A 2 00
KV-GECST-GE
CH-GE
Art. 12 Verfassung der Republik und des Kantons Genf (Cst-GE) - Haftung
A Kantonale Struktur und Grundprinzipien - A 2 Verfassung und allgemeine Grundsätze - Titel I Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 KV-GE — Haftung
1. Der Staat haftet für die Schäden, die seine Bediensteten in Ausübung ihrer Funktionen widerrechtlich verursachen.
2. Das Gesetz legt die Bedingungen fest, unter denen der Staat für Schäden haftet, die seine Bediensteten in Ausübung ihrer Funktionen rechtmäßig verursachen.