Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
DE · FR · IT · EN In Legislator analysieren
181.20 CH-ZH

Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)

39 Articles / Provisions · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
Originalquelle öffnen ↗ Maschinenlesbares Markdown (.md)

Table of Provisions (39)

Statutory Text (39 Provisions)

: Synodalwahlverordnung

Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Wahl der Kir- Gegenstand

chensynode.

: Synodalwahlverordnung

1 Wahlleitende Behörde ist der Kirchenrat.

2 Der Kirchenrat kann die Aufgabe der Wahlleitung der zuständi-

gen Stelle des Kantons übertragen.

Wahlleitung

: Synodalwahlverordnung

Die Wahlen in die Kirchensynode erfolgen in den Wahlkrei- Wahlkreise

sen, die gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte für die Kan- a. Einteilung

tonsratswahlen bestehen.

: Synodalwahlverordnung

Der Kirchenrat legt gemäss Art. 209 Abs. 1 KO vor jeder b. Sitzzuteilung

Gesamterneuerungswahl bis Mitte des Vorjahres die Verteilung der

Sitze auf die Wahlkreise fest.

: Synodalwahlverordnung

Als Mitglied der Kirchensynode ist wählbar, wer die Voraus- Wohnsitz

setzungen gemäss Art. 20 Abs. 2 KO erfüllt und Wohnsitz im Kanton

Zürich hat.

: Synodalwahlverordnung

Die Mitgliedschaft in der Kirchensynode ist unvereinbar mit: Unvereinbar-

a. der Mitgliedschaft im Kirchenrat,

b. dem Amt der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschrei-

bers,

c. der Mitgliedschaft in der Rekurskommission,

d. einer Anstellung in den Gesamtkirchlichen Diensten, ausgenom-

men die Tätigkeit als Pfarrerin oder Pfarrer in Institutionen gemäss

: Synodalwahlverordnung

1 Tritt eine Unvereinbarkeit ein, teilt die betroffene Person

dem Kirchenrat binnen fünf Tagen nach Mitteilung der Wahl oder

nach Eintritt des Unvereinbarkeitsgrundes mit, für welches Amt sie

sich entschieden hat.

2 Ohne solche Erklärung weist der Kirchenrat der betroffenen Per-

son ein Amt in der Reihenfolge der nachfolgenden Kriterien zu

a. das bisherige Amt vor dem neuen Amt,

b. Entscheid durch das Los.

: Synodalwahlverordnung

1 Amtliche Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Wah-

len in die Kirchensynode erfolgen im Amtsblatt des Kantons Zürich.

2 Der Kirchenrat informiert betroffene Kirchgemeinden, Kirch-

gemeindeverbände und Bezirkskirchenpflegen über erfolgte amtliche

Veröffentlichungen.

Anordnung

Wahlunterlagen

2. Abschnitt: Anordnung der Wahlen

: Synodalwahlverordnung

1 Der Kirchenrat ordnet die Erneuerungswahlen und Ersatz-

wahlen in die Kirchensynode unter Berücksichtigung der kantonalen

Wahl- und Abstimmungstermine an.

2 Die Anordnung wird mindestens sieben Wochen vor dem Wahl-

tag amtlich veröffentlicht.

: Synodalwahlverordnung

Die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte²

über die Wahlunterlagen sind subsidiär anwendbar.

Wahlvorschläge

a. Frist

b. Inhalt

3. Abschnitt: Vorverfahren

: Synodalwahlverordnung

1 Der Kirchenrat setzt mit amtlicher Veröffentlichung eine

Frist von 40 Tagen an, binnen welcher Wahlvorschläge bei ihm einge-

reicht werden können.

2 Die Wahlvorschläge können eingesehen werden.

: Synodalwahlverordnung

5

1 Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wähl-

bare Personen genannt sein, als im Wahlkreis Sitze zu besetzen sind.

2 Jede Person darf höchstens auf einem Wahlvorschlag und dort nur

einmal genannt sein.

3 Vorgeschlagene erklären auf dem entsprechenden Wahlvorschlag

unterschriftlich, ob sie als Pfarrerin, Pfarrer, Angestellte oder Ange-

stellter im Dienste einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche stehen.

