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A 2 00 KV-GECST-GE CH-GE

Art. 156 Verfassung der Republik und des Kantons Genf (Cst-GE) - Schuldenbremse

A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel VI Aufgaben und öffentliche Finanzen - Kapitel II Öffentliche Finanzen
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Art. 156 Cst-GE - Schuldenbremse · Schuldenbremse

1. Der Staat kontrolliert die Verschuldung und hält sie auf einem Niveau, das die Interessen der zukünftigen Generationen nicht gefährdet.

2. Ein defizitärer Betriebshaushalt kann nur mit der Mehrheit der Mitglieder des Großen Rats angenommen werden.

3. Der Staat überprüft regelmäßig, ob die von ihm erbrachten Leistungen und die gewährten Subventionen wirksam, notwendig und finanziell tragbar sind. Er verzichtet auf Leistungen und Subventionen, die diesen Bedingungen nicht entsprechen.

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Court Decisions Applying This Provision (1)

GE_CJ_015_A-3239-2016_2018-03-29 · ge (art. 156 al. 2 Cst-GE)
Substitute Deputies' Parliamentary Initiative Challenge
st-GE), ou pour l’acceptation, requérant la majorité « des membres du Grand Conseil », d’un budget de fonctionnement déficitaire (art. 156 al. 2 Cst-GE, instituant un frein à l’endettement), ou encore, précisément, pour exercer le droit d’initiative parlementaire (art. 91 al. 2 Cs