A 2 00
KV-GECST-GE
CH-GE
Art. 115B Verfassung der Republik und des Kantons Genf (Cst-GE) - Absetzung aufgrund dauerhafter Unfähigkeit zur Amtsausübung
A Struktur der Kantone und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel IV Behörden - Kapitel II Regierungsrat - Abschnitt 5 (13) Amtsenthebung
Art. 115B Cst-GE - Absetzung aufgrund dauerhafter Unfähigkeit zur Amtsausübung · Absetzung aufgrund dauerhafter Unfähigkeit zur Amtsausübung
1. Das Gesetz kann einen Mechanismus zur Absetzung eines Mitglieds des Staatsrates im Falle einer dauerhaften Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vorsehen.
2. In dem im vorangehenden Absatz vorgesehenen Fall unterliegt die Absetzung nicht dem Wahlkörper und kann Gegenstand eines kantonalen Rechtsmittels sein.