A 2 00
KV-GECST-GE
CH-GE
Art. 147 Verfassung der Republik und des Kantons Genf (Cst-GE) - Empfang
A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel V Gebietskörperschaften und Außenbeziehungen - Kapitel II Außenbeziehungen
Art. 147 Cst-GE - Empfang — Empfang
1. Der Staat bietet günstige Aufnahmebedingungen für Akteure der internationalen Zusammenarbeit.
2. Er erleichtert die Entwicklung von Kompetenzzentren und fördert die Interaktionen, die Forschung und die Ausbildung.
3. Er unterstützt Maßnahmen der Gastfreundschaft, der Abstimmung, der Sensibilisierung und der Bildung, die ein gutes Einvernehmen innerhalb der Bevölkerung gewährleisten.