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A 2 00 KV-GECST-GE CH-GE

Art. 213 Verfassung der Republik und des Kantons Genf (Cst-GE) - Sozialhilfe

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Öffentliche Aufgaben und Finanzen - Kapitel III Öffentliche Aufgaben - Abschnitt 12 Soziale Maßnahmen
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Art. 213 Cst-GE - Sozialhilfe · Sozialhilfe

1. Die Sozialhilfe ist für Personen bestimmt, die Schwierigkeiten haben oder nicht über die notwendigen Mittel verfügen, um ihre lebensnotwendigen und persönlichen Bedürfnisse zu befriedigen.

2. Sie ist subsidiär zu anderen sozialen Leistungen des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden sowie zu denen der Sozialversicherungen.

3. Der Staat setzt die Sozialmaßnahmen und die Sozialhilfe in Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Institutionen um.

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