2

Synodalwahlverordnung

: Synodalwahlverordnung

5

1 Auf dem Wahlvorschlag wird für jede vorgeschlagene Per- c. Gestaltung

son aufgeführt

a. Name, Vorname und Geschlecht,

b. Geburtsdatum,

c. Beruf,

d. Angabe gemäss § 12 Abs. 3 dieser Verordnung,

e. Adresse,

f. Hinweis, ob die vorgeschlagene Person der Kirchensynode schon

bisher angehört hat.

2 Zudem kann auf dem Wahlvorschlag der Rufname angegeben

werden.

3 Personen, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen, geben Namen,

Vornamen, Geburtsdatum und Adresse an und fügen ihre Unterschrift

hinzu.

4 Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen

werden.

: Synodalwahlverordnung

1 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberech- d. Unterzeich-

tigten des Wahlkreises unterschrieben sein.

nung und

2 Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die

Vertretung

Unterzeichnung kann nicht zurückgezogen werden.

3 Bezeichnen die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages keine

zur Vertretung ermächtigte Person, so gilt die erstunterzeichnende

Person und, wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Per-

son als berechtigt, den Wahlvorschlag zurückzuziehen oder andere

Erklärungen abzugeben.

: Synodalwahlverordnung

1 Der Kirchenrat prüft, ob die Wahlvorschläge den mass- e. Prüfung

gebenden Vorschriften entsprechen, insbesondere ob die vorgeschla-

genen Personen gemäss Art. 20 Abs. 2 der Kirchenordnung wählbar

sind, die Angaben gemäss § 13 Abs. 1 lit. a, b und e dieser Verordnung

mit jenen im Stimmregister übereinstimmen und die Unterzeichnen-

den stimmberechtigt sind.5

2 Bei einem Mangel setzt der Kirchenrat eine Frist von vier Tagen

zur Verbesserung an. Wird ein Mangel binnen Frist nicht behoben, ist

der Wahlvorschlag ganz oder teilweise ungültig.

3 Weist ein Wahlvorschlag auch nach der Verbesserung zu viele

Namen auf, werden die Überzähligen von unten nach oben gestrichen.

1.10.13 - 82

3

181.20

Synodalwahlverordnung

f. Zweite Frist

: Synodalwahlverordnung

1 Der Kirchenrat veröffentlicht die Namen der vorgeschla-

genen Personen geordnet nach Wahlkreisen und in alphabetischer

Reihenfolge amtlich und setzt eine Frist von sieben Tagen an, binnen

welcher frühere Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen oder

neue Wahlvorschläge eingereicht werden können.5

2 Nach Ablauf der zweiten Frist können die Wahlvorschläge nicht

mehr verändert werden.

3 Der Kirchenrat prüft auch die definitiven Wahlvorschläge.

4 Die Namen der definitiv Vorgeschlagenen werden amtlich ver-

öffentlicht.

: Synodalwahlverordnung

1 Die Bezirkskirchenpflegen informieren in geeigneter Weise

über die Wahlen in die Kirchensynode. Sie unterstützen und koordi-

nieren die Erstellung der Wahlvorschläge unter Berücksichtigung der

örtlichen Gegebenheiten. Sie beachten dabei die Wahl- und Abstim-

mungsfreiheit.

2 Sie tragen dazu bei, dass Wahlvorschläge in demokratischer Weise

zustande kommen.

Bezirkskirchen-

pflegen

Wahlzettel

4. Abschnitt: Wahlen

: Synodalwahlverordnung

1 Sind gleich viele oder weniger Personen zur Wahl vor-

geschlagen, wie Sitze im Wahlkreis zu besetzen sind, werden alle vor-

geschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge auf einen amt-

lichen Wahlzettel gedruckt.5

2 Auf dem Wahlzettel werden für jede vorgeschlagene Person ange-

geben

a. Name und Vorname,

b. Geburtsjahr,

c. Wohnort,

d. Beruf,

e.5 die Angaben gemäss § 13 Abs. 1 lit. f sowie § 13 Abs. 2 und 4 dieser

Verordnung.

3 Sind mehr Personen zur Wahl vorgeschlagen, als Sitze zu besetzen

sind, wird ein leerer Wahlzettel verwendet und dazu ein Beiblatt ver-

schickt, auf dem die Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge

sowie die allfällige Bezeichnung des Wahlvorschlages gemäss § 13 Abs. 4

dieser Verordnung aufgeführt sind. Das Beiblatt ist so zu gestalten,

dass eine Verwechslung mit dem amtlichen Wahlzettel ausgeschlossen

werden kann.

4 Die Stimmberechtigten erhalten eine Wahlanleitung.

Synodalwahlverordnung

181.20

: Synodalwahlverordnung

Auf die Stimmabgabe, die Auswertung der Wahlzettel und die

Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Bestimmungen des Gesetzes

und der Verordnung über die politischen Rechte³ subsidiär anwend-

bar.

: Synodalwahlverordnung

1 Der Kirchenrat teilt den gewählten Personen die Wahl

unverzüglich mit. Er weist sie hin auf

a. die Rechtsmittel,

b. die Möglichkeit der schriftlichen Wahlablehnung binnen fünf Tagen

nach der Mitteilung,

c. die Unvereinbarkeit gemäss § 6 dieser Verordnung,

d. die Vorschrift von Art. 210 Abs. 3 KO, wonach die Mehrheit der

Vertreterinnen und Vertreter eines Wahlkreises nicht als Pfarrerin-

nen, Pfarrer oder Angestellte im Dienst einer Kirchgemeinde oder

der Landeskirche stehen darf.

2 Er veröffentlicht das Ergebnis der Wahl mit der entsprechenden

Rechtsmittelbelehrung amtlich.

: Synodalwahlverordnung

1 Ist nach Ablauf der Frist gemäss § 20 Abs. 1 lit. b dieser

Verordnung die Vorschrift von Art. 210 Abs. 3 KO nicht eingehalten,

wonach die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter eines Wahl-

kreises nicht als Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte im Dienst einer

Kirchgemeinde oder der Landeskirche stehen darf, wird wie folgt ver-

fahren

a. Haben weniger oder gleich viele Personen das absolute Mehr

erreicht, als Sitze zu besetzen sind, so ist die Wahl jener Pfarrerin-

nen, Pfarrer und Angestellten, die im Dienst einer Kirchgemeinde

oder der Landeskirche stehen, mit den tiefsten Stimmenzahlen

ungültig.

b. Haben mehr Personen das absolute Mehr erreicht, als Sitze zu

besetzen sind, so ist die Wahl jener Pfarrerinnen, Pfarrer und An-

gestellten, die im Dienst einer Kirchgemeinde oder der Landes-

kirche stehen, mit den tiefsten Stimmenzahlen ungültig. Die weite-

ren Personen, die das absolute Mehr erreicht haben, rücken nach.

2 Können auf diese Weise nicht alle Sitze besetzt werden, so findet

für die freien Sitze ein Wahlgang gemäss § 23 dieser Verordnung statt.

: Synodalwahlverordnung

5 1 Lehnt eine Person die Wahl ab, so gilt diejenige Person als

gewählt, die in diesem Wahlkreis unter den gewählten, aber als über-

zählig ausgeschiedenen Personen das beste Resultat erzielt hat.

2 Kann ein Sitz nicht besetzt werden, findet ein zweiter Wahlgang

statt.

1.10.13-82

5

181.20

Synodalwahlverordnung

Zweiter

Wahlgang

Erwahrung

Ersatzwahlen

a. Vorzeitiger

Rücktritt

b. Verfahren

c. Stille Wahl

: Synodalwahlverordnung

Beim zweiten Wahlgang gelten die Vorschriften für den

ersten Wahlgang mit folgenden Abweichungen und Besonderheiten

a. Die Anordnung des zweiten Wahlganges wird mindestens 22 Tage

vor dem Wahlgang amtlich veröffentlicht.

b. Das Vorverfahren gemäss §§ 11–17 dieser Verordnung findet nicht

statt. Die stille Wahl ist ausgeschlossen. Die Stimmberechtigten

erhalten einen leeren Wahlzettel.

c. Es können auch Personen gewählt werden, die im ersten Wahlgang

nicht zur Wahl standen.

d. Entscheidend ist das relative Mehr.

: Synodalwahlverordnung

1 Nach Abschluss des Wahlverfahrens erstattet der Kirchen-

rat der Kirchensynode Antrag und Bericht. Der Bericht enthält die

Ergebnisse der Wahlen.

2 Die Kirchensynode entscheidet an ihrer konstituierenden Ver-

sammlung über die gegen die Wahlen erhobenen Rechtsmittel und

erwahrt die Ergebnisse der Wahlen.

: Synodalwahlverordnung

1 Der vorzeitige Rücktritt aus der Kirchensynode ist der

Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode mitzuteilen.

2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode informiert

über einen Rücktritt

a. unverzüglich den Kirchenrat mit dem Ersuchen, die Ersatzwahl

anzuordnen,

b. die Kirchensynode an ihrer nächstfolgenden Versammlung.

: Synodalwahlverordnung

1 Auf die Ersatzwahl finden die Bestimmungen über die Er-

neuerungswahlen der Kirchensynode Anwendung. Vorbehalten bleibt

die stille Wahl gemäss § 27 dieser Verordnung.

2 Erfolgt der Rücktritt weniger als sechs Monate vor den Erneue-

rungswahlen der Kirchensynode, findet keine Ersatzwahl statt.

: Synodalwahlverordnung

1 Der Kirchenrat erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt,

wenn

a. gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen wurden, als Sitze

zu besetzen sind, und

b. die zunächst Vorgeschlagenen mit den definitiv Vorgeschlagenen

übereinstimmen.

2 Für die nicht besetzten Sitze wird ein Wahlgang mit einem leeren

Wahlzettel durchgeführt.

6

Synodalwahlverordnung

181.20

: Synodalwahlverordnung

1 Nach Abschluss des Wahlverfahrens erstattet der Kirchen- d. Erwahrung

rat der Kirchensynode Antrag und Bericht. Der Bericht enthält das

Ergebnis der Wahl.

2 Die Kirchensynode entscheidet über die gegen die Wahl erhobe-

nen Rechtsmittel und erwahrt das Ergebnis der Wahl.

5. Abschnitt: Rechtsschutz

: Synodalwahlverordnung

Mit Stimmrechtsrekurs an die Kirchensynode können Hand- Stimmrechts-

lungen und Unterlassungen des Kirchenrates und der von ihm gemäss rekurs

: Synodalwahlverordnung

Zum Rekurs berechtigt sind

a. die Stimmberechtigten des betreffenden Wahlkreises und die Kan-

didierenden,

b. politische Parteien und Gruppierungen, die im betreffenden Wahl-

kreis tätig sind.

: Synodalwahlverordnung

1 Die Rekursfrist beträgt fünf Tage.

2 Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefoch-

tenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffent-

lichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme.

3 Der Fristenlauf beginnt in jedem Fall spätestens am Tag nach der

amtlichen Veröffentlichung des Ergebnisses der Wahl.

Legitimation

Frist

: Synodalwahlverordnung

1 Wird der Rekurs vor dem Wahltag eingereicht, kommt ihm Aufschiebende

aufschiebende Wirkung nur dann zu, wenn diese vom Büro der Kir- Wirkung,

chensynode auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird.

2 Das Büro der Kirchensynode kann Nachzählungen vornehmen

lassen.

Nachzählungen

: Synodalwahlverordnung

1 Die Kirchensynode entscheidet Stimmrechtsrekurse auf- Entscheid

grund eines Antrags und Berichts ihres Büros.

2 Die Wiederholung einer Wahl oder Abstimmung wird nur dann

angeordnet, wenn Gründe dafür bestehen, dass die Unregelmässigkeit

den Ausgang der Wahl oder Abstimmung mit einer gewissen Wahr-

scheinlichkeit beeinflusst hat.

: Synodalwahlverordnung

Rekurskosten werden nur dann erhoben, wenn der Rekurs Kosten

offensichtlich aussichtslos ist.

1.10.13-82

7

181.20

Synodalwahlverordnung

6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Aufhebung bis-

herigen Rechts

Ersatzwahlen

Inkrafttreten

: Synodalwahlverordnung

Dieser Verordnung widersprechende Verordnungen, Richt-

linien, Weisungen und Beschlüsse der Kirchensynode und des Kirchen-

rates werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

: Synodalwahlverordnung

2 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung und ihrer

Änderungen laufende Ersatzwahlen werden nach bisherigem Recht zu

Ende geführt.5

: Synodalwahlverordnung

8

1 OS 65, 172.

2 LS 161.

3 LS 161.1.

4 LS 181.10.

5 Fassung gemäss B vom 12. März 2013 (OS 68, 306; AB1 2013-04-26). In Kraft

seit 1. Oktober 2013.

6 Aufgehoben durch B vom 12. März 2013 (OS 68, 306; ABI 2013-04-26). In

Kraft seit 1. Oktober 2013.

: Synodalwahlverordnung

Abs. 1 KO.

keit

a. Grundsatz

1.10.13 - 82

1

181.20

Synodalwahlverordnung

b. Verfahren

Amtliche

Veröffent-

lichungen

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →