliche Rolle der Familien an.

2. Er legt die Mindesthöhe der Familienzulagen fest.

3. Er garantiert, ergänzend zur Bundesgesetzgebung, eine Versicherung, die zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert wird, von mindestens 16 Wochen im Falle der Mutterschaft und mindestens 8 Wochen für den anderen Elternteil. Auf gemeinsamen Antrag der 2 Versicherungsempfänger garantiert der Staat die Möglichkeit für einen der Begünstigten, zwei Wochen der Versicherung zugunsten des anderen Begünstigten zu verschieben.

4. Absatz 3 findet sinngemäß Anwendung im Falle der Adoption oder der Aufnahme mit dauerhafter Unterkunft. Der Ehegatte oder eingetragene Partner des adoptierenden oder aufnehmenden Elternteils erhält dann die Versicherung des anderen Elternteils.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 11 Soziale Kohäsion

Der Staat berücksichtigt die Anforderungen der Solidarität zwischen den Generationen bei der Festlegung seiner Politik und in seinem Handeln.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 11 Soziale Kohäsion

1. Der Staat setzt eine Jugendpolitik um, die die Bedürfnisse und Interessen von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt, insbesondere in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Wohnen und Gesundheit.

2. Er fördert den Zugang von Kindern und Jugendlichen zur künstlerischen Bildung und Kultur.

3. Er ermutigt sie zur Ausübung von Sport.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 11 Soziale Kohäsion

1. Der Staat berücksichtigt die Alterung der Bevölkerung.

2. Er geht auf die Bedürfnisse der Senioren ein, insbesondere in den Bereichen der häuslichen Pflege, der medizinisch-sozialen Einrichtungen, der Freizeitgestaltung, der Vereinsaktivitäten und des Ehrenamts.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 11 Soziale Kohäsion

1. Der Staat fördert die wirtschaftliche und soziale Integration von Menschen mit Behinderungen.

2. Bei Neubauten werden Wohnungen und Arbeitsplätze zugänglich gemacht und den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen angepasst. Bei Renovierungen werden deren Bedürfnisse in angemessener Weise berücksichtigt.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 11 Soziale Kohäsion

1. Der Staat erleichtert die Aufnahme, Teilnahme und Integration ausländischer Personen.

2. Er erleichtert ihre Einbürgerung. Das Verfahren ist einfach und schnell. Es kann nur zu einer Gebühr führen, die zur Deckung der Kosten bestimmt ist.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 11 Soziale Kohäsion

1. Der Staat setzt eine Politik zur Bekämpfung von Diskriminierungen und Hass um.

2. Die Zurschaustellung oder das Tragen von Symbolen, Emblemen und allen anderen Gegenständen des Hasses, insbesondere nationalsozialistischer Art, ist in öffentlichen Räumen verboten. Das Gesetz regelt die Ausnahmen und sieht Sanktionen vor.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 11 Soziale Kohäsion

1. Der Staat erkennt die Rolle der Vereinigungen und des Ehrenamts im kollektiven Leben an und unterstützt sie.

2. Er respektiert die Autonomie der Vereinigungen.

3. Er kann Partnerschaften für Tätigkeiten von allgemeinem Interesse eingehen.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 12 Soziale Maßnahmen

1. Der Staat sorgt für bedürftige Personen.

2. Er fördert die Vorsorge und die gegenseitige Hilfe, bekämpft die Ursachen der Armut und beugt sozialen Notlagen vor.

3. Er achtet auf die Integration von gefährdeten Personen.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 12 Soziale Maßnahmen

1. Die Sozialhilfe ist für Personen bestimmt, die Schwierigkeiten haben oder nicht über die notwendigen Mittel verfügen, um ihre lebensnotwendigen und persönlichen Bedürfnisse zu befriedigen.

2. Sie ist subsidiär zu anderen sozialen Leistungen des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden sowie zu denen der Sozialversicherungen.

3. Der Staat setzt die Sozialmaßnahmen und die Sozialhilfe in Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Institutionen um.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 12 Soziale Maßnahmen

1. Das L'Hospice général ist eine autonome Einrichtung des öffentlichen Rechts.

2. Es ist zuständig für die Sozialhilfe, insbesondere die finanzielle Unterstützung, die Begleitung und die Wiedereingliederung. Das Gesetz kann ihm weitere Aufgaben übertragen.

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 12 Soziale Maßnahmen

1. Das Allgemeine Krankenhaus behält sein Eigentum, welches von dem des Kantons getrennt bleibt und nicht von seinem Zweck entfremdet werden kann.

2. Die Einnahmen aus seinem Eigentum und seine anderen Ressourcen dienen der Erfüllung seiner Aufgaben.

3. Der Kanton garantiert die Leistungen des Allgemeinen Krankenhauses. Er stellt ihm die Mittel zur Verfügung, um seine Aufgaben zu erfüllen, und deckt die Ausgabenüberschüsse durch einen Kredit, der jedes Jahr im kantonalen Haushalt vorgesehen ist.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 13 Kultur, Vermögen und Freizeit

1. Der Staat fördert die künstlerische Schöpfung und die kulturelle Tätigkeit. Er gewährleistet deren Vielfalt, Zugänglichkeit und Lehre. Er fördert den kulturellen Austausch.

2. Zu diesem Zweck stellt er geeignete Mittel, Räume und Arbeitsinstrumente zur Verfügung.

3. Der Kanton koordiniert eine kohärente Kulturpolitik im Gebiet, in Absprache mit den Gemeinden. Die Kulturschaffenden werden konsultiert.

4. Der Kanton und die Gemeinden entwickeln und setzen eine Strategie der Kofinanzierung für künstlerische Schöpfungen und kulturelle Institutionen um.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 13 Kultur, Vermögen und Freizeit

1. Der Staat sorgt für den Erhalt und die Förderung des Kulturerbes.

2. Er kann zu den Kosten für die Erhaltung und Renovierung geschützter religiöser Gebäude beitragen.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 13 Kultur, Vermögen und Freizeit

1. Die kirchlichen Gebäude, deren Eigentum von den Gemeinden auf die Kirchen übertragen wurde, behalten ihre religiöse Bestimmung. Sie dürfen nicht entgeltlich veräußert werden. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

2. Der Tempel von Saint-Pierre ist Eigentum der protestantischen Kirche von Genf. Der Staat verfügt über ihn für offizielle Zeremonien.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 13 Kultur, Vermögen und Freizeit

1. Der Staat fördert den Zugang der Bevölkerung zu vielfältigen Freizeitaktivitäten.

2. Er ermutigt und unterstützt den Sport in seinen Bildungs-, Breitensport- und Spitzensportpraktiken.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 13 Kultur, Vermögen und Freizeit

1. Der Staat erkennt die Bedeutung einer vielfältigen Information an und fördert die Meinungsvielfalt in den Medien.

2. Er begünstigt den Zugang zu digitalen Informationen. Er darf diese weder stören, manipulieren noch verhindern.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel IV Aufsichtsorgane

1. Der Staatsrat organisiert in jedem Kanton einen internen Kontrollmechanismus. Die Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Institutionen verfahren ebenso.

2. Ein internes Prüfungsorgan deckt die gesamte kantonale Verwaltung ab. Dieses ist administrativ dem Staatsrat angegliedert und bestimmt frei seine Untersuchungsgegenstände. Seine Berichte werden dem Staatsrat und den zuständigen Kommissionen des Großen Rates mitgeteilt.

3. Das Gesetz bestimmt die Gemeinden und die öffentlich-rechtlichen Institutionen, die ein solches Organ einführen müssen.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel IV Aufsichtsorgane

1. Die externe Kontrolle des Staates wird durch den Rechnungshof gewährleistet.

2. Die Überprüfung der Staatskonten wird durch den Rechnungshof gewährleistet. (1)

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel IV Aufsichtsorgane

Artikel 131 ist analog auf die interne Kontrolle und interne Revision sowie auf die Prüfung der Staatskonten anzuwenden.

A Struktur der Kantone und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VII Schluss- und Übergangsbestimmungen - Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verfassung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.

2. Artikel 229, Absatz 2, und Artikel 231 treten mit der Genehmigung dieser Verfassung durch das Wahlvolk in Kraft.

A Struktur der Kantone und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VII Schluss- und Übergangsbestimmungen - Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

1. Die Verfassung der Republik und des Kantons Genf vom 24. Mai 1847 wird aufgehoben.

2. Die Bestimmungen des alten Rechts, die den unmittelbar anwendbaren Regeln der vorliegenden Verfassung widersprechen, werden aufgehoben.

3. Im Übrigen bleibt das alte Recht in Kraft, solange die zur Anwendung dieser Verfassung erforderliche Gesetzgebung nicht erlassen ist.

A Struktur der Kantone und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VII Schluss- und Übergangsbestimmungen - Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

1. Die durch diese Verfassung erforderlichen Gesetzesänderungen werden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Jahren nach ihrem Inkrafttreten erlassen.

2. Zu diesem Zweck legt der Staatsrat dem Grossen Rat ein gesetzgeberisches Programm bis spätestens zum 1. Januar 2014 vor.

A Struktur der Kantone und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VII Schluss- und Übergangsbestimmungen - Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

1. Die vor Inkrafttreten dieser Verfassung gewählten Behörden beenden ihr Mandat gemäß dem alten Recht.

2. Ihre Erneuerung wird durch das neue Recht geregelt.

A Struktur der Kantone und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VII Schluss- und Übergangsbestimmungen - Kapitel II Besondere Bestimmungen

1. In Erwartung eines Ausführungsgesetzes kann die für den Erwachsenenschutz zuständige Justizbehörde die politischen Rechte gemäß Artikel 48, Absatz 4 aussetzen. Sie entscheidet über den Umfang der Aussetzung.

2. Personen, denen bei Inkrafttreten dieser Verfassung die politischen Rechte entzogen wurden, bleiben bis zur Entscheidung einer Justizbehörde, jedoch maximal für 3 Jahre, in diesem Zustand. Sie können sich jederzeit an die im vorhergehenden Absatz genannte Behörde oder an die durch das Ausführungsgesetz bestimmte Justizbehörde wenden, die über die Aussetzung der politischen Rechte und gegebenenfalls über deren Umfang entscheiden wird.

3. Personen, denen bei Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes vom 29. November 2020 die politischen Rechte entzogen wurden, erhalten diese Rechte sofort zurück. (11)

A Struktur der Kantone und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VII Schluss- und Übergangsbestimmungen - Kapitel II Besondere Bestimmungen

1. Das alte Recht findet Anwendung auf Volksinitiativen, deren Lancierung vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verfassung veröffentlicht wurde.

2. Hängige Verfassungsinitiativen werden vom Großen Rat in einen Entwurf zur Revision der vorliegenden Verfassung umgewandelt.

A Struktur der Kantone und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VII Schluss- und Übergangsbestimmungen - Kapitel II Besondere Bestimmungen

1. Das alte Recht findet Anwendung auf Referendumsbegehren, die sich auf Akte beziehen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung erlassen wurden.

2. Die im Artikel 67, Absatz 2, Buchstabe b genannte Gesetzgebung umfasst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung die folgenden Gesetze

a) das Gerichtsorganisationsgesetz vom 26. September 2010, soweit es die Schlichtungskommission in Mietsachen oder die Zuständigkeiten und Zusammensetzung des Mietgerichts und der Mietschiedskammer betrifft, nämlich die Artikel 1, Buchstabe b, Ziffern 2 und 3, 83, Absätze 3 und 4, 88 bis 90, 117, Absatz 3, 121 und 122;

b) das Gesetz zur Organisation der Schlichtungskommission in Mietsachen vom 28. November 2010;

c) das Allgemeine Wohnungs- und Mieterschutzgesetz vom 4. Dezember 1977;

d) das Gesetz über den Abriss, die Umgestaltung und die Renovierung von Wohnhäusern (Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der Mieter und der Beschäftigung) vom 25. Januar 1996;

e) das Gesetz über die Nutzungspläne, nämlich die Artikel 15A bis 15G des Gesetzes über den Ausbau der Verkehrswege und die Planung der Stadtteile oder Orte vom 26. Juni 1983;

f) die Artikel 10, 17, Absatz 1, und 26 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und anderen Bundesgesetzen im Zivilbereich vom 28. November 2010.

A Struktur der Kantone und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VII Schluss- und Übergangsbestimmungen - Kapitel II Besondere Bestimmungen

Spätestens 30 Tage vor Inkrafttreten dieser Verfassung legt der Staatsrat die Anzahl der Unterschriften fest, die für das Zustandekommen einer Initiative oder eines Referendumantrags gemäß den Artikeln 56, Absatz 1, 57, Absatz 1, 67, Absatz 1, 71, Absatz 1 und 77, Absatz 1 erforderlich sind.

A Struktur der Kantone und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VII Schluss- und Übergangsbestimmungen - Kapitel II Besondere Bestimmungen

1. Die Wahl des Großen Rates und der erste Wahlgang der Wahl des Staatsrates finden im Oktober 2013 statt, am Ende der laufenden Legislaturperiode.

2. Die folgenden Wahlen finden zwischen März und Mai 2018 statt.

A Struktur der Kantone und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VII Schluss- und Übergangsbestimmungen - Kapitel II Besondere Bestimmungen

Solange keine Ausführungsgesetzgebung erlassen worden ist, werden die Ersatzabgeordneten gemäß den folgenden Grundsätzen gewählt

a) Jede Liste, die Sitze erhalten hat, hat Anspruch auf eine Anzahl von Ersatzabgeordneten, die einem Drittel der Zahl ihrer Sitze entspricht;

b) Als Ersatzabgeordnete gelten die Kandidatinnen und Kandidaten, die nach dem letzten gewählten Mitglied der Liste die meisten Stimmen erhalten haben;

c) Bei Abwesenheit während einer Plenarsitzung oder einer Kommissionssitzung kann ein Mitglied des Grossen Rates durch eine Ersatzabgeordnete oder einen Ersatzabgeordneten vertreten werden.

A Struktur der Kantone und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VII Schluss- und Übergangsbestimmungen - Kapitel II Besondere Bestimmungen

Die erste Erneuerung des Obersten Justizrats, die nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung erfolgt, unterliegt dem alten Recht, sofern die Durchführungsgesetzgebung in der Zwischenzeit nicht verabschiedet wurde.

A Struktur der Kantone und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VII Schluss- und Übergangsbestimmungen - Kapitel II Besondere Bestimmungen

Der Große Rat verabschiedet die Ausführungsbestimmungen der Artikel 138 und 139 innerhalb von 3 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verfassung.

A Struktur der Kantone und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VII Schluss- und Übergangsbestimmungen - Kapitel II Besondere Bestimmungen

Das Angebot an Tagesbetreuungsplätzen wird spätestens 4 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verfassung an die Bedürfnisse angepasst.

A Struktur der Kantone und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VII Schluss- und Übergangsbestimmungen - Kapitel II Besondere Bestimmungen

Die Protokolle der Kommissionen der Verfassungsgebenden Versammlung sind öffentlich.

Amtsblatt der Verfassungsgebenden Versammlung Genf ( Bände I bis XXVIII )

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