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A 2 00 KV-GECST-GE CH-GE

Art. 186 Verfassung der Republik und des Kantons Genf (Cst-GE) - Beschäftigung

A Kantonsstruktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Aufgaben und öffentliche Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 7 Wirtschaft
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Art. 186 Cst-GE - Beschäftigung · Beschäftigung

1. Der Staat betreibt eine aktive Arbeitsmarktpolitik und ergreift Maßnahmen zur Verhütung der Arbeitslosigkeit. Er fördert die berufliche Wiedereingliederung.

2. Er fördert den sozialen Dialog und den Abschluss von Tarifverträgen.

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