A 2 00
KV-GECST-GE
CH-GE
Art. 79 Verfassung der Republik und des Kantons Genf (Cst-GE) - Dringlichkeitsklausel
A Kantonsstruktur und grundlegende Prinzipien - A 2 Verfassung und Allgemeine Prinzipien - Titel III Politische Rechte - Kapitel VI Kommunales Referendum
Art. 79 KV-GE — Dringlichkeitsklausel
1. Die Beratungen, deren Ausführung keinen Aufschub duldet, können vom Gemeinderat durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen nicht berücksichtigt werden, jedoch mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder, als dringlich erklärt werden.
2. Wird ein Referendum gegen einen Beschluss über eine Verordnung oder einen Erlass allgemeinen Umfangs beantragt, so wird der Beschluss ein Jahr nach seinem Inkrafttreten hinfällig, es sei denn, er wird in diesem Zeitraum vom Wahlkörper angenommen. Ein hinfällig gewordener Beschluss kann nicht im Dringlichkeitsverfahren erneuert werden. Das Referendum ist gegen andere als dringlich erklärte Beschlüsse ausgeschlossen